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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-Justiz-aJD - Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge des allgemeinen Justizdienstes ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.

(2) Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der

  1. 1.

    die Inhalte der Lehrgebiete der Lehrgänge und den Umfang der Lehrgebiete in Doppelstunden festlegt,

  2. 2.

    den Ablauf der Ausbildung und die Inhalte der Ausbildung am Arbeitsplatz näher regelt und

  3. 3.

    die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, die die Ausbildung am Arbeitsplatz begleiten, und deren Inhalte regelt.