Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.11.2005, Az.: 8 LA 91/05

Alterssicherung; Alterssicherungsordnung; Arbeitsmarkt; berufsständisches Versorgungswerk; Berufstätigkeit; Berufsunfähigkeit; Berufsunfähigkeitsrente; Existenzsicherung; Krankenfehlzeiten; Krankheit; Versorgungswerk; Zahnarzt; Zahnärztekammer; zahnärztliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.11.2005
Aktenzeichen
8 LA 91/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.04.2005 - AZ: 7 A 2595/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Mitglied des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen ist berufsunfähig i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 ASO, wenn es zwar theoretisch noch in der Lage ist, eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, ihm hierzu aber praktisch nicht mehr die Möglichkeit offen steht, weil es krankheitsbedingt bereits das Anforderungsprofil der noch in Betracht kommenden Stellen nicht mehr erfüllt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen.

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Das Verwaltungsgericht hat der auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gerichteten Klage stattgegeben. Der 1956 geborene Kläger leide an einer schweren arteriellen Hypertonie mit einer Endorganschädigung des Herzens. Er habe bereits einen Hirninfarkt erlitten, so dass es zu einer Funktionseinschränkung seiner rechten Körperhälfte gekommen sei. Zusätzlich bestehe bei ihm eine ausgeprägte Fettstoffwechselstörung mit hohen Cholesterinwerten. Er könne deshalb - unstreitig - eine kurative zahnärztliche Tätigkeit am Patienten nicht mehr ausüben und habe deshalb im Jahr 2002 seine zahnärztliche Praxis aufgeben müssen. Theoretisch sei er noch in der Lage, halbtags etwa als Schulzahnarzt im Rahmen einer Gruppenprophylaxe oder als zahnärztlicher Gutachter tätig zu sein, aber jeweils nur unter Ausschluss von stetigem Termin- und Leistungsdruck. Einem solchen Termin- und Leistungsdruck werde der Kläger auf Grund seiner Herzerkrankung und der unter emotionaler Belastung zu erwartenden Blutdruckentgleisungen nicht gewachsen sein. Es werde dann zu wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten kommen. Deshalb sei dem Kläger tatsächlich auch die Aufnahme der genannten Ausweichtätigkeiten nicht mehr möglich, da er (spätestens) bei Offenbarung seiner Leistungseinschränkungen gegenüber einem möglichen Arbeitgeber wegen der zu erwartenden Fehlzeiten keinen Arbeitsplatz finden werde. Er sei deshalb berufsunfähig im Sinne von § 13 Abs. 2 der Alterssicherungsordnung (ASO) der Beklagten.

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Der Beklagte macht geltend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts tragend auf einem Rechtssatz beruhe, der mit der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu vereinbaren sei, so dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar hat der Senat mit dem vom Beklagten angeführten Urteil vom 20. April 1995 (- 8 L 6642/93 -, NJW 1996, 3097 = DÖV 1996, 967) entschieden, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit i. S. v. § 13 Abs. 1, 2 ASO die Situation auf dem Arbeitsmarkt unerheblich ist. Der Maßstab für die Berufsunfähigkeit ergibt sich danach aus dem zahnärztlichen Berufsbild, also aus einem objektiven Kriterium; die Frage der subjektiven Vermittelbarkeit des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt kann für die Auslegung dieses Begriffs der Berufsunfähigkeit nicht herangezogen werden. An dieser Recht-

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sprechung hat der Senat auch nachfolgend grundsätzlich festgehalten (vgl. etwa Beschl. v. 2.4.2003 - 8 LA 166/02 -). Der - möglicherweise missverständliche - Verweis auf die Unerheblichkeit der subjektiven Vermittelbarkeit des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt bezog sich aber nur auf die Auslegung des vom Senat (vgl. Beschl. v. 23.6.1998 - 8 L 1584/98 -) als “medizinisch determiniert“ bezeichneten Begriffs der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 ASO. Dieser Begriff wird jedoch nach dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 1998 in § 13 Abs. 2 Satz 1 ASO für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente zusätzlich durch das Merkmal ergänzt, dass das von Krankheit betroffene Mitglied des Beklagten eine zahnärztliche Tätigkeit nicht mehr “nachhaltig“ ausüben kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Beklagten krankheitsbedingt nicht (mehr) in der Lage ist, sich kontinuierlich in einen festen und geplanten Arbeitsablauf einzubinden und eine existenzsichernde ärztliche Erwerbstätigkeit in berechenbarer Weise auszuüben (vgl. Senatsbeschl. v. 6.9.2002 - 8 LA 105/02 - unter Bezug auf das Senatsurt. v. 26.3.1999 - 8 L 3080/96 -). Der Aspekt, ob ein Mitglied des Beklagten tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt noch die Möglichkeit hat, aus einer zahnärztlichen Tätigkeit ein auskömmliches Erwerbseinkommen zu erzielen, ist daher für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 13 ASO nicht etwa unerheblich, sondern vielmehr in dem gesonderten Merkmal “nachhaltig“ i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 ASO ausdrücklich enthalten (vgl. Senatsurteil vom 16.3.1998 - 8 L 5187/96 - und Senatsbeschl. v. 23.6.1998 - 8 L 1584/98 - ). Soweit einem Mitglied des Beklagten unter Verweis auf die Möglichkeit, anderweitig zahnärztlich tätig werden zu können, die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 13 ASO ohne nähere Prüfung der Lage auf dem Arbeitsmarkt versagt worden ist, betraf dies deshalb Fallgestaltungen, in denen vorausgesetzt wurde, dass die jeweils angeführten Ausweichstellen insbesondere im Öffentlichen Dienst existierten und dem betroffenen Mitglied auch unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Leistungseinschränkungen grundsätzlich offen standen (vgl. Beschl. v. 27.7.1999 - 8 L 5554/98 - und v. 2.4.2003 - 8 LA 166/02 -).

