Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.11.2005, Az.: 4 LA 255/05

Angelegenheit; Fürsorge; Gerichtskosten; Gerichtskostenfreiheit; Rechtsstreitigkeit; Wohngeld; Änderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.11.2005
Aktenzeichen
4 LA 255/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.06.2005 - AZ: 3 A 523/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch nach der Änderung des § 188 VwGO durch Art. 2 des 7. SGG ÄndG vom 9.12.2004 werden in Rechtsstreitigkeiten um Wohngeld Gerichtskosten erhoben.

Gründe

1

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der das angefochtene Urteil tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe mit dem Zeugen B. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt, nicht hervorzurufen. Die bloße Bezugnahme des Klägers auf einzelne Angaben des Zeugen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung gerade nicht zugrunde gelegt hat, lässt die erforderliche Auseinandersetzung mit der in sich schlüssigen und gut nachvollziehbaren Argumentation des Verwaltungsgerichts gänzlich vermissen. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Begründung einer persönlichen Bindung in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft haltlos und durch die Beweisaufnahme widerlegt seien, entbehrt ebenfalls jeder Substantiierung und reicht daher zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht aus.

2

Da die Rechtsverfolgung im Zulassungsverfahren somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren nicht bewilligt werden (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht nicht in dessen Ansicht bei, dass Gerichtskosten vorliegend nicht erhoben würden, weil Verfahren über Wohngeld seit dem 1. Januar 2005 gerichtskostenfrei seien. Auch nach der Änderung des § 188 VwGO durch Art. 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGG ÄndG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302) werden in Rechtsstreitigkeiten um Wohngeld Gerichtskosten erhoben. Wenn die Neufassung nunmehr nicht mehr von „Sozialhilfe“, sondern von „Angelegenheiten der Fürsorge“ spricht, so sollte damit nicht der sachliche Anwendungsbereich des § 188 VwGO gegenüber der bisherigen Fassung, die eine Freistellung von Gerichtskosten gemäß der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 1.12.2003 - 12 PA 432/03 - und v. 4.6.2004 - 12 LA 69/04 -) in Wohngeldsachen nicht vorsah, erweitert werden. Auf Anregung des Bundesrates war mit der Neufassung lediglich eine klarstellende Regelung bezweckt. Die Einführung des Begriffs der Fürsorge sollte sicherstellen, dass bisher schon gerichtskostenfreie Materien, die nicht zum 1. Januar 2005 auf die Sozialgerichtsbarkeit übertragen wurden, wie etwa Streitigkeiten nach der Verordnung über die Befreiung von Rundfunkgebühren, weiterhin ohne Heranziehung zu Gerichtskosten durchgeführt werden können (vgl. den Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 30.9.2004, Bt.-Drucks. 15/3867, S. 4).

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).