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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 10 APVO-Justiz-aJD - Ausbildungsabschnitt Praxis III

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Im Ausbildungsabschnitt Praxis III ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen

  1. 1.

    Vollstreckungssachen,

  2. 2.

    Insolvenzsachen,

  3. 3.

    Registersachen,

  4. 4.

    Familiensachen,

  5. 5.

    Festsetzung der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Staatskasse,

  6. 6.

    Grundbuchsachen,

  7. 7.

    Anweisungsstelle für Zeugen- und Sachverständigenentschädigung und

  8. 8.

    Zahlstelle

in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen.