Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.11.2005, Az.: 12 ME 315/05
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark einer Firma für die Dauer von sechs Monaten; Anforderungen an die Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.11.2005
- Aktenzeichen
- 12 ME 315/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 23744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:1102.12ME315.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO
- § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO
Fundstelle
- DAR 2006, 167-168 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein.
- 2.
Eine solche Anordnung bedarf einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und setzt deshalb Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks voraus.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 7 A 1960/05) gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners vom 27. April 2005 wiederherzustellen, für alle Firmenfahrzeuge der Antragstellerin für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung für offensichtlich rechtmäßig erachtet und es dementsprechend abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen. Mit verschiedenen Fahrzeugen der Antragstellerin seien in der Vergangenheit verschiedene Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden. Der Antragsgegner habe mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 vier Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Zeit von September 2003 bis Januar 2005 benannt und den insoweit unzureichenden Bescheid vom 27. April 2005 in seiner Begründung in zulässiger Weise ergänzt. In allen vier Fällen sei die Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen. Die Antragstellerin bzw. die von ihr benannte Partnerfirma D. GmbH hätten die an sie gerichteten Anhörungsbögen zu den Verkehrsverstößen nicht zurückgesandt, zum Teil sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Fahrzeuge verschiedenen Mitarbeitern zur Verfügung stünden. Auf Grund dieser gehaltlosen Mitteilungen seien weitere Ermittlungstätigkeiten nicht Erfolg versprechend gewesen. Die auf den gesamten Fuhrpark der Antragstellerin bezogene Fahrtenbuchauflage sei nicht unverhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin jeder Mitarbeiter jedes der vorhandenen Firmenfahrzeuge benutzen dürfe und eine gemischte Nutzung tatsächlich auch praktiziert werde, mache eine Fahrtenbuchauflage für lediglich ein Fahrzeug oder im Hinblick auf die Fahrzeuge, mit denen die vier Verkehrsverstöße in der Vergangenheit begangen worden seien, keinen rechten Sinn.
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sich zu beschränken hat, hat die dagegen erhobene Beschwerde Erfolg.
Zwar hält der Senat den Vortrag der Antragstellerin, die Aufklärungschancen bei den in Rede stehenden Verkehrsverstößen hätten sich für sie wegen verspäteter Versendung der Anhörungs- bzw. Zeugenfragebögen und der zum Teil unscharfen Lichtbilder verschlechtert, für unbeachtlich. Denn angesichts dessen, dass die Antragstellerin weder die an sie gerichteten Anhörungs- bzw. Zeugenfragebögen zurückgesandt noch in anderer Weise weiterführende Hinweise auf die jeweiligen Fahrzeugführer bei den Verkehrszuwiderhandlungen erteilt hat, ist mit dem Verwaltungsgericht, das sich zutreffend auf die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des Senats bezogen hat (vgl. ergänzend Beschlüsse des Senats v. 8.11.2004 -12 LA 72/04 -, DAR 2005, 231, u. v. 31.8.2005 - 12 ME 183/05 -), davon auszugehen, dass die Ermittlung der Fahrzeugführer jeweils nicht möglich im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gewesen ist.
Allerdings ist der Einwand der Antragstellerin beachtlich, die Fahrtenbuchauflage sei unverhältnismäßig. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner das ihm nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat. Der Mangel geht zu seinen Lasten mit der Folge, dass dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin stattzugeben ist.
In der Rechtsprechung ist anerkannt und wird vom Senat nicht in Frage gestellt, dass bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1970 - VII B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; OVG Münster, Urt. v. 10.9.1997 - 25 A 4812/96 -, NJW 1998, 2305). Eine solche Anordnung stellt aber im Verhältnis zur Einzelanordnung für ein jeweiliges Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Voraussetzung für die Entscheidung ist dabei - wie stets - eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die anordnende Behörde, an der es hier fehlt. Der Antragsgegner hat es unterlassen, Art und Umfang des Fahrzeugparks der Antragstellerin und damit die Tatsachen zu ermitteln, die die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einschließlich der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der streitigen Anordnung bilden. Es lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nicht entnehmen, aus wie vielen und welcher Art von Fahrzeugen der Fuhrpark der Antragstellerin bestehen soll. Anhaltspunkte zur Größe des Fuhrparks ergeben sich lediglich aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, dass zu ihm 21 - nicht näher beschriebene -Fahrzeuge gehören sollen. Eigenständige Ermittlungen des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren hierzu fehlen. Unklar ist auch geblieben, ob sich unter den Fahrzeugen nur solche befinden, bei deren Nutzung zukünftig mit Verkehrsverstößen der hier in Rede stehenden Art gerechnet werden kann. Bei den vier Verkehrszuwiderhandlungen, auf die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 in Ergänzung zum Bescheid vom 27. April 2005 Bezug genommen hat und die Grundlage für die streitige Fahrtenbuchauflage sein sollen, hat es sich um mit verschiedenen Pkw begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen gehandelt, die aller Voraussicht nach von - letztlich nicht identifizierten - Mitarbeitern der Antragstellerin im Außendienst begangen wurden. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass eine Wiederholung derartiger Verkehrsverfehlungen nicht mit Fahrzeugen jedweder Art zu befürchten ist, d.h. gegebenenfalls auch mit anderen als Personenkraftwagen, sondern sich die Gefahr wohl eher auf Fahrzeuge beschränken dürfte, die Teil des von der Antragstellerin erwähnten Fahrzeugpools sind, der zur freien Verfügung ihrer Mitarbeiter und wohl auch der Mitarbeiter der - vom Antragsgegner überdies nicht in den Blick genommenen - D. GmbH gebildet worden sein soll. Soweit ersichtlich, hat der Antragsgegner Überlegungen in diese Richtung nicht angestellt. Im Hinblick auf die nur unzureichende Sachverhaltserforschung hält die Verfügung vom 27. April 2004 deshalb zumindest im vorliegenden Eilverfahren einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Überprüfung nicht Stand.