Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.11.2005, Az.: 2 NB 462/05

Ausschlussfrist; Bewerbungsfrist; Kapazität; Studienplatz; Studium; Zulassung; Zulassungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.11.2005
Aktenzeichen
2 NB 462/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 51060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.11.2005 - AZ: 6 C 645/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Berechnung der Bewerbungsfristen, innerhalb derer ein Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen bei der Hochschule eingegangen sein muss (§ 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO), gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Fällt das Ende der Bewerbungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist demnach erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 15. November 2005 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig ab dem Wintersemester 2005/2006 zum Studium der Psychologie im 1. Fachsemester zuzulassen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag des Antragstellers könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller nicht bis zum 15. Oktober 2005, dem Ende der Bewerbungsfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b) Hochschul-VergabeVO, bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aufnahme außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt habe.

2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Auffassung, dass er in das von dem Verwaltungsgericht angeordnete Verlosungsverfahren einzubeziehen und nach Maßgabe der in C.I.2. und 3. des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses getroffenen Anordnungen vorläufig zum Studium der Psychologie im 1. Fachsemester zuzulassen sei. Sein Aufnahmeantrag sei zwar erst am 17. Oktober 2005 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Da der 15. Oktober 2005 ein Sonnabend gewesen sei, habe die Frist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b) Hochschul-VergabeVO jedoch erst am 17. Oktober 2005 geendet.

3

Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und nimmt zur Begründung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug.

4

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragsteller in die unter C.I.1. des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2005 angeordnete Auslosung einer Rangliste einzubeziehen, ihm das Ergebnis der Auslosung unverzüglich mitzuteilen und den Antragsteller gegebenenfalls nach Maßgabe der Ziff. 2. und 3. des Tenors dieses Beschlusses, die C.I.2. und 3. des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2005 entsprechen, vorläufig ab dem Wintersemester 2005/2006 zum Studium der Psychologie im 1. Fachsemester zuzulassen.

5

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist zwar unstreitig erst am Montag, dem 17. Oktober 2005, bei der Antragsgegnerin eingegangen (vgl. den Aktenvermerk des Rechtsanwalts B. vom 18. Oktober 2005 und die Aufstellung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2005). Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass es sich bei den in § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO aufgeführten Bewerbungsfristen um Ausschlussfristen handelt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.4.1992 - 10 N 5675/91 u.a. -; Beschl. v. 15.11.2000 - 10 N 3904/00 -; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdn. 345). Die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b) Hochschul-VergabeVO endete gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG jedoch erst mit Ablauf des 17. Oktober 2005, da der 15. Oktober 2005 auf einen Sonnabend fiel und somit die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (17. Oktober 2005) endete. Der ehemals für das Hochschulzulassungsrecht zuständig gewesene 10. Senat des beschließenden Gerichts hat die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auch auf die Ausschlussfristen des § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO anwendbar sei (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.11.2000, a.a.O.). Diese Rechtsauffassung teilt der nunmehr für das Hochschulzulassungsrecht zuständige beschließende Senat und schließt sich ihr an (vgl. ebenso Zimmerling/Brehm, a.a.O.).

6

Da der Antragsteller den Aufnahmeantrag nach § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO somit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin fristgerecht gestellt hat, ist er in das Verteilungsverfahren einzubeziehen.

7

Soweit die von dem Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 18. Oktober 2005 gestellten weitergehenden Anträge vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben sind, bleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2005. Der Antragsteller hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit nicht mit der Beschwerde angefochten (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).