Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 18.06.2021, Az.: 5 B 2317/21
Aufenthaltserlaubnis; eheliche Lebensgemeinschaft; Niederlassungserlaubnis; Scheidung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 18.06.2021
- Aktenzeichen
- 5 B 2317/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 70996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG
- § 31 Abs 2 S AufenthG
- § 31 Abs 4 S 2 AufenthG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zum Familiennachzug nach
Scheidung der Ehe
2. Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Ablauf eines Jahres ab Ende der Gültigkeit des ehegattenbezogenen Aufenthaltstitels
3. Kein Anspruch auf Verlängerung im Ermessenswege, wenn bereits der gebundene Anspruch auf Verlängerung mangels Dauer der Ehe nicht bestanden hat
4. Keine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn der/die Stammberechtigte
die Scheidung der Ehe beantragt und den Antrag durchgehend aufrecht erhalten hat.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EURO festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen die Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Er ist serbischer Staatsangehöriger, erstmals am 21. Dezember 2011 in das Bundesgebiet eingereist und beantragte zunächst erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigter. Am 8. März 2012 reiste er aus und im Juni 2015 wieder ein, um – wiederum erfolglos – einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dieses Verfahren ist seit dem 6. Mai 2015 unanfechtbar abgeschlossen.
Am 9. Juni 2016 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erklärte, da die Eheleute nicht über einen gemeinsamen ehelichen Wohnsitz verfügten, am 13. März 2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller daraufhin am 15. März 2017 eine bis zum 14. März 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Vor deren Ablauf beantragte der Antragsteller am 6. November 2019 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis.
Die Ehefrau des Antragstellers hat am 16. Mai 2019 die Scheidung der Ehe beantragt und in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Eheleute seit Januar 2018 getrennt lebten. Am 1. Juli 2020 hat sie unaufgefordert eine Polizeidienststelle aufgesucht und dort mitgeteilt, dass es sich von Anfang um eine Scheinehe gehandelt habe. Sie habe den Antragsteller über einen Freund kennengelernt, der wie sie in der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit tätig gewesen sei. Sie habe Probleme mit einem Ex-Freund gehabt und der Antragsteller habe gelegentlich bei ihr übernachtet. Ein gegen den Antragsteller geführtes Ermittlungsverfahren wegen Erschleichung eines Aufenthaltstitels ist eingestellt worden. Die Ehe ist seit 9. Oktober 2020 geschieden.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2021 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, dass die Aufenthaltserlaubnis an die Führung der mittlerweile beendeten ehelichen Lebensgemeinschaft gebunden gewesen sei. Nach Scheidung könne die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erteilt und damit auch nicht mehr verlängert werden. Auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers aus § 31 Abs. 1 AufenthG könne der Antragsteller nicht beanspruchen, weil die Ehe nicht drei Jahre lang bestanden habe. Als Bestand der Ehe gelte hier nur der Zeitraum zwischen der Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft am 13. März 2017 und deren Ende im Januar 2018. Von der Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft sei auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen.
Der Antragsteller hat am 11. März 2021 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend, dass ihm die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten gewesen sei. Seine Ehefrau sei psychisch erkrankt und habe ihn innerhalb der Ehe extrem kontrolliert, stark eingeengt, aggressiv behandelt und auch geschlagen. Gleichwohl habe er sich um eine Fortsetzung der Ehe bemüht, auch seine Ehefrau habe ihn immer wieder gebeten, die Ehe aufrechtzuerhalten. Es habe nach der Trennung weiterhin auch intimen Kontakt gegeben. Eine Scheinehe habe er nicht geschlossen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 11. März 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2021 anzuordnen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über den 2. März 2021 hinaus eine Fiktionsbescheinigung einschließlich der Gestattung der Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2021 zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Einwände des Antragstellers seien unerheblich, soweit er die Scheidung der Ehe darauf zurückführe, dass seine geschiedene Ehefrau psychisch erkrankt sei, und zu pauschal, soweit er geltend mache, dass ihm das weitere Festhalten an der Ehe nicht zumutbar sei, weil sich seine geschiedene Ehefrau ihm gegenüber aggressiv verhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zur vorläufigen Sicherung des Aufenthaltsrechts des Antragstellers während des anhängigen Gerichtsverfahrens um die Verlängerung oder Erteilung seines Aufenthaltstitels statthaft, weil sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.2.2021 – 11 S 3852/20 –, juris Rn. 6 und vom 7.7.2020 – 11 S 2426/19 –, juris Rn. 13).
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 AufenthG ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie einer Niederlassungserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder – wie hier – Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 – BVerwG 1 C 21.18 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 – BVerwG 1 C 3.16 –, juris Rn. 18; Urteil vom 10.7.2012 – BVerwG 1 C 19.11 –, juris Rn. 12).
a. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht dem Antragsteller nicht zu, weil seine Ehe mit einer Deutschen seit dem 9. Oktober 2020 geschieden und der Antragsteller seitdem schon nicht mehr Ehegatte einer Deutschen ist. Weil seitdem auch die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, kommt die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht in Betracht.
b. Auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Beendigung der Ehe nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 31 AufenthG sind nicht erfüllt.
