Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.03.2015, Az.: S 41 KR 30/15 ER

Vollstreckung der Beiträge eines freiwilligen Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
26.03.2015
Aktenzeichen
S 41 KR 30/15 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 22911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2015:0326.S41KR30.15ER.0A

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Februar 2015 - S 41 KR 31/15 - gegen den Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. und 12. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung von Beiträgen für die Zeit vom 14. Mai bis 31. Oktober 2014 als freiwillig versichertes Mitglied der Antragsgegnerin.

Die im Juni 1980 geborene Antragstellerin war seit dem 1. Januar 2009 als Beschäftigte bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Zum 13. Mai 2014 endete die Versicherungspflicht. Vom 14. Mai bis 31. Mai 2014 war die Antragstellerin arbeitslos. Aufgrund der Zahlung einer Entlassungsentschädigung ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 16. und 23. Mai sowie Bestätigung vom 24. Mai 2014). Zum 1. Juni 2014 nahm die Antragstellerin eine neue Tätigkeit als Angestellte auf (vgl. Anlage 16 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. Februar 2015). Zudem besteht seit dem 1. Juni 2014 besteht eine Kranken- und Pflegeversicherung für die Antragstellerin bei der D. (vgl. Versicherungsschein und Versicherungsbescheinigung vom 12. Juni 2014).

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben vom 6. Juni 2014 an die Antragstellerin um das weitere Versicherungsverhältnis zu klären. Sie führte aus, falls die Antragstellerin eine Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen über 450,00 EUR ausübe oder Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragt habe, brauche sie vorerst nichts zu tun. Sofern sie eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe oder sich familienversichern wolle, möge Sie sich telefonisch melden. Sofern keine Situation auf sie zutreffe, werde sie automatisch als freiwilliges Mitglied versichert. Zur Berechnung der Beiträge solle sie die Antragsgegnerin über ihre aktuellen Einnahmen informieren. Wenn die Antragstellerin bisher pflichtversichert gewesen sei und nunmehr anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert sei, solle sie die Antragsgegnerin innerhalb von zwei Wochen informieren.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr bisher keine Antwort oder eine Anmeldung eines Arbeitgebers oder der Agentur für Arbeit vorliege. Deshalb habe sie die Antragstellerin ab dem 14. Mai 2014 als freiwilliges Mitglied weiterversichert. Die Antragstellerin solle ihre aktuellen Einnahmen zur Berechnung der Beiträge mitteilen.

Mit Bescheid vom 1. August 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin seit dem 14. Mai 2014 freiwillig versichert sei. Da sie auf die Anfragen zu ihrem Einkommen nicht geantwortet habe, würden ihre Beiträge bis zum 31. Juli 2014 aus der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 921,67 EUR monatlich berechnet. Ab dem 1. September 2014 erfolge die Berechnung entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4050,00 EUR monatlich. Für die Zeit von Mai bis Juli 2014 bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von 406,17 EUR.

Die Antragstellerin reichte einen Versicherungsnachweis der E. vom 12. Juni 2014 über das Bestehen einer substitutiven Krankenversicherung ab dem 1. Juni 2014 ein. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, wann dieser Nachweis bei der Antragsgegnerin eingegangen ist.

Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. August 2014 mit, dass eine rückwirkende Beendigung der Mitgliedschaft leider nicht möglich sei, da sie die Bescheinigung über die private Krankenversicherung zu spät erhalten habe. Um die Mitgliedschaft beenden zu können, sei eine schriftliche Kündigung zum Ende des übernächsten Monats erforderlich.

Mit Schreiben vom 25. August 2014 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie machte geltend, sie habe keinen Antrag auf Fortführung der Versicherung unterschrieben. Bereits im Mai habe sie telefonisch mitgeteilt, dass sie sich privat versichern werde. Einen Nachweis über das Bestehen einer privaten Versicherung habe sie eingereicht.

Die Antragsgegnerin informierte die Antragstellerin daraufhin, dass sie ihr im Juni 2014 mitgeteilt habe, dass sie die Mitgliedschaft beenden könne. Sofern keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe, setze sich die Mitgliedschaft mit dem Ende der Versicherungspflicht automatisch freiwillig fort. Danach könne die Mitgliedschaft formlos nur im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 SGB V beendet werden. Das Schreiben vom 25. August 2014 werde als Kündigung der Mitgliedschaft gewertet, so dass die Mitgliedschaft zum 31. Oktober 2014 enden werde (Schreiben vom 21. Oktober 2014).

Hierauf teilte die Antragstellerin mit, dass sie den Widerspruch aufrechterhalten werde. Sie habe weder einen Antrag zur freiwilligen Mitgliedschaft unterschrieben, noch eine Zusage der Antragsgegnerin über die Fortführung. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten und nicht in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Schreiben ergingen in der Folge mehrere Mahnungen zur Beitragszahlung an die Antragstellerin.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Die Antragstellerin sei in der Zeit vom 14. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2014 freiwilliges Mitglied gewesen, da sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis ihren Austritt erklärt habe. Sie (die Antragsgegnerin) habe nachweislich das erste Mal im August 2014 von dem Kündigungswunsch erfahren.

