Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.11.2005, Az.: 9 ME 173/05
Drittschutz; Drittschützende Rechte; Gebot der Rücksichtnahme; Gemeinbedarfsfläche; Stellplatzlärm; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.11.2005
- Aktenzeichen
- 9 ME 173/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.05.2005 - AZ: 2 B 16/05
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung des bisherigen Fernmelde - Technikgebäudes der Post auf dem im Bebauungsplan Nr. 48/I „Schildsteinkamp-Nord“ als Gemeinbedarfsfläche Post ausgewiesenen Flurstück 23/6 zu einem Bürogebäude, in dem 26 Personen beschäftigt werden sollen, von denen 16 Personen ganztätig in dem Bürogebäude arbeiten. Die übrigen 10 Beschäftigten beginnen und beenden von dort aus ihre Arbeit als Monteure. Ihre Servicefahrzeuge stellen sie auf einigen der 29 genehmigten PKW - Stellplätze ab, von denen sich 12 Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze zum Flurstück 20/14 befinden. Auf diesem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Neuer Ziegelhof“ gelegen ist und der für das Grundstück die Festsetzung WR - Gebiet trifft, befindet sich die im Erdgeschoss gelegene Eigentumswohnung des Antragstellers.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht Lüneburg in dem angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2005 zu Unrecht angenommen hat, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der geänderten Fassung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht festgestellt werden, dass die Ausweisung des Flurstücks 23/6 als Gemeinbedarfsfläche Post nachbarschützenden Charakter ausweist. Seine Sichtweise, die in der Begründung zum Bebauungsplan gefundene Formulierung für das Flurstück 23/6 „als besonders günstiger Standort für die Vermittlungsstelle“ meine nichts anderes als eine Standortwahl, die weitestgehend Rücksicht auf die schützenswerte Wohnbebauung nehmen solle, findet in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 48/I „Schildsteinkamp“ keine hinreichende Stütze. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche Post an dieser Stelle allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist. Signifikante Anhaltspunkte, die auf einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzung hindeuten, sind demgegenüber nicht festzustellen. Dass die Vermittlungsstelle an dieser Stelle gleichsam auch dazu dienen sollte, die Bebauung entlang der Straße „C.“ etwa vor Lärmimmissionen abzuschirmen, lässt sich der Begründung nicht entnehmen. Während z. B. in der Begründung ausgeführt wird, die ausreichend dichte Bepflanzung solle einen ungewollten Zugang zum Grundstück der Eigentumswohnungen am „C.“, den Einblick in die Wohnungen und die Lärmbelästigung verhindern, lassen sich Ansätze für eine solche Funktionszuweisung zu Gunsten der benachbarten Wohnbebauung für die Vermittlungsstelle gerade nicht feststellen. Ebensowenig gibt die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 42 „Neuer Ziegelhof“ entsprechende Ansätze für einen nachbarschützenden Charakter der Gemeinbedarfsfläche Post auf dem Flurstück 23/6 her.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er könne die genehmigte Umnutzung mit einem Anspruch auf Wahrung der Eigenart des Baugebiets abwehren. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass Gemeinbedarfsflächen - sofern sie wie hier nicht der Doppelfestsetzung unterliegen - nicht zu einem Gebietstyp gehören (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.1997 - 6 M 474/97 -, zitiert nach juris) und Nachbarn daher schon aus diesem Grund nicht bereits eine Gebietstypunverträglichkeit mit Erfolg rügen können. Zwischen der Gemeinbedarfsfläche und den angrenzenden als Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücken besteht kein Abhängigkeits- und Austauschverhältnis, das ein subjektiv - öffentliches Recht des Nachbarn auf Wahrung der Eigenart des Baugebiets rechtfertigt (OVG Hamburg, Beschluss vom 30.1.1992 - Bs II 137/91 - NVwZ-RR 1993, 108 = BRS 54 Nr. 183).
Daher ist dem Verwaltungsgericht in der Einschätzung zu folgen, auf die vom Antragsteller geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Umnutzungsgenehmigung komme es nicht an, weil Post - Universaldienstleistungen nach den §§ 11 ff. PostG, denen auch nach der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost noch Gemeinwohlcharakter zukomme, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt würden.
