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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 13 APVO-Justiz-aJD - Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Zwischenprüfung (§ 14) und die Laufbahnprüfung (§ 15) werden vor dem Prüfungsamt für den allgemeinen Justizdienst beim Landgericht Hannover abgelegt.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Das Justizministerium bestellt die Mitglieder des Prüfungsamtes. 2Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3Die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen. 4Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres.

(4) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung werden bei dem Prüfungsamt Prüfungsausschüsse gebildet. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes. 3Mindestens ein Mitglied soll Lehrkraft in einem Lehrgang oder in einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein. 4Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Das Prüfungsamt untersteht der Aufsicht des Oberlandesgerichts Celle.