§ 6 APVO-Justiz-aJD - Ausbildungsabschnitt Praxis I
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Justiz-aJD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Im Ausbildungsabschnitt Praxis I ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen
- 1.
Zivilsachen,
- 2.
Strafsachen,
- 3.
Nachlasssachen und
- 4.
Betreuungs- und Unterbringungssachen
in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 2Die Ausbildung wird durch eine Schulung ergänzt, in der die für die Tätigkeit in einer Serviceeinheit eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft erforderlichen Grundkenntnisse und Fertigkeiten im Tastschreiben vermittelt werden.