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Im Ergebnis unterscheiden sich daher insoweit die Anforderungen an die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 13 ASO nicht von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 16 der für das ärztliche Versorgungswerk in Niedersachsen geltenden Alterssicherungsordnung. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1998 (- 8 L 2854/98 -) ausgeführt, dass sich die Frage, ob ein von Krankheit betroffenes Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks noch berufsfähig ist, nicht auf die Feststellung beschränkt, ob es bei abstrakter medizinischer Sicht eine ärztliche Berufstätigkeit noch ausüben kann. Wird ein solches Restleistungsvermögen bejaht, ist vielmehr zusätzlich zu fragen, in welchem Umfang diese Leistungsfähigkeit durch eine - der ärztlichen Qualifikation des Mitglieds des Versorgungswerks entsprechende -Tätigkeit im Erwerbsleben noch nutzbar gemacht werden kann.

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Bei entsprechenden Leistungseinschränkungen ist deshalb gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob das Restleistungsvermögen des betroffenen Mitglieds eines ärztlichen Versorgungswerks noch dem Anforderungsprofil der in Betracht kommenden ärztlichen Stellenangebote entspricht. Der Senat hat zur näheren Begründung unter Bezugnahme auf vorhergehende Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 23.6.1998 - 8 L 1584/98 - und Urteil v. 23.8.1991 - 8 L 9/90 -) ausdrücklich auf die diesbezügliche ständige Spruchpraxis des Bundessozialgerichts zu den Anforderungen an die Gewährung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Danach kommt es auf eine etwa noch verbliebene Leistungsfähigkeit nicht an, wenn dem Versicherten der Arbeitsmarkt auf Grund seines Gesundheitszustands praktisch verschlossen ist. Diese - unveränderten (vgl. BSG, Urt. v. 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R -, SozR 4 - 2600 § 44 Nr. 1, m. w. N.) - Grundsätze gelten nach dem Senatsurteil vom 23. August 1991 auch für die insoweit in ihrer Zielsetzung vergleichbaren Berufsunfähigkeitsrenten der berufsständischen Versorgungswerke. Eine noch verbliebene Restleistungsfähigkeit schließt deshalb auch bei einem Mitglied des Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach § 13 ASO nicht aus, wenn dem Mitglied aufgrund dieses Gesundheitszustandes der Arbeitsmarkt tatsächlich praktisch verschlossen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 23.6.1998 - 8 L 1584/98 -) und er deshalb eine zahnärztliche Tätigkeit nicht mehr “nachhaltig“ ausüben kann (vgl. Senatsurteil vom 16.3.1998 - 8 L 5187/96 -). Auf dieser Grundlage hat es der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2002 (- 8 LA 2276/01 -) nicht beanstandet, dass verwaltungsgerichtlich einem Mitglied des Beklagten eine Berufsunfähigkeitsrente zugesprochen worden ist, das theoretisch noch halbtags als freiberuflicher zahnärztlicher Gutachter, zahnärztlicher Berater im Öffentlichen Gesundheitsdienst und Vertrauensarzt hätte tätig sein können, wenn diese Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Körpers stattgefunden hätten und mit regelmäßiger Abwechslung im Sitzen, Stehen und Gehen verbunden gewesen wären. Denn eine solche Stelle sei allenfalls theoretisch denkbar, praktisch aber in der heutigen Zeit nicht vorhanden. Demnach steht der zwar nicht ausdrücklich, aber sinngemäß der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegende Rechtssatz, dass ein Mitglied des Beklagten berufsunfähig i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 2 ASO ist, das zwar theoretisch noch in der Lage ist, eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, dem aber praktisch hierzu nicht mehr die Möglichkeit offen steht, weil es krankheitsbedingt bereits das Anforderungsprofil der in Betracht kommenden Stellen nicht erfüllt, mit der dargelegten Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung (vgl. zur Rechtsprechung anderer Obergerichte ergänzend OVG Bremen, Urt. v. 24.11.1999 - 1 A 122/99 - ArztR 2000, 200 f., sowie die Nachweise bei Groepper, NJW 1999, 3008, 3015). Eine zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz führende Abweichung liegt somit nicht vor.

