Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.11.2005, Az.: 8 LA 322/04
Abschiebungshindernis wegen erheblicher konkreter Gefahr für Leib und Leben; Kostenlose Gesundheitsversorgung für serbisch-montenegrische Staatsangehörige aus dem Kosovo
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.11.2005
- Aktenzeichen
- 8 LA 322/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 35323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:1103.8LA322.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 01.12.2004 - AZ: 12 A 1931/02
Rechtsgrundlage
- § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
Fundstellen
- InfAuslR 2006, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 2006, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen serbisch-montenegrische Staatsangehörige, die aus dem Kosovo stammen, über eine Registrierung in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo Zugang zur kostenlosen Gesundheitsversorgung haben.
Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da der von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, "ob mittellose Personen aus dem Kosovo sich in Serbien und Montenegro registrieren lassen und damit kostenlos öffentliche Sozialleistungen einschließlich Krankenversicherungsschutz erlangen können", eine solche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht (mehr) zukommt. Die Frage lässt sich, soweit dies überhaupt allgemein gültig möglich ist, auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse bereits im Berufungszulassungsverfahren hinreichend klar beantworten (ebenso Nds. OVG, Beschl. vom 11.7.2005 -13 LA 107/05 -).
Wie in der Fragestellung zutreffend vorausgesetzt wird, muss für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo grundsätzlich zuvor eine Registrierung bei der zuständigen Gemeinde erfolgt sein. Zusätzlich ist die Anmeldung beim örtlichen Sozialzentrum und Arbeitsamt als Arbeit Suchender bzw. Arbeitsunfähiger erforderlich. Diese ist wiederum Voraussetzung für eine kostenfreie Anmeldung beim staatlichen Gesundheitssystem. Medizinische Hilfe in Notfällen bzw. in Fällen akuter schwerer Erkrankung ist jedoch auch ohne Anmeldung garantiert (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 15.4.2004 an das VG Bremen, vom 21. 10.2004 an das VG Sigmaringen und vom 16.2.2005 an den Arbeitskreis Flüchtlingshilfe Nordhorn). Die Registrierung kann nach der Rechtslage entweder als Binnenvertriebener oder - unabhängig von einer solchen etwaigen Vertreibung - auf Grund der Niederlassungsfreiheit im Wege der Anmeldung mit ständigem Wohnsitz erfolgen (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten ... aus dem Kosovo in Serbien und Montenegro, September 2004). Binnenvertriebene haben Anspruch auf Leistungen, die höher als die Leistungen sind, die regulären Sozialhilfeempfängern zustehen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.4.2004 an das VG Bremen; Mattern, Serbien-Montenegro, Update zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen. März 2004, S. 3). Als Binnenvertriebene werden in Serbien allerdings grundsätzlich weder albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo noch diejenigen Personen angesehen, die aus einer der im Norden des Kosovo gelegenen Gemeinden stammen, in der serbische Volkszugehörige die Mehrheit bilden. Dieser Persongruppe wird grundsätzlich eine Rückkehr in ihre Heimatorte zugemutet (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.4.2004 an das VG Bremen; OVG Koblenz, Urt. v. 28.9.2004 - 7 A 11060/03 -). In Montenegro wird die Registrierung als Binnenvertriebener zusätzlich dadurch erschwert, dass Vertriebene aus dem Kosovo - entgegen der Rechtslage - nur als Bürger Serbiens und nicht auch Montenegros betracht werden (UNHCR und Mattern, jeweils a.a.O.). Ob im Übrigen eine Registrierung als Binnenvertriebener auch Personen unmöglich ist, die - wie die Klägerin - ursprünglich aus dem Kosovo stammen und nun aus Drittländern nach Serbien und Montenegro zurückgeführt werden, wird unterschiedlich bewertet. Der UNHCR hält in diesem Fall nach seiner o.a. Stellungnahme vom September 2004 eine Registrierung als Binnenvertriebener für ausgeschlossen, während das Auswärtige Amt nach seiner Auskunft vom 15.04.2004 in einer Rückkehr aus dem Ausland keinen solchen Ausschlussgrund sieht.