Am 18. Februar 2015 hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie habe inzwischen Zahlungsaufforderungen des Hauptzollamtes Braunschweig erhalten. Der Gerichtsvollzieher werde die Forderung in Höhe von 2026,43 EUR vollstrecken. Im Mai 2014 habe sie der Antragsgegnerin telefonisch mitgeteilt, dass kein Wunsch auf Mitgliedschaft bestehe. Zudem liege eine besondere Härte vor. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt von Elterngeld für ihre am 8. Januar 2015 geborene Tochter.

Die Antragstellerin beantragt,

die Zwangsvollstreckung sofort zu stoppen und die Forderung der Antragsgegnerin abzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, noch liege eine durch die Vollziehung bedingte unbillig, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorglegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Bl. 1 bis 29) Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 18. Februar 2015 gegen die Bescheide des Beklagten vom 1. und 12. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 auszulegen. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen die einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage nach § 86a Abs. 1 SGG grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung ausnahmsweise kraft Gesetzes ausgeschlossen ist - wie hier bei Beitragsbescheiden gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG -, im Hinblick auf die damit verbundenen gesetzgeberischen Wertung ein grundsätzlicher Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn 12c m.w.N.). Durch § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG hat der Gesetzgeber das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Die Versicherungsträger sollen durch diese Regelung insbesondere davor geschützt werden, dass durch Einwendungen aller Art in einer Vielzahl von Fällen die für die Leistungen erforderlichen Beiträge letztlich nicht mehr in ausreichender Höhe erhoben werden können. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt daher in Fällen dieser Art nur in Betracht, wenn das private Aussetzungsinteresse aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise überwiegt. Das ist in Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Betreffenden eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein möglicher Misserfolg. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (Keller aaO, § 86a Rn 27b m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Da eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin in der Zeit vom 14. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 nicht zustande gekommen ist, kann die Antragsgegnerin für diesen Zeitraum von der Antragstellerin die geforderten Beiträge nicht verlangen.

Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt (§ 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (Satz 2).

Zutreffend gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die bisherige Versicherungspflicht der Antragstellerin als Beschäftigte zum 13. Mai 2014 endete.

Voraussetzung für eine Fortführung der Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft, ist zunächst, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Austrittsmöglichkeiten informiert und die Antragstellerin dann innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang dieses Hinweises den Austritt nicht erklärt. Sofern die Antragstellerin den Austritt innerhalb dieser Frist erklärt, wird die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt.

Zweifel bestehen bereits, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits mit ihrem Schreiben vom 6. Juni 2014 ausreichend im Sinne dieser Vorschrift über die Austrittsmöglichkeiten informiert hat. Das Gesetz sieht hierfür keine besondere Form vor. Allerdings muss aus dem Hinweis das Erfordernis eines Austritts bei einem Nichtfortführungswillen für den Betroffenen in jedem Fall hinreichend deutlich werden. Insoweit enthält das Schreiben der Antragsgegnerin zwar die Mitteilung, dass die Antragstellerin sich innerhalb von zwei Wochen melden solle, sofern sie anderweitig versichert sei. Das Schreiben enthält allerdings keinen Hinweis darüber, dass ein Austritt erforderlich ist und dieser nur innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erklärt werden kann, mit der Folge, dass eine verspätete Austrittserklärung allenfalls in eine Kündigung umzudeuten wäre, die der Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 SGB V unterliegt (vgl. GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V vom 17. Juni 2014, III. 4.3). Hierüber wurde die Antragstellerin ausführlich erstmals durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 informiert, so dass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V möglicherweise erst nach Zugang dieses Schreibens beginnen konnte. Die "Austrittserklärung" lag der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt aber bereits vor.

Allerdings wird es vorliegend im Fall der Antragstellerin hierauf nicht angekommen, weil auch ein Anschlusstatbestand nach § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V vorliegt. Danach gilt § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran (d.h. im Anschluss an den nachgehenden Anspruch - vgl. Peters in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Ergänzungslieferung Dezember 2014, § 188 SGB V Rn 12) das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (Satz 3). In solchen Konstellationen kommt die obligatorische Anschlussversicherung nicht zustande, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Der zweiwöchigen Frist für die Austrittserklärung kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (vgl. GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V vom 17. Juni 2014, III. 3.5).

Im Fall der Antragstellerin dürfte für die Zeit ab 14. Mai 2014 ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V bestanden haben. Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht nach dieser Vorschrift Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat in der Zeit vom 14. Mai bis 31. Mai 2014 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie hat sich vielmehr bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Da die Antragstellerin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten hat, ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass sie tatsächlich keine Leistungen bezogen hat und nicht erwerbstätig war. Die gezahlte Abfindung anlässlich der Beendigung der Beschäftigung ist mit einer Erwerbstätigkeit nicht gleichzusetzen. Denn die Vorschrift stellt typisierend auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab. Die Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen ist dagegen ohne Bedeutung (Mack in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 19 SGB V Rn 70).

Zudem besteht seit dem 1. Juni 2014 eine substitutive Krankenversicherung bei der DKV, die den Anforderungen an eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall genügt. Dies hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin durch Vorlage der Versicherungsbescheinigung vom 12. Juni 2014 nachgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.