Der weitere Vortrag des Antragstellers, seine nachbarlichen Interessen seien im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB bei der erteilten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht richtig gewürdigt worden, rechtfertigt keine vom Verwaltungsgericht abweichende Beurteilung. Ob die Befreiung hinsichtlich der Überbauung des Grundstücks mit Stellplätzen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt oder städtebaulich vertretbar oder erforderlich ist, kann offen bleiben. Maßgeblich ist allein, ob die erteilte Befreiung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Dagegen spricht - wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat - die nicht nachbarschützende Wirkung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung über die Anzahl und Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Planungsunterlagen geben keinen Hinweis darauf, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Anzahl und Anordnung der Stellplätze für die Gemeinbedarfsfläche zumindest auch im Interesse der angrenzenden Nachbarn erfolgt ist. Auch aus einer Gesamtschau der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen heraus lässt sich eine solche Feststellung nicht treffen.
Die weitere Rüge des Antragstellers, die Umnutzung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme und das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung zwischen seiner Schutzwürdigkeit und den Interessen der Beigeladenen die typischerweise zu erwartenden Beeinträchtigungen in unzutreffender Weise gewürdigt, greift nicht durch. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Ausweitung von 6 auf 29 Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht das Gebot der Rücksichtnahme.
Zwar begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Grundstücksbereichen im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit angrenzender Nachbargrundstücke oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich (BVerwG, Beschluss vom 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516-1518).
Ob der mit den Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich verbundene Fahrzeuglärm von den betroffenen Grundstücksnachbarn hingenommen werden muss oder diese unzumutbar beeinträchtigt, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - BauR 2003, 368-373 = BRS 65 Nr 143). Was der Nachbarschaft an Geräuschbelästigungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen, wobei Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation sowie den tatsächlichen und planerischen Vorbelastungen abhängen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BA 13/85 - NVwZ 1986, 672). Im Rahmen einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung bietet die TA - Lärm - auch wenn sie nicht schematisch anzuwenden ist - geeignete Anhaltspunkte (OVG Koblenz, Urteil vom 27.6.2002, - 1 A 11669/99 - BauR 2003, 368-373 = BRS 65 Nr 143).
Auf der Grundlage der TA - Lärm kommt das schalltechnische Gutachten des TÜV Nord vom 29. August 2005 zu dem Ergebnis, dass die tagsüber zu erwartenden Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte um 2 dB(A) und mehr unterschreiten. Die Geräuschspitzen liegen um 11 dB(A) und mehr unter den zulässigen Werten.
Die gegen dieses Gutachten vom Antragsteller vorgetragenen Einwände sind nicht stichhaltig. Soweit der Antragsteller pauschal Zweifel an der hinreichenden Qualifikation und Sorgfalt des Gutachters im Hinblick darauf anmeldet, dass sein zweites schalltechnisches Gutachten vom 29. August 2005 im Ergebnis von dem ersten Gutachten vom 9. Mai 2005 abweicht, verfängt dieser Einwand nicht. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass das zweite Gutachten vom 29. August 2005 im Vergleich zu dem ersten Gutachten methodische Fehler enthält. Zudem kommen das erste wie das zweite Schallgutachten für die Wohnung des Antragstellers übereinstimmend zu einem Beurteilungspegel von 42 dB(A) tagsüber. Bei den Geräuschspitzen tagsüber weist das Gutachten vom 9. Mai 2005 allerdings einen Wert von 83 dB(A)aus, während das Gutachten vom 29. August 2005 einen Wert von 57 dB(A) angibt. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat mangels gegenteiliger substantiierter Anhaltspunkte indes davon aus, dass dem Gutachten vom 9. Mai 2005 der von der Beigeladenen dargelegte Fehler im Rechenprogramm zugrundelag. Denn auch die am 7. November 2005 erneut durchgeführte Alternativberechnung des Prognosemodells ohne Berücksichtigung der Wand auf der Grundstücksgrenze hat die hohen Geräuschspitzen in dem Gutachten vom 9. Mai 2005 nicht bestätigt.
