Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 18 APVO-Justiz-aJD - Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung, der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung und der Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung errechnet, wobei

  1. 1.

    die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

  2. 2.

    die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit der Laufbahnprüfung mit 12 Prozent und

  3. 3.

    die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung mit 25 Prozent

berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens "ausreichend (4)" lauten.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(5) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.

(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

(7) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung "Justizfachwirtin" oder "Justizfachwirt" zu führen.