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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-Justiz-aJD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsgerichte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Finanzgericht und das Landesarbeitsgericht.

(2) 1Die Oberlandesgerichte leiten die Ausbildung. 2Die Leitung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die vom Oberverwaltungsgericht, vom Landessozialgericht, vom Finanzgericht oder vom Landesarbeitsgericht eingestellt sind, übernimmt ein Oberlandesgericht. 3Jedes Oberlandesgericht bestellt eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter, die oder der für die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Lehrgangsleitung).

(3) 1Die Oberlandesgerichte weisen die Anwärterinnen und Anwärter für die berufspraktische Ausbildung einem Amtsgericht zu (Ausbildungsgericht). 2Das Ausbildungsgericht kann die Anwärterin oder den Anwärter für einzelne Ausbildungsstationen einer anderen Behörde zuweisen. 3Jedes Ausbildungsgericht bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht (Ausbildungsleitung).