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§ 6 APVO-Justiz-aJD - Ausbildungsabschnitt Praxis I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Im Ausbildungsabschnitt Praxis I ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen

  1. 1.

    Zivilsachen,

  2. 2.

    Strafsachen,

  3. 3.

    Nachlasssachen und

  4. 4.

    Betreuungs- und Unterbringungssachen

in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen. 2Die Ausbildung wird durch eine Schulung ergänzt, in der die für die Tätigkeit in einer Serviceeinheit eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft erforderlichen Grundkenntnisse und Fertigkeiten im Tastschreiben vermittelt werden.