Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 09.06.2021, Az.: 5 A 2750/21

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.06.2021
Aktenzeichen
5 A 2750/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

I. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen:

1. Welche Möglichkeiten – unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Flutkatastrophe im Sudan im Herbst 2020 und der weltweiten COVID-19-Pandemie – hat ein leistungsfähiger, erwachsener sudanesischer Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der vor Ort nicht über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügt, der nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland nach Sudan einreist, im Ballungsraum Khartum-Omdurman

a) eine Unterkunft (insbesondere in Herbergen oder Hotels) zu finden,

b) ein das Existenzminimum deckendes Einkommen zu erwirtschaften,

c) Zugang zu Nahrung, Trinkwasser und sanitären Einrichtungen zu finden,

d) Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen?

Als „leistungsfähige Erwachsene“ erachtet das Gericht dabei volljährige Personen, die in der Lage sind, über mehrere Stunden täglich Erwerbsarbeit einschließlich der ortsüblichen Tagelöhnertätigkeiten zu verrichten.

2. Welche Möglichkeiten, die unter 1. a) bis d) beschriebenen Bedürfnisse zu decken, hat bei ansonsten gleichen Bedingungen

a) ein leistungsfähiger, erwachsener sudanesischer Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der auf die Unterstützung familiärer Netzwerke zurückgreifen kann? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um von einer schutz- und unterstützungsfähigen und -willigen Familie auszugehen?

b) ein leistungsfähiger, erwachsener sudanesischer Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen mit einer Berufsausbildung, qualifizierender Berufserfahrung oder anderen den Zugang zum Arbeitsmarkt begünstigenden Faktoren?

c) ein alters- oder krankheitsbedingt eingeschränkt leistungsfähiger Mann oder eine Familie mit schutz- und unterhaltsbedürftigen Angehörigen?

III. Zum Sachverständigen wird Herr Dr. C., D. – der Universität C-Stadt, bestimmt.