Denn der Anspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2010 – BVerwG 1 C 5.10 –, juris). Dieser Zeitraum ist seit 13. März 2021 abgelaufen. Der Anspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG ist aber Voraussetzung für eine darauf aufbauende Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die einzig noch in Frage kommende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG könnte der Antragsteller deshalb nur dann beanspruchen, wenn ihm vom 14. März 2020 bis zum 13. März 2021 ein Verlängerungsanspruch nach Absatz 1 der Vorschrift zugestanden hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vorgelegen haben, da nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung der Tatsachen die eheliche Lebensgemeinschaft nicht länger als drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.
Bereits zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung am 9. Juni 2016 und dem Antrag auf Scheidung der Ehe am 16. Mai 2019 sind keine drei Jahre vergangen. Auf die Frage, ob als Bestand der Ehe erst der Zeitraum nach der gemeinsamen Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft vom 13. März 2017 zu berücksichtigen ist, kommt es demnach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die geschiedene Ehefrau des Antragstellers das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Januar 2018 zutreffend beschrieben hat. Soweit der Antragsteller einwendet, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht habe beenden wollen, seine geschiedene Ehefrau ihn gebeten habe, zurückzukommen und es auch nach dem Scheidungsantrag intime Kontakte gegeben habe, begründet das nicht die Annahme einer über den Scheidungsantrag hinaus andauernden, beiderseitig angenommenen ehelichen Lebensgemeinschaft. Bereits der Scheidungsantrag steht dieser Annahme entgegen, weil er gerade darauf gerichtet ist, die eheliche Lebensgemeinschaft auch formal aufzuheben. Die von dem Antragsteller angeführten Kontakte sind dabei, selbst wenn sie intimer Natur waren, allenfalls notwendige, aber nicht hinreichende Bedingungen für den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft. Wenn die Ehefrau des Antragstellers tatsächlich die eheliche Lebensgemeinschaft hätte fortsetzen oder wiederbeginnen wollen, hätte sie den Scheidungsantrag zurücknehmen können. Dass sie dies nicht getan und stattdessen die Scheidung erwirkt hat, bestätigt diese Annahme im Rückblick. Im Übrigen hat der Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverfahrens selbst vortragen lassen, dass die Kontakte etwa im zeitlichen Zusammenhang mit einem Schreiben der geschiedenen Ehefrau vom 7. März 2020 wieder begonnen hätten. Auch insofern ist ein über den Scheidungsantrag hinausgehender, dreijähriger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst hinsichtlich der tatsächlichen Kontakte nicht ersichtlich.
Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist auch nicht nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist.
Schutzwürdige Belange hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht, sie ergeben sich insbesondere nicht schon daraus, dass er seinen Lebensunterhalt zu decken imstande ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm infolge der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen sei, geht sein Einwand an der Sache vorbei, weil er selbst nicht die Scheidung der Ehe beantragt und dem Scheidungsantrag entgegengetreten ist. Dass er den Fortbestand als unzumutbar wahrgenommen hätte, ergibt sich daraus gerade nicht. Dass ihm die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich unmöglich war, genügt für die Annahme einer besonderen Härte nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2011 – 8 ME 120/11 –).
c. Schließlich hat der Antragsteller auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder deren erneute Erteilung. Weder tatsächliche noch rechtliche Ausreisehindernisse sind hier ersichtlich; insbesondere hält sich der Antragsteller weder langjährig im Bundesgebiet auf, noch hat er besonders hervorzuhebende Integrationsleistungen erbracht.
d. Der Eilantrag des Antragstellers bleibt auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ohne Erfolg. Die Androhung der Abschiebung nach Serbien mit einer Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise nach Zustellung des angefochtenen Bescheids erfolgt mit Blick auf die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 50 Abs. 1 AufenthG, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Diese beruht auf §§ 58, 59 AufenthG und lässt keine Rechtsfehler erkennen.
2. Soweit der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm über den 2. März 2021 hinaus eine Fiktionsbescheinigung einschließlich der Gestattung der Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2021 zu erteilen, ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, aber unbegründet. Es fehlt insofern an einem Anordnungsanspruch, weil die Fiktion des erlaubten Aufenthalts gem. § 81 Abs. 4 AufenthG nur bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Antragstellers gilt. Sie ist damit unmittelbar abhängig von der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers, deren Anordnung der Antragsteller aus den vorstehenden Erwägungen nicht beanspruchen kann.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 8.1 der Streitwertempfehlungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Dieser Wert wird im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz nicht halbiert, weil dem Antragsteller durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.1.2011 – 11 S 2517/10 –, Rn. 5, juris).
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt es der Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen schon an hinreichenden Erfolgsaussichten.