Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.06.2009, Az.: 4 ME 168/09

Änderung; Beschwerdegericht; Bindung; Fortdauer; Hauptsache; Rechtskraft; Rechtsschutz; Umstände; Verschulden; Einstweilig; Nachträglich; Vorläufig

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.06.2009
Aktenzeichen
4 ME 168/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0630.4ME168.09.0A

Fundstellen

  • DVBl 2009, 1058
  • DÖV 2009, 776
  • NordÖR 2009, 428-429
  • ZAR 2009, 283

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Unabhängig von der materiellen Rechtskraftfähigkeit eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO bindet dieser die Beteiligten, so dass ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei identischem Streitgegenstand unzulässig ist.

  2. 2.

    Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wird allein die Fortdauer der im vorausgehenden Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO getroffenen Entscheidung geprüft, nicht aber deren ursprüngliche Richtigkeit.

  3. 3.

    Die Befugnis zur Änderung von Beschlüssen von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO steht ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu, in die das Beschwerdegericht unzulässigerweise eingreifen würde, wenn es im Beschwerdeverfahren die vom Gericht der Hauptsache abgelehnte Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vornähme.

  4. 4.

    Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung im Abänderungsverfahren besteht nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.

  5. 5.

    Im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gilt der Verschuldensmaßstab des § 60 Abs. 1 VwGO.

Gründe

1

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

2

Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat sich bei der Entscheidung über die Beschwerde zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2009 - 11 B 1108/09 - zu Unrecht abgelehnt hat.

3

Das Verwaltungsgericht hat - was von der Antragstellerin mit der Beschwerde auch nicht angegriffen wird - zunächst zu Recht den erneuten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO umgedeutet, weil nur ein solcher Antrag zulässig ist und dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin entspricht. Denn unabhängig davon, ob dem vorausgegangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO neben der formellen Rechtskraft auch eine materielle Rechtskraft (so VGH Baden-Württemberg, Beschl.v. 9.8.1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ-RR 1995, 174, 175) oder nur eine eingeschränkte materielle Rechtskraft (so Thüringer OVG, Beschl.v. 3.5.1994 - 1 EO 156/93 -, NVwZ-RR 1995, 179, 180) zukommt, bindet ein solcher Beschluss nach allgemeiner Auffassung jedenfalls die Beteiligten ( Niedersächsisches OVG, Beschl.v. 22.12.1994 - 1 M 7516/94 -, NVwZ-RR 1995, 376 [OVG Niedersachsen 22.12.1994 - 1 M 7516/94]; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 80 Rn. 358; Posser/Wolff, VwGO, § 80 Rn. 194 jeweils m.w.N.), so dass ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei - wie hier - identischem Streitgegenstand unzulässig ist.

4

Die sich aus § 80 Abs. 7 VwGO ergebenden Voraussetzungen für eine Abänderung des vorausgehenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO sind indes nicht erfüllt. Im Abänderungsverfahren wird allein die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit oder die Feststellung sonstiger behördlicher Befugnisse ( VGH Baden-Württemberg, Beschl.v. 6.12.2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908, 909 [VGH Baden-Württemberg 06.12.2001 - 13 S 1824/01]; Posser/Wolff, a.a.O., Rn. 198; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn. 183; wohl weitergehend: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rn. 103; Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 155). Das Abänderungsverfahren trägt damit dem Umstand Rechnung, dass in manchen Fällen Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten, auf die trotz formeller Rechtskraft und der damit verbundenen Bindungswirkung eines abgeschlossenen Eilverfahrens mit Wirkung für die Zukunft reagiert werden muss. Ein Anspruch eines Beteiligten auf eine erneute gerichtliche Sachentscheidung besteht dabei nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Danach hat ein Abänderungsantrag eines Beteiligten nur dann Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschl.v. 29.1.1999 - 11 VR 13/98 -). Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht erfüllt. Veränderte Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO liegen in erster Linie bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vor. Der von der Antragstellerin geschilderte Sachverhalt endet mit der Rückkehr ihres Ehemannes aus Nigeria nach Deutschland "Ende April 2009".

5

Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war hier indes erst mit dem die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Senats vom 25. Mai 2009 - 4 ME 129/09 - abgeschlossen. Damit liegen auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin keine Umstände vor, die erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden wären, sondern Umstände, die schon im vorausgehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestanden haben und hätten vorgebracht werden können. Eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt dann nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO aber nur in Betracht, wenn der Beteiligte ohne Verschulden gehindert war, diese Gründe im vorausgehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen. Gründe, die das Unterlassen der Antragstellerin entschuldigen könnten, sind von ihr nicht dargetan. Ausgehend von dem auch im Rahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anwendbaren Verschuldensmaßstab des § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 387) sind ihrem Vorbringen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die ein Verschulden in Frage stellen könnten. So hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie entgegen ihrer ursprünglichen Behauptung, wonach ihr Ehemann sich habe von ihr trennen wollen, während der gesamten Dauer der Ortsabwesenheit ihres Ehemannes Kontakt zu ihm gehabt und auch von dem Unfall gewusst habe. Selbst wenn man diese neue Darlegung als wahr unterstellt, hätte die Antragstellerin schon im vorausgehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO umfassende Kenntnis der nun vorgetragenen Umstände gehabt. Einen Grund, warum sie diese Umstände erst jetzt vorbringt, hat sie aber nicht einmal ansatzweise benannt, so dass auch die sich aus § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO ergebenden Voraussetzungen zur Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorliegen.

6

Der Senat kann den erstinstanzlichen Beschluss auch nicht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ändern. Diese Befugnis steht auf Grund der ausdrücklichen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG -), BT-Drs. 11/7030, S. 25) Klarstellung durch das 4. VwGOÄndG ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl.v. 6.12.2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908, 910; OVG Hamburg, Beschl.v. 3.2.1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004, 1005). In diese ausschließliche Kompetenz des Gerichts der Hauptsache würde das Beschwerdegericht unzulässigerweise eingreifen, wenn es im Beschwerdeverfahren die vom Gericht der Hauptsache abgelehnte Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vornehmen dürfte.