Unabhängig davon, ob nun die Registrierung als Binnenvertriebener erfolgen soll oder "nur" eine Anmeldung mit ständigen Wohnsitz in Serbien, ist jedenfalls die Vorlage einer Reihe von Identitäts- und Personalpapieren notwendig (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.9. 2005, Stand: Ende Juli 2005, S. 20), nämlich u.a. einer Geburtsurkunde, eines Personalausweises (licna karta), einer Bescheinigung über den Ort des letzten ständigen Aufenthalts und eines Staatsangehörigkeitsnachweises. Über diese Dokumente verfügen insbesondere Roma aus dem Kosovo häufig nicht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16.2.2005, S. 2; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O.; IDP Interagency Working Group, Analysis of the Situation of Internally Displaced Persons from Kosovo in Serbia and Montenegro, Law and Practice, Oktober 2004, S. 17 f.; Global IDP Project, IDPs from Kosovo: stuck between uncertain return prospects and denial of local integration, 22.9.2005, S. 14; Mattern, a.a.O., S. 3, jeweils m.w.N.). Hinzu kommt, dass diese notwendigen Dokumente nicht zentral, sondern bei den aus dem Kosovo ausgelagerten, sich in der Regel im Süden von Serbien befindlichen (vgl. die Aufstellung in: IDP Interagency Working Group, a.a.O., S. 18, Fn. 53) Ämtern gebührenpflichtig zu beantragen sind, in der Vergangenheit dort persönlich vorgesprochen werden musste und sich die Bearbeitung vielfach verzögerte. Eine persönliche Antragstellung ist nunmehr allerdings nur noch für den Erhalt des Personalausweises erforderlich (vgl. Global IDP Project, a.a.O.). Bemängelt wird außerdem das Fehlen einer Vereinbarung über die Anerkennung der von der UNMIK ausgestellten Dokumente durch Serbien (vgl., IDP Interagency Working Group, a.a.O., S. 19). Schon die angeführten rechtlichen Erfordernisse werden vom Auswärtigen Amt als "ernsthaftes Hindernis" u.a. beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge bezeichnet (vgl. Lagebericht, a.a.O.). Unter Berücksichtigung des - bei mittellosen Antragstellern - in der Praxis zusätzlich zu erwartenden "hinhaltenden Widerstandes der zuständigen Behörden" (o.a. Auskunft vom 16.2.2005) gelangt das Auswärtige Amt zu der Erkenntnis, dass "de facto" im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich sei (o.a. Auskunft vom 21.10.2004).
Der von der Beklagten angeführten Entscheidung des OVG Schleswig vom 15.12.2003 ( - 3 LB 11/02 -) liegt keine andere Bewertung der Erkenntnislage zu Grunde, da sie die abweichende Fallgestaltung einer Familie betraf, in der ein Elternteil nicht aus dem Kosovo, sondern aus Montenegro stammte und die Kinder eine serbische Schule besucht hatten, d.h. Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Familie bereits vor ihrer Ausreise in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo angemeldet war. Dass in solchen Fällen eine (erneute) Anmeldung nicht generell unmöglich ist, entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 28.10.2004 - 8 LA 248/04 - und v. 7.10.2004 - 8 LA 190/04 -).
Eine weiter gehende Beantwortung der hier allein streitigen Frage, ob einem erkrankten, mittellosen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo die Möglichkeit offen steht, durch eine Registrierung in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo Zugang zu der zur Abwendung einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG notwendigen Gesundheitsversorgung zu erhalten, ist nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall möglich.
Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat vertretbar die Möglichkeit verneint, dass die Klägerin die für notwendig erachtete Gesundheitsversorgung außerhalb des Kosovo erhalten kann. Ob das Verwaltungsgericht hier im Einzelfall zutreffende oder zu hohe Anforderungen an die notwendige Gesundheitsversorgung im Zielstaat der Abschiebung gestellt hat, ist im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens nicht zu entscheiden.