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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 APVO-Justiz-aJD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den allgemeinen Justizdienst.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im allgemeinen Justizdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.