Auch im Übrigen ergeben sich für den Senat keine Zweifel an den Grundannahmen und Berechnungen in dem zweiten Prognosegutachten vom 29. August 2005. Der vom Gutachten gewählte Ansatz bei der Beurteilung der zu prognostizierenden Geräuschimmissionen von der ergänzten Betriebsbeschreibung unter Einbeziehung der geänderten Auflage 7 vom 18. August 2005 auszugehen, wonach eine Nachtanlieferung zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr nicht zulässig ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei der Beurteilung der Geräuschimmissionen kommt es maßgeblich auf den Umfang der mit der Baugenehmigung vom 8. Dezember 2003 in der Fassung vom 25. Oktober 2005 genehmigten Umnutzung und nicht darauf an, ob sich die Beigeladene mit ihrem tatsächlichen Betrieb an den Umfang der Umnutzungsgenehmigung hält. Ausgehend von der genehmigten Umnutzung hat der Gutachter nach Einschätzung des Senats konservative Ausgangswerte zu Gunsten der Antragstellerin gewählt. Die im Gutachten im Einzelnen aufgeführten konservativen Emissionsansätze werden vom Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Selbst wenn innerhalb der Umnutzungsgenehmigung tagsüber weitere Fahrzeugbewegungen durch die Büroangestellten etwa während der Mittagspause zu berücksichtigen wären, ist nicht ersichtlich, dass dieser Ansatz zu einer Überschreitung der Beurteilungspegel tagsüber führen würde. Zudem stellt eine auch bei konservativen Emissionsansätzen prognostizierte Unterschreitung des Immissionsrichtwertes um 8 dB(A) eine nicht unerhebliche Spanne bis zu dem kritischen Immissionsrichtwert dar. Die Unterschreitung fällt bei den nach Auffassung des Antragstellers besonders zu beachtenden Geräuschspitzen noch wesentlich deutlicher aus. Bezogen auf die Wohnung des Antragstellers wird der bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen am Tage noch zulässige Wert von 80 dB(A) (Immissionsrichtwert Tag + 30 dB(A), vgl. 6.1 der TA - Lärm) je nach Lage des Immissionspunktes um 16 dB(A) und mehr unterschritten.
Soweit der Antragsteller gegen das Gutachten einwendet, man habe darin die schalldämpfende Wirkung eines Schallschutzzaunes angenommen, obwohl in der angefochtenen Baugenehmigung lediglich ein Sichtschutzzaun genehmigt worden sei, dessen schalldämpfende Wirkung mit der eines Schallschutzzaunes nicht gleichgesetzt werden könne, verfängt dieser Einwand nicht. Denn aus der ergänzenden Stellungnahme des TÜV Nord vom 7. November 2005 ist ersichtlich, dass selbst für den Fall, dass der Sichtschutzzaun für die schalltechnische Begutachtung außer acht gelassen wird, die zu erwartenden Beurteilungspegel und die Geräuschspitzen die zulässigen Werte unterschreiten werden.
Die vom Antragsteller geübte Kritik, das Gutachten verhalte sich nicht zu den nachts zulässigen Immissionsrichtwerten, geht ins Leere. Denn für eine solche Bewertung bestand in dem Gutachten vom 29. August 2005 kein Bedarf mehr. Mit der Auflage Nr. 7 vom 18. August 2005 - zu Gunsten des Antragstellers modifiziert durch die Fassung vom 25. Oktober 2005 - hat die Antragsgegnerin eine nächtliche Warenanlieferung ausgeschlossen und zugleich gleichermaßen vorsorglich auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachts auch vor dem Hintergrund hingewiesen, dass die Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der genehmigten Umnutzung ist, einen Nachtbetrieb mit Fahrzeugbewegungen gar nicht vorsieht. Der Senat ist nicht gehindert, bei seiner Entscheidung die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Dezember 2003 in der mit der erneuten Änderung der Auflage Nr. 7 geänderten Fassung vom 25. Oktober 2005 zu berücksichtigen. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO engt den Prüfungsumfang des Senats lediglich auf die innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist dargelegten Gründe ein. Eine weitergehende Beschränkung, etwa auf die bereits im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegebene oder bekannte Sach- und Rechtslage ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Im Hinblick auf nächtliche Geräuschimmissionen muss sich der Antragsteller ferner entgegenhalten lassen, dass er sich durch die genehmigte Umnutzung besser stellt, als wenn auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Wohnnutzung - wenn auch mit weniger Stellplätzen - vorhanden wäre. Denn bei einer Wohnnutzung ist in der Zeit zwischen 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert von 0,03 täglichen Fahrzeugbewegungen je Stunde und Stellplatz auszugehen (vgl. vgl. Parkplatzlärmstudie, Schriftenreihe des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 2003, S. 19, Tabelle 4). Im vorliegenden Fall sind dagegen Fahrzeugbewegungen nicht nur in der Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 im Regelfall überhaupt nicht gegeben, sondern insbesondere auch bereits nach 18.00 Uhr spätestens mit Ende der Regelarbeitszeit um 19.00 Uhr im Vergleich zu einer Wohnnutzung in erheblich geringerem Umfang zu verzeichnen. Hinzu kommt, dass an Wochenenden auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht gearbeitet wird.
Selbst wenn man die vom Verwaltungsgericht angeführten Lärmimmissionen durch den Verkehr von und zu Einstellplätzen in der Nähe des Grundstücks „C.“ D. mit der Folge ausblendet, dass dessen Schutzwürdigkeit nicht durch Lärmvorbelastungen gemindert ist, kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die genehmigte Umnutzung zu unzumutbaren Geräuschbelastungen für den Antragsteller führt.