Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2005, Az.: 18 LP 18/02

Beschäftigter; Einberufung; Einstellung; Mitbestimmung; Personalrat; Vertrauensmann; Zivildienstleistender

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2005
Aktenzeichen
18 LP 18/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 51061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.11.2002 - AZ: 10 A 14/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die "Einstellung" von Zivildienstleistenden unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats der Beschäftigungsstelle.

Zivildiensleistende sind nicht Beschäftigte i.S.v. § 4 Abs. 2 NPersVG, weil sie nicht von der Personalvertretung ihrer Beschäftigungsdienststelle repräsentiert werden. Die Beteiligung der Zivildiestleistenden ist gemäß § 37 ZDG durch das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden abschließend geregelt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die „Einstellung“ von Zivildienstleistenden und von Übungsleitern des Sportzentrums bei der Beteiligten seiner Mitbestimmung unterliegt.

2

Bei der Beteiligten werden Zivildienstleistende in der Weise „eingestellt“, dass vor deren Einberufung durch das Bundesamt für den Zivildienst eine Auswahl durch die Beteiligte darüber stattfindet, welcher der anerkannten Kriegsdienstverweigerer, die sich bei ihr beworben haben, für den in Aussicht genommenen Dienstposten am ehesten geeignet erscheint. Die Beteiligte trifft anhand der Bewerbungsunterlagen und aufgrund eines Vorstellungsgesprächs eine Auswahlentscheidung. Diese teilt sie dem Bundesamt für den Zivildienst mit und bittet um die Einberufung und Zuweisung des vorgeschlagenen Kriegsdienstverweigerers. Das Bundesamt für den Zivildienst kommt diesem Begehren in der Regel nach.

3

Die als Übungsleiter im Sportzentrum der Beteiligten vorgesehenen Bewerber, in der Regel Studenten, schließen mit ihr einen „Dienstvertrag über selbständige Dienstleistungen“. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf Bl. 76 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Unterrichtszeit der Übungsleiter ist in der Regel auf drei Stunden, in geringen Ausnahmefällen auf sechs Stunden, wöchentlich beschränkt.

4

Der Antragsteller begehrte zuletzt mit Schreiben vom 6. August 2001 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.2001 – 1 ABR 25/00 –, wonach dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber beim Bundesamt für den Zivildienst die Zuweisung bestimmter Zivildienstleistender beantragt, das Anerkenntnis der Beteiligten, dass die Anforderung von Zivildienstleistenden sowie die Einstellung von Übungsleitern nach dem NPersVG mitbestimmungspflichtig seien. Dies lehnte die Beteiligte letztmalig mit Schreiben vom 27. August 2001 ab.

5

Der Antragsteller hat am 13. Dezember 2001 das Beschlussverfahren eingeleitet.

6

Er hat geltend gemacht, dass die Einstellung von Zivildienstleistenden und von Übungsleitern nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Zivildienstleistende und Übungsleiter seien Beschäftigte i.S. des § 4 Abs. 2 NPersVG. Denn sie würden in den Kreis der bei der Beteiligten Beschäftigten eingegliedert und seien deren Weisungen unterstellt. Hinsichtlich der Zivildienstleistenden dürfe nicht auf das Zivildienstgesetz abgestellt werden. Denn die Beteiligte treffe vor ihrem an das Bundesamt für den Zivildienst gerichteten Einberufungs- und Zuweisungsvorschlag eine Auswahlentscheidung, die von § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG erfasst werde. Im Hinblick auf die Übungsleiter komme es auf den Wortlaut des Dienstvertrages und des darin in Bezug genommenen Runderlasses des MWK vom 25.09.1997 (Nds. MBl. S. 1631) nicht an. Vielmehr sei maßgeblich, dass die Übungsleiter weder weisungsfrei noch selbständig über die Zeiten ihrer Tätigkeit bei der Beteiligten bestimmen könnten. Die ausnahmslos studentischen Übungsleiter seien als solche hauptberuflich tätig, weil sie eine andere berufliche Tätigkeit nicht ausübten.

