APVO-Justiz-aJD,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Justiz-allgemeiner Justizdienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 494 - VORIS 20411 -)

Geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 296)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Dauer und Gliederung der Ausbildung2
Dienstbezeichnungen3
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte4
Inhalt der Ausbildung5
Ausbildungsabschnitt Praxis I6
Ausbildungsabschnitt Lehrgang I7
Ausbildungsabschnitt Praxis II8
Ausbildungsabschnitt Lehrgang II9
Ausbildungsabschnitt Praxis III10
Bewertung der Leistungen11
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung12
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse13
Zwischenprüfung14
Prüfungsteile der Laufbahnprüfung15
Schriftliche Prüfung16
Mündliche Prüfung17
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung18
Niederschrift19
Wiederholung der Laufbahnprüfung20
Verhinderung, Versäumnis21
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten22
Einsichtnahme in die Prüfungsakte23
Übergangsvorschrift24
Inkrafttreten25

§ 1 APVO-Justiz-aJD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den allgemeinen Justizdienst.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im allgemeinen Justizdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-Justiz-aJD - Dauer und Gliederung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 30 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 8 Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 22 Monaten.

(2) Die Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten

1.Ausbildungsabschnitt 1:
Praxis I
4 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
Lehrgang I
4 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Praxis II
10 Monate,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Lehrgang II
4 Monate,
5.Ausbildungsabschnitt 5:
Praxis III
8 Monate.

§ 3 APVO-Justiz-aJD - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung "Justizsekretäranwärterin" oder "Justizsekretäranwärter".

§ 4 APVO-Justiz-aJD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Finanzgericht und das Landesarbeitsgericht.

(2) 1Die Oberlandesgerichte leiten die Ausbildung. 2Die Leitung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt sind, übernimmt ein Oberlandesgericht. 3Jedes Oberlandesgericht bestellt eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter, die oder der für die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Lehrgangsleitung).

(3) 1Die Oberlandesgerichte weisen die Anwärterinnen und Anwärter für die berufspraktische Ausbildung einem Amtsgericht zu (Ausbildungsgericht). 2Das Ausbildungsgericht kann die Anwärterin oder den Anwärter für einzelne Ausbildungsstationen einer anderen Behörde zuweisen. 3Jedes Ausbildungsgericht bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Ausbildungsleitung).