§ 5 APVO-Justiz-aJD - Inhalt der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge des allgemeinen Justizdienstes ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.
(2) Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der
- 1.
die Inhalte der Lehrgebiete der Lehrgänge und den Umfang der Lehrgebiete in Doppelstunden festlegt,
- 2.
den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Ausbildung am Arbeitsplatz näher regelt und
- 3.
die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, die die Ausbildung am Arbeitsplatz begleiten, und deren Inhalte regelt.