7

Der Antragsteller hat beantragt,

8

festzustellen, dass die als solche bezeichnete Einstellung von Zivildienstleistenden sowie von Übungsleitern des Sportzentrums mitbestimmungspflichtig ist.

9

Die Beteiligte hat beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Sie ist der Auffassung, dass weder Zivildienstleistende noch Übungsleiter Beschäftigte i.S. des § 4 NPersVG seien. Weder Zivildienstleistende noch die als Übungsleiter tätigen Studenten seien Arbeitnehmer. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 3 und Abs. 4 NPersVG. Beide Vorschriften setzten einen Arbeitsvertrag als Angestellter oder als Arbeiter voraus. Mit den Übungsleitern werde nach Maßgabe des Runderlasses des MWK vom 25.9.1997 ein Dienstvertrag über selbständige Dienstleistungen geschlossen, wonach sie Weisungen der Beteiligten nicht unterworfen seien. Die Übungsleiter seien für die Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichtes selbst verantwortlich. Zudem würden Dauer und Terminierung der sportlichen Veranstaltungen zwischen dem jeweiligen Übungsleiter und dem Sportzentrum der Beteiligten individuell abgesprochen.

12

Die Entscheidung über die Einberufung und Zuweisung von Zivildienstleistenden an die Beteiligte obliege allein dem Präsidenten des Bundesamtes für den Zivildienst. Dieser sei nicht verpflichtet, ihrem Vorschlag auf Einberufung eines Kriegsdienstverweigerers zu folgen. Zudem ergebe sich aus § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (ZDVG), dass sich die Zivildienstleistenden nur in den Fällen, in denen ein Vertrauensmann der Zivildienstleistenden nicht gewählt worden sei, mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Personalrat wenden könnten. Das im Wehr- und Zivildienstrecht geltende Vertrauensmännerprinzip ersetze die sonst vorgesehene Personalvertretung und gelte abschließend.

13

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 5. November 2002 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Einstellung von Zivildienstleistenden sei nicht mitbestimmungspflichtig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG. Denn der persönliche Geltungsbereich des NPersVG erstrecke sich nicht auf Zivildienstleistende. Diese gehörten nicht zu den in § 4 Abs. 1 NPersVG aufgezählten Beschäftigten. Die Anwendung des Gesetzes auf Angehörige der in § 4 Abs. 1 NPersVG nicht genannten Gruppen von Dienstkräften bedürfe einer ausdrücklichen Regelung, wie sie etwa in den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 Satz 2 NPersVG für Richter getroffen worden sei, die außerhalb eines Gerichts bei den in § 1 NPersVG genannten Verwaltungen tätig seien und dort der Gruppe der Beamten zugerechnet würden. Eine entsprechende Regelung für Zivildienstleistende, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art stünden, das durch einen Einberufungsbescheid begründet werde (§ 19 ZDG), existiere nicht. Die Beteiligung der Zivildienstleistenden sei vielmehr gemäß § 37 ZDG durch ein besonderes Gesetz geregelt. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden – ZDVG – erfolge die Beteiligung der Zivildienstleistenden in dienstlichen Angelegenheiten regelmäßig durch Vertrauensmänner, die in geheimer und unmittelbarer Wahl aus den Reihen der Dienstleistenden gewählt würden (§ 2 Abs. 1 ZDVG). Der Vertrauensmann könne an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt würden, die auch die Dienstleistenden beträfen (§ 3 Abs. 1 ZDVG). Sei ein Vertrauensmann nicht gewählt worden, könnten sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wenden. Dieser habe bei dem Leiter des Betriebes oder der Verwaltung auf die Berücksichtigung ihrer berechtigten Anliegen hinzuwirken (§ 3 Abs. 2 ZDVG).

