Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.11.2005, Az.: 12 OB 451/05

Erlaubnis; Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.11.2005
Aktenzeichen
12 OB 451/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.08.2005 - AZ: 5 B 3722/05

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten das von den Antragstellern am 4. Oktober 2005 anhängig gemachte Verfahren über eine Zwangsvollstreckung der von dem Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 29. August 2005 (Az.: 5 B 3722/05) unter Nr. 2. der Beschlussformel erlassenen einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2

Hier entspricht es unter Berücksichtigung der in §§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO enthaltenen Kostenregelungen der Billigkeit, die Beteiligten wie aus der Beschlussformel ersichtlich mit den Verfahrenskosten zu belasten.

3

Der Antragsteller zu 1) hätte mit seinem Vollstreckungsantrag aller Voraussicht nach erfolglos bleiben müssen. Denn in der Duldung, die ihm die Antragsgegnerin unter dem 6. Oktober 2005 erteilt hat, findet sich u.a. eine Regelung, wonach die „Ausübung einer Beschäftigung als Küchenhelfer bei Pizzabringdienst E., für 14,75 Std/Woche gestattet“ ist. Nach dem gegebenen Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin mit dieser Entscheidung die Verpflichtung, die ihr das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 29. August 2005 im Hinblick auf die Erlaubnis einer Beschäftigung für den Antragsteller zu 1) auferlegt hat, noch innerhalb desjenigen Zeitraumes umgesetzt hat, in dem dies billigerweise von ihr erwartet werden konnte (vgl. allgemein zu der einzuhaltenden vollstreckungsrechtlichen Erfüllungsfrist: Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Hrsg., VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2005, § 172, Rn. 33). Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 die Verfahrensabläufe nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nachvollziehbar geschildert. Ebenso hat sie sich in nicht widerlegbarer Weise darauf berufen, dass das Schreiben vom 13. September 2005, in dem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine Umsetzung der einstweiligen Anordnung vom 29. August 2005 anmahnt, nicht zu ihren Akten gelangt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat einen Beleg über die Versendung dieses Schreibens per Telefax nicht vorlegen können.

4

Demgegenüber spricht Überwiegendes dafür, dass dem Vollstreckungsbegehren der Antragstellerin zu 2) Aussicht auf Erfolg zukam, bis die Antragsgegnerin unter dem 25. Oktober 2005 in die Duldungsurkunde der Antragstellerin zu 2) eingetragen hat, dieser sei die Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenverkäuferin bei dem F. gestattet. Es liegt auf der Hand, dass zu diesem Zeitpunkt die der Antragsgegnerin zuzubilligende Frist für eine Umsetzung des nahezu zwei Monate zuvor ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover überschritten war. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann eine solche Umsetzung nicht bereits in der Eintragung „Unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt für eine zustimmungsfreie Tätigkeit gemäß BeschVerfV sowie nach Maßgabe einer noch von der Arbeitsverwaltung zu erteilenden Zustimmung“ erblickt werden, die die Antragsgegnerin unter dem 6. Oktober 2005 in der Duldungsurkunde der Antragstellerin zu 2) vorgenommen hat. Bei der nach § 10 Satz 1 BeschVerfV für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um einen rein behördeninternen Akt. Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde eingeholt, nur diese tritt mit ihrer Entscheidung nach außen hin in Erscheinung (vgl. hierzu: Stiegeler, Asylmagazin 1-2/2005, S. 5; Leineweber, InfAuslR 2005, 302, 303). Der Umfang der Beschäftigungserlaubnis von geduldeten Ausländern, dem im Rechtsverkehr erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa die Bußgeldvorschriften des § 404 SGB III), kann in rechtsgültiger Weise nicht unter Verweis auf einen rein behördeninternen Vorgang bestimmt werden.