Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: S 12 SF 28/14 E

Vorausetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr bzw. Erledigungsgebühr

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
04.02.2015
Aktenzeichen
S 12 SF 28/14 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 11720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2015:0204.S12SF28.14E.0A

Redaktioneller Leitsatz

Erledigt sich der Rechtsstreit durch die Annahme eines Anerkenntnisses, entsteht keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG.

Tenor:

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 4. April 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. Februar 2014 - S 29 AS 1337/11 - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung des Erinnerungsführers vom 4. April 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. Februar 2014 - S 29 AS 1337/11 - ist unbegründet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die von dem Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu Recht auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 852,04 EUR festgesetzt.

Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Einigungs- bzw. eine Erledigungsgebühr nicht festgesetzt. Eine Gebühr nach Nr. 1006 VV-RVG ist nicht angefallen. Die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Gebührenposition sind nicht erfüllt.

Eine Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Vorliegend erledigte sich der Rechtsstreit durch die Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG). Der Erinnerungsgegner hat den angefochtenen Sanktionsbescheid für die Monate September bis November 2011 in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2014 vollständig aufgehoben. Eine Einigung lag gerade nicht vor.

Eine Erledigungsgebühr kann der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts Lüneburg (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 27. April 2009 - S 12 SF 38/09 E, zitiert nach ) regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Ferner kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht - etwa durch Beschaffung neuer Beweismittel - überschreitet und so zur Gesamterledigung beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008 - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R -, jeweils zitiert nach ). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Der Erinnerungsführer ist von seinem ursprünglichen Begehren nicht abgerückt. Vielmehr hat der Erinnerungsgegner den Anspruch anerkannt. Auch hat der Prozessbevollmächtigte den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht ersichtlich nicht überschritten. Er hat im gesamten Verfahren lediglich Handlungen (Sachvortrag durch schriftsätzliche Äußerungen) vorgenommen, die schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand (Verfahrensgebühr) für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten sind. Eine erforderliche qualifizierte Mitwirkung liegt gerade nicht vor.

Da die übrigen Gebührenpositionen nicht im Streit stehen, kann auf die zutreffende Berechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.