14

Der Vertrauensmann solle zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der Dienststelle beitragen (§ 14 Abs. 1 ZDVG). Nach § 4 Abs. 2 NPersVG seien zwar auch Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den in § 1 NPersVG genannten Verwaltungen stünden, aber den Weisungen der Dienststelle unterlägen, in der sie tätig seien, Beschäftigte i.S. des NPersVG. Zivildienstleistende hätten gemäß § 30 Abs. 1 ZDG nicht nur die dienstlichen Anordnungen des Präsidenten des Bundesamtes für den Zivildienst, sondern auch die des Leiters der Dienststelle zu befolgen, der sie zugewiesen seien. Gleichwohl folge daraus nicht, dass die Zivildienstleistenden in den Geltungsbereich des NPersVG einbezogen seien, und sich die Rechtslage seit der Novellierung des NPersVG im Jahre 1994 anders als nach dem NPersVG a.F., dem BPersVG und anderen Landespersonalvertretungsgesetzen darstelle, weil die neuen gesetzlichen Regelungen allein auf die tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisse abstellten. Dass der niedersächsische Gesetzgeber die durch § 37 ZDG in Verbindung mit dem ZDVG normierte begrenzte Beteiligung von Zivildienstleistenden habe ändern wollen, lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. In der Begründung zu § 4 Abs. 2 des Gesetzentwurfes der Landesregierung (LT-Dr. 12/4370, S. 97) werde unter anderem zum Zweck der Novellierung ausgeführt:

15

„Diese Bestimmung ist in Anlehnung an § 4 Abs. 2 LPVG Baden-Württemberg neu aufgenommen worden. Sie erfasst Arbeitnehmer, die auf Grund von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen in einem Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Vertragsverhältnis zu einer anderen Institution (z.B. zu Privatunternehmen, Kirchen, Orden oder Schwesternschaften) stehen und faktisch ebenso in die Dienststelle eingegliedert sind wie die unmittelbar im öffentlichen Dienst Beschäftigten, weil sie (z.B. als Schreibkräfte, Lehrerinnen oder Lehrer, Krankenschwestern) gleichfalls weisungsgebunden tätig sind. Sie sollen – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 1 NPersVG – auch unter den personalvertretungsrechtlichen Schutz fallen.“

16

Nach § 4 Abs. 2 LPVG Baden-Württemberg seien Beschäftigte i.S. dieses Gesetzes auch Personen, die als Krankenpfleger oder –schwestern sowie als Religionslehrer an Schulen in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt seien, ohne dass zwischen ihnen und einer Körperschaft i.S. des § 1 LPVG Baden-Württemberg ein unmittelbares Dienstverhältnis bestünde. Dass mit der Novellierung des NPersVG nur solche Arbeitnehmer, die aufgrund von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen mit ihrem Arbeitgeber in die Dienststelle eingegliedert seien, erfasst werden sollten, folge auch aus dem schriftlichen Bericht des insoweit federführenden Ausschusses für öffentliches Dienstrecht zum Entwurf des NPersVG (Lt-Dr. 12/6206, S. 3). Der Gesetzgeber habe offenbar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 90, 194) Rechnung tragen wollen, wonach die Aufnahme eines Leiharbeitnehmers in eine Dienststelle zur Arbeitsleistung den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung erfülle. Dagegen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass darüber hinaus auch Zivildienstleistende in den persönlichen Geltungsbereich des NPersVG hätten einbezogen werden sollen. Eine solche Regelung stünde in Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben des § 37 ZDG und § 104 Satz 1 BPersVG. Darüber hinaus würde die dann vorzunehmende Zuordnung der Zivildienstleistenden zu einer der in § 5 Abs. 1 NPersVG genannten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen über die auf der Gruppenzugehörigkeit beruhende Wahl, Sitzverteilung und Beschlussfassung des Personalrates führen. Das Gericht sei daher im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover (Beschl. der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen vom 20. 3. 1997 – 5 A 631/91. Hi -) der Meinung, dass weder Zivildienstleistende noch Soldaten, die auf zivilen Dienstposten in der Verwaltung verwendet würden, Beschäftigte i.S. der allgemeinen Personalvertretungsgesetze seien. Deshalb sei ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben. Dafür spreche auch der vom Bayerischen VGH (Beschl. v. 8.12.1988 – 17 P 88.02494 -, PersV 1988, S. 539) hervorgehobene Aspekt, dass über die Einberufung und Zuweisung von Zivildienstleistenden letztlich das Bundesamt für den Zivildienst allein entscheide, und ferner Voraussetzung für die Anerkennung einer Beschäftigungsstelle durch das Bundesamt für den Zivildienst sei, dass diese sich bereit erkläre, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprächen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stelle (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG). Soweit das Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 19.6.2001 - 1 ABR 25/00 -) der Auffassung sei, aufgrund einer – in dieser Form auch bei der Beteiligten dieses Verfahrens – ständig geübten Praxis bei der Besetzung der Plätze für die Zivildienstleistenden, wonach die Arbeitgeberentscheidung im Hinblick auf die vorzunehmende Anstellung – verstanden als Eingliederung in die Belegschaft – bereits vor der Zuweisung durch das Bundesamt für den Zivildienst getroffen werde, sei diese Rechtsprechung nur für den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes verbindlich.

