§ 16 APVO-Justiz-aJD - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten. 2In den Prüfungsfächern
- 1.
Zivilsachen, Vollstreckungssachen,
- 2.
Strafsachen,
- 3.
Grundbuchsachen, Registersachen,
- 4.
Familiensachen, Unterbringungs- und Betreuungssachen, Nachlasssachen und
- 5.
Kostenwesen, Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse, Justizvergütungs- und Entschädigungsrecht
ist je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.
(2) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Lehrkraft in einem Lehrgang oder in einer Arbeitsgemeinschaft gewesen sein soll, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so ist § 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Summe der Punktzahlen der Bewertungen aller Aufsichtsarbeiten mindestens 25, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.