§ 2 APVO-Justiz-aJD - Dauer und Gliederung der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 30 Monate und gliedert sich in
- 1.
eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 8 Monaten und
- 2.
eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 22 Monaten.
(2) Die Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten
1. | Ausbildungsabschnitt 1: Praxis I | 4 Monate, |
---|---|---|
2. | Ausbildungsabschnitt 2: Lehrgang I | 4 Monate, |
3. | Ausbildungsabschnitt 3: Praxis II | 10 Monate, |
4. | Ausbildungsabschnitt 4: Lehrgang II | 4 Monate, |
5. | Ausbildungsabschnitt 5: Praxis III | 8 Monate. |