17

Die Übungsleiter am Sportzentrum der Beteiligten seien ebenfalls nicht Beschäftigte i.S. des § 4 NPersVG. Der Beschäftigteneigenschaft stehe § 4 Abs. 3 Nr. 3 2. Alt. NPersVG entgegen. Danach seien Personen, die nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig seien, nicht Beschäftigte i.S. des NPersVG. Hinsichtlich der Übungsleiter im Sportzentrum greife diese Ausnahmeregelung ein, weil sie entweder nebenamtlich oder nebenberuflich mit jeweils deutlich weniger als 18 Stunden wöchentlich, nämlich allenfalls sechs Stunden pro Woche, tätig seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sehe die Fachkammer insbesondere Studenten, die einen Hauptberuf nicht ausübten, sondern sich primär ihrem Studium widmeten, als lediglich nebenberuflich i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG tätig an. Für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales komme es nicht auf die Existenz eines sog. Hauptberufes, sondern allein auf eine minderumfängliche Beschäftigung an. Die dem § 4 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG zugrunde liegende Wertung gehe dahin, dass eine für die Dienststelle tätige Person – sei sie unstreitig Arbeitnehmer oder (zumindest nach dem subjektiven Verständnis der Beteiligten) Selbständiger – bei Einhaltung der in dieser Norm aufgeführten Grenzen nicht in die Organisation und Belegschaft der Dienststelle eingegliedert sei. Deshalb bedürfe es eines von der Personalvertretung zu verfolgenden und gegebenenfalls durchzusetzenden Schutzes zugunsten der mit mehr (?) als 18 Wochenstunden beschäftigten Personen nicht. Im Übrigen sei auch von einer selbständigen Tätigkeit der Übungsleiter auszugehen. Dafür spreche maßgeblich, dass die Beteiligte gegenüber den Übungsleitern ein Weisungsrecht hinsichtlich der Festlegung und/oder Änderung der Arbeitszeiten nicht habe.

18

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen, dass Zivildienstleistende Beschäftigte i.S. des § 4 Abs. 2 NPersVG seien. Denn sie unterlägen (auch) den Weisungen der Dienststelle, in der sie tätig seien. Dadurch seien sie in diese integriert. Das Bundesarbeitsgericht habe die Einstellung von Zivildienstleistenden im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes als mitbestimmungspflichtig bewertet. Auch die Übungsleiter am Sportzentrum seien Beschäftigte i.S. des § 4 Abs. 2 NPersVG. § 4 Abs. 3 Nr. 3 2. Alt. NPersVG sei nicht anwendbar, weil die Studenten, die als Übungsleiter mit weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig seien, nicht nebenamtlich oder nebenberuflich tätig seien. Sie übten einen Hauptberuf nicht aus.

