Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.11.2005, Az.: 13 LA 117/05
Fluchtalternative; Gruppenverfolgung; inländische Fluchtalternative; Russische Föderation; Tschetschenen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.11.2005
- Aktenzeichen
- 13 LA 117/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 22.03.2005 - AZ: 1 A 4734/02
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs 1 AufenthG
- Art 16a GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Tschetschenische Volkszugehörige unterliegen in der Russischen Föderation nicht einer landesweiten Gruppenverfolgung. Tschetschenischen Volkszugehörigen steht in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen, wenn sich auch bei der Rückkehr Schwierigkeiten ergeben können und eine Niederlassung in bevorzugten Siedlungsgebieten scheitern kann.
Gründe
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung bedarf (BVerwGE 70, 24). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „ob eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen vorliegt“ ist auch dann, wenn sie zugunsten des Klägers dahingehend konkretisiert wird, dass geklärt werden solle, ob von einer landesweiten Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation auszugehen sei, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. So ist etwa in dem Beschluss vom 15. Juli 2004 - 13 LA 251/04 - ausgeführt, dass die Frage einer Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in dieser Allgemeinheit ohne weiteres zu verneinen sei. Daran hält der Senat weiterhin (vgl. Beschl. v. 10.11.2005 - 13 LA 180/05 -), auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers fest. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen aus der Herkunftsregion fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Dichte der Verfolgungshandlungen. Trotz feststellbarer Übergriffe auf die Zivilbevölkerung lässt sich nicht die erforderliche Häufung von Ereignissen in Tschetschenien feststellen, die für den Asylsuchenden ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von politischer Verfolgung vermittelt. Im Übrigen steht tschetschenischen Volkszugehörigen aber auch eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Die Beschränkungen in einzelnen Gebieten der Russischen Föderation wegen der unterschiedlichen Registrierungspraxis der Behörden schließen die mögliche Ansiedlung nicht aus (Thür. OVG, Urt. vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -; Schlesw.-Holst. OVG, Urt. vom 24.4.2003 - 1 LB 212/01 -). Dass Rückkehrer Schwierigkeiten bei der Niederlassung zu erwarten haben, liegt durchaus nahe. Diese sind in erster Linie von der Absicht der russischen Behörden gekennzeichnet, die Migrantenströme zu lenken. Diesbezügliche Stellungnahmen von Flüchtlingsorganisationen, auf die sich auch der Kläger beruft, erscheinen indessen weitgehend einseitig und verkennen insbesondere auch die wirtschaftlichen Hintergründe. Es mag zutreffen, dass Rückkehrer letztlich scheitern, wenn sie sich in bevorzugten Regionen umsiedeln wollen. Zur Überzeugung des Senats steht indessen bei einer Gesamtbetrachtung der Auskunftslage fest, dass für Tschetschenen die Niederlassung und Registrierung innerhalb der Russischen Föderation möglich ist.