Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.2005, Az.: 9 ME 301/05

Außenbereich; Freizeitlärmrichtlinie; Lärmimmission; Skateranlage; Sportanlagenlärmschutzverordnung; Unzumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.11.2005
Aktenzeichen
9 ME 301/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 04.08.2005 - AZ: 2 B 145/05

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Als Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks B.straße C. in einem reinen Wohngebiet in D. wendet sich der Antragsteller gegen die Errichtung und den Betrieb einer Skater - Anlage auf einer im Außenbereich gelegenen Fläche in ca. 180 m Entfernung nordwestlich seines Grundstücks in der Nähe der von Nordwesten nach Südosten verlaufenden E. Straße.

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Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 10. Januar 2005 hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, wahrscheinlich keinen Erfolg.

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Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, verletzt die Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten, da ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften nicht festzustellen ist. Der Senat schließt sich der vom Verwaltungsgericht vertretenen Beurteilung an, dass die von der Skater - Anlage ausgehenden Lärmimmissionen die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin hat weder das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers verletzt noch hat sie mit der genehmigten Skater - Anlage erhebliche Belästigungen und damit schädliche Umwelteinwirkungen i. S. der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG zugelassen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die Beurteilung richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88/02 - BayVBl 2003, 377 = NVwZ 2003, 751 = DVBl 2003, 808 = UPR 2003, 308 = DÖV 2003, 632). Im Rahmen einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung bietet der Rückgriff auf entsprechende Regelwerke - auch wenn sie nicht schematisch anzuwenden sind - geeignete Anhaltspunkte.

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Im vorliegenden Fall kann offen bleiben , ob bei der hier genehmigten Skater - Anlage für die Beurteilung der Immissionssituation die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BimSchV - vom 18. Juli 1991 (vgl. ablehnend BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 - BVerwG 7 B 88/02 - a. a. O., bejahend Arndt NuR 2001, S. 445) oder die Freizeitlärmrichtlinie (Nds. MBl. 2001, S. 201) heranzuziehen ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17.6.2005 - 2 L 264/05 - zitiert nach juris), denn in keinem Fall werden die dort jeweils vorgegebenen Grenzwerte in unzumutbarer Weise überschritten. Für ein - wie hier - reines Wohngebiet sieht die Sportanlagenlärmschutzverordnung tags außerhalb der Ruhezeiten einen Grenzwert von 50 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten einen Grenzwert von 45 dB(A) und nachts von 35 dB(A) vor. Gem. § 2 der Freizeitlärmrichtlinie i. V. m. 6.1 e) TA Lärm liegen die Immissionsrichtwerte in reinen Wohngebieten tags bei 50 dB(A) und nachts bei 35 dB(A). Auch wenn die vom Antragsteller vertretene Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie damit einen geringeren Nachbarschutz vermittelt, bleibt festzuhalten, dass die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht in unzumutbarer Weise überschritten werden. Nach den Modellberechnungen, denen konservative Eingangsparameter zu Gunsten des Antragstellers zugrunde liegen, wird für die Zeit außerhalb der Ruhezeiten ein Immissionswert von 44 dB(A) prognostiziert, der den maßgeblichen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in erheblichem Maße unterschreitet. Weiter kommt die Modellberechnung zu dem Schluss, dass tagsüber innerhalb der Ruhezeiten mit einem Wert von 45,3 dB(A) nur eine Überschreitung des allein nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung vorgesehenen tagsüber eingeschränkten Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) um 0,3 nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche Überschreitung kann überdies lediglich bei starker und durchgängiger Nutzung der Skater - Anlage und bei gleichzeitiger Mitwindlage auftreten. Abgesehen davon, dass diese Bedingungen innerhalb der Ruhezeiten tagsüber bei lebensnaher Betrachtung lediglich an vereinzelten Tagen gegeben sein dürften, ist zu berücksichtigen, dass eine Überschreitung um 0,3 dB(A) vom menschlichen Hörempfinden nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik gar nicht erfassbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1996 - 11 C. 65.96 -, NVwZ 1997, 394 -; BVerwG, Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE 80, 99; Hess. VGH, Urteil vom 31.3.1996 - 2 UE 2346/96 -, NJW 1999, 2057; OVG Münster, Urteil vom 21.01.2003 - 8 A 4230/01 - ZUR 2003, 368). Eine spürbare - hörbare -- Verschlechterung der Lärmsituation tritt erst mit einer Zunahme des Beurteilungspegels um 3 dB(A) ein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 03.07.2000 - 1 K 5179/98 - BRS 63 Nr. 25).

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Aus einer lediglich vereinzelt möglichen Überschreitung des Immissionsrichtwertes der 18. BImSchV innerhalb der Ruhezeiten, die zudem für das menschliche Ohr nicht als solche wahrnehmbar ist, lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen nicht ableiten. Die Immissionsrichtwerte der vom Antragsteller favorisierten Freizeitlärmrichtlinie werden ohne weiteres eingehalten. Gegen eine Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen spricht ferner, dass die Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers wegen seiner Lage an der Grenze zum Außenbereich herabgesetzt wird. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs nicht damit rechnen können, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - BVerwG 4 N 6/88 - NVwZ 1991, 881; OVG Greifswald, Beschluss vom 23.09.2002 - 3 M 89/01 - ZNER 2003, S. 69). Eine solche für den Antragsteller unzumutbare Situation lässt sich im vorliegenden Fall gerade nicht feststellen. Die Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers wird weiter dadurch vermindert, dass jedenfalls bei Westwindlage einer möglichen Lärmvorbelastung durch den Straßenverkehr auf der E. Straße Rechnung zu tragen ist. Eine Lärmsummation des Straßenverkehrslärms und der Lärmimmissionen der Skater - Anlage bleibt demgegenüber außer Betracht. Selbst wenn man anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167 = UPR 2001, 352 = DVBl 2001, 1451 = BayVBl 2001, 693 = BRS 64 Nr. 181). Nach § 2 Abs. 1 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Immissionsrichtwerte „unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen“ nicht überschritten werden. Verkehrslärm bleibt somit außen vor. Bei der Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie ist die Bildung eines Summenpegels insoweit zulässig, als es sich um gleichartige und durch dasselbe Regelwerk erfasste Anlagen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - BVerwG 7 C 16.00 - a.a.O.). Verkehrslärm wird demnach auch bei der Freizeitlärmrichtlinie nicht berücksichtigt.

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Deshalb hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Gutachtens, das die Gesamtgeräuschsituation betrachtet, für nicht notwendig.