19

Der Antragsteller beantragt,

20

den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

21

Die Beteiligte beantragt,

22

die Beschwerde zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

25

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

26

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 91 ArbGG und § 69 Abs. 2 ArbGG entsprechend). Das Beschwerdevorbringen kann zu einer anderen Beurteilung nicht führen und gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

27

§ 65 NPersVG sieht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei personellen Maßnahmen nur vor, wenn es sich um Personalangelegenheiten von Beamten (Abs. 1) oder Angestellten und Arbeitern handelt (Abs. 2). Es wird also ausdrücklich verlangt, dass die mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme einen Beamten oder einen Arbeitnehmer (Arbeiter bzw. Angestellten) betrifft. Der Zivildienstleistende ist jedoch weder Beamter noch Arbeitnehmer, sondern steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis eigener Art im Bundesdienst, das durch Einberufung (§ 19 Abs. 1 ZDG) begründet wird. Nach § 3 Satz 1 ZDG leisten die Dienstpflichtigen den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe. Die Beschäftigung von Zivildienstleistenden in einer nach § 3 ZDG anerkannten Beschäftigungsstelle kann danach schon deshalb eine mitbestimmungspflichtige „Einstellung“ im Sinne von § 65 Abs. 2 Nr. 1 NpersVG nicht sein, weil durch § 19 Abs. 1 ZDG die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses für diese Form der Beschäftigung durch eine bundesrechtliche Regelung, die dem Landesrecht vorgeht (Art. 31 GG), ausdrücklich ausgeschlossen ist.

28

Für eine Mitbestimmung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG, der den dort aufgeführten Sachverhalt „Einstellung“ gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG „abschließend“ regelt, bleibt demnach kein Raum. Dem entspricht, dass auch der Dienststellenleiter, dem der Personalrat partnerschaftlich zugeordnet ist, nicht selbst über die „Einstellung“ und Zuweisung von Zivildienstleistenden entscheidet, sondern allein das Bundesamt für den Zivildienst. Insoweit fehlt es bereits an einer personellen Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 NPersVG, „durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft“. Da dem Dienststellenleiter der Beteiligten insoweit eigene personalrechtliche Befugnisse nicht zustehen, fehlen auch die Voraussetzungen für eine Mitbestimmung des Personalrates. Dass der Zuweisung von einberufenen Zivildienstleistenden, die sich bei der Beteiligten um eine Beschäftigungsstelle beworben haben, eine von ihr getroffene Auswahlentscheidung vorausgeht, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, weil die Entscheidung über die Einberufung nur dem Bundesamt für den Zivildienst vorbehalten ist. Dass für eine Mitbestimmung des Personalrates kein Raum bleibt, folgt auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZDG (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 8.12.1988 – 17 P 88.02 494 -, ZBR 1990, 29). Danach hat sich die Beschäftigungsstelle vor ihrer Anerkennung durch das Bundesamt bereitzuerklären, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, „ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen“, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende, Anforderungen stellt.

29

Aus der Regelung des § 4 Abs. 2 NPersVG, wonach als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes auch Personen gelten, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den in § 1 NPersVG genannten Verwaltungen stehen, aber den Weisungen der Dienststelle unterliegen, in der sie tätig sind, folgt nichts anderes. § 4 NPersVG regelt, wer Beschäftigter im Sinne des NPersVG ist. Der in dieser Vorschrift erwähnte Personenkreis bildet den Personalkörper einer Dienststelle, der von der Personalvertretung repräsentiert wird. Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 BPersVG geht die Vorschrift nicht vom Begriff der Beschäftigten im öffentlichen Dienst aus, der grundsätzlich nur Beamte, Angestellte und Arbeiter als Beschäftigte einer Dienststelle erfasst. Durch § 4 NPersVG wird im Vergleich zum BPersVG der Kreis der Beschäftigten erweitert, da hierzu nicht nur Beamte, Angestellte und Arbeiter, sondern auch die in Absatz 2 genannten Personen zählen. Die Aufzählung der in § 4 aufgeführten Beschäftigten ist abschließend. Der Beschäftigtenstatus knüpft entsprechend dem Charakter des Personalvertretungsrechts als Schutzrecht abhängig Beschäftigter an die tatsächliche Eingliederung eines „Arbeitnehmers“ in eine Dienststelle, die Unselbstständigkeit der von ihm ausgeübten Tätigkeit sowie an seine Weisungsabhängigkeit an. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Dienstherrn/Arbeitgeber soll demnach keine Rolle spielen. § 4 Abs. 2 NPersVG erfasst (insbesondere) „Arbeitnehmer“, die aufgrund von Arbeitnehmerüberlassungs- oder sog. Gestellungsverträgen in einem Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Vertragsverhältnis zu einem Privatunternehmen oder zu Einrichtungen wie Kirchen, Orden oder Schwesternschaften stehen. Sofern diese „Arbeitnehmer“ in gleicher Weise wie die unmittelbar im öffentlichen Dienst Beschäftigten in eine Dienststelle eingegliedert und weisungsgebunden tätig sind, fallen sie unter den Schutz dieser Regelung.

