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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 APVO-Justiz-aJD - Dauer und Gliederung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 30 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von 8 Monaten und

  2. 2.

    eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von 22 Monaten.

(2) Die Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten

1.Ausbildungsabschnitt 1:
Praxis I
4 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
Lehrgang I
4 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Praxis II
10 Monate,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Lehrgang II
4 Monate,
5.Ausbildungsabschnitt 5:
Praxis III
8 Monate.