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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 23 APVO-Justiz-aJD - Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.