30

Auch wenn der Zivildienstleistende in seine Beschäftigungsdienststelle insoweit „eingegliedert“ ist, als er die dienstlichen Anordnungen des Leiters der Dienststelle über den zu steuernden Arbeitseinsatz zu befolgen hat (§ 30 Abs. 1 ZDG), ist er indessen nicht Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 NPersVG. Denn er wird nicht von der Personalvertretung seiner Beschäftigungsdienststelle repräsentiert. Die Beteiligung der Zivildienstleistenden ist gemäß § 37 ZDG durch das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47,53 – ZDVG –) geregelt. Nach dessen § 1 Abs. 2 wählen Zivildienstleistende einen Vertrauensmann, der ihre Interessen wahrzunehmen hat. Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des Betriebs– oder Personalrats der Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Dienstleistenden betreffen (§ 3 Abs. 1 ZDVG). Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt worden, können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wenden. Dieser hat bei dem Leiter des Betriebes oder der Verwaltung auf die Berücksichtigung ihrer berechtigten Anliegen hinzuwirken (§ 3 Abs. 2 ZDVG). Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der Dienststelle beitragen (§ 14 Abs. 1 ZDVG). Darüber hinaus ist die Beteiligung des Vertrauensmannes in Form von Anhörungs-, Vorschlags- und Mitbestimmungsrechten im Einzelnen im Abschnitt 3 des ZDVG geregelt. Insofern enthalten diese Vorschriften abschließende Regelungen in Bezug auf Einrichtungen zur kollektiven Interessenvertretung bei Zivildienstleistenden. Sie gehen als bundesrechtliche Regelungen § 4 Abs. 2 NPersVG im Rang vor (Art. 31 GG).

31

Die Übungsleiter am Sportzentrum der Beteiligten sind ebenfalls nicht Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2 NPersVG. Dem steht bereits § 4 Abs. 3 Nr. 3 2. Alt. NPersVG entgegen, wonach Personen, die nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig sind, nicht Beschäftigte im Sinne des NPersVG sind. Zwar üben die als Übungsleiter mit höchstens sechs Stunden wöchentlich tätigen Studenten einen Hauptberuf nicht aus. Sie widmen sich jedoch im Schwerpunkt ihrem Studium und sind aufgrund ihrer geringfügigen Nebenbeschäftigung mit weniger als 18 Stunden wöchentlich nach den Wertungen des Gesetzes nicht in die Belegschaft der Beteiligten integriert.

32

Im übrigen gehen sie nach dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 25. 9. 1997 (MBl. S. 1631) ein freies/selbständiges Dienstverhältnis ein, treffen vor Vertragsschluss eine einvernehmliche Regelung über die Dauer und Lage der Sportstunden und üben eine weitgehend selbständige und nicht weisungsgebundene Tätigkeit aus. Eine Verpflichtung zu anderen Diensten besteht offenbar nicht. Weisungen hinsichtlich der Festlegung und Änderung ihrer Arbeitszeiten sind sie ebenfalls nicht ausgesetzt. Diese werden nach den Angaben der Beteiligten vielmehr einvernehmlich geregelt. Der Antragsteller bestreitet dies, hat aber über wenige Einzelfälle hinaus nicht dargetan, dass die generelle Verwaltungspraxis der Beteiligten eine grundsätzlich andere ist.