§ 17 APVO-Justiz-aJD - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Sie soll als Einzelprüfung stattfinden, eine fallbezogene Rechtsanwendung zum Inhalt haben und etwa 45 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.
(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass
- 1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen,
- 2.
Anwärterinnen und Anwärter und
- 3.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.