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Hiergegen kann auch nicht erfolgreich eingewandt werden, dass das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich den Begriff des Anforderungsprofils der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten benutzt und das Restleistungsvermögen des Klägers hieran gemessen habe. Denn das Verwaltungsgericht ist jedenfalls in der Sache so vorgegangen, indem es sinngemäß darauf abgestellt hat, dass auch ein Schulzahnarzt oder zahnmedizinischer Gutachter in einem Maße belastbar sein muss, das der Kläger nicht mehr erfüllt, weil er stetigem Termin- und Leistungsdruck und emotionalen Belastungen nicht mehr gewachsen ist, und deshalb für ihn keine solche Stelle zur Verfügung steht.

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Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Der aufgeworfenen Frage, "ob durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Mitglieds des Beklagten möglicherweise eintretende Fehlzeiten Berücksichtigung bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit gemäß § 13 ASO finden müssen", kommt eine solche Bedeutung nicht zu. Die Frage lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten, soweit sie hier erheblich ist und allgemeingültig geklärt werden kann. Entscheidend für die Berufsunfähigkeit eines Mitglieds des Beklagten, das - wie vorliegend der Kläger - seine bisherige freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, theoretisch mit seinem verbleibenden Restleistungsvermögen aber noch eine existenzsichernde zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 ASO ausüben könnte, ist danach, ob er die gesundheitlichen Anforderungen einer solchen zahnärztlichen Verweisungstätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 ASO erfüllt. Zu diesen maßgeblichen Anforderungen kann und wird in der Regel auch die Belastbarkeit zählen, d. h. die Frage, ob das Mitglied des Beklagten auch langfristig den körperlichen und geistigen Anforderungen der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit gewachsen ist. Unter diesem Gesichtspunkt müssen daher auch durch gesundheitliche Beeinträchtigungen möglicherweise eintretende Fehlzeiten bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ASO berücksichtigt werden. Eine weitergehende Klärung der diesbezüglichen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 ASO ist nicht allgemeingültig, sondern jeweils nur im Einzelfall möglich.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen ebenfalls nicht. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis, worauf abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.; Senatsbeschl. v. 10.10.2005 - 8 LA 141/05 -), zutreffend. Das Verwaltungsgericht ist sinngemäß davon ausgegangen, dass der Kläger auf Grund der Ballung von Risikofaktoren und insbesondere seiner Herzerkrankung nur noch Tätigkeiten ohne stetigen Termin- und Leistungsdruck ausüben kann und er damit letztlich auch dem Anforderungsprofil eines Schulzahnarztes oder zahnmedizinischen Gutachters nicht mehr genügt. Andere zahnärztliche Verweisungstätigkeiten i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 ASO stünden dem Kläger gesundheitsbedingt nicht mehr offen. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Rechtssatz trifft nach den vorgehenden Ausführungen zu.

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Die vom Beklagten ergänzend geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind gleichfalls unbegründet. Der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. D. hat auf Seite 17 seines Gutachtens vom 16. Juli 2004 ausdrücklich, uneingeschränkt und nachvollziehbar angeführt, “dass es am Arbeitsmarkt realistischer Weise gegenwärtig praktisch keine Tätigkeiten mehr gibt, bei denen Termin- und Leistungsdruck strikt vermieden werden können. Stetigem Termin- und Leistungsdruck wird der Kläger jedoch auch auf Grund seiner hypertensiven Herzerkrankung und (der) unter emotionaler Belastung zu erwartenden Blutdruckentgleisungen nicht gewachsen sein.“ Diese Einschätzung stimmt im Kern mit der Beurteilung durch Herrn Dr. med. E. in dessen Gutachten vom 27. Mai 2004 überein. Danach wird es zwar (theoretisch) für möglich gehalten, dass der Kläger noch eine Gutachtertätigkeit ohne Patientenkontakte als Halbtagstätigkeit ohne Termindruck ausüben könne, es wird aber bezweifelt, dass es eine entsprechende Stelle auf dem Arbeitsmarkt gebe. Diese Einschätzung trifft zu.

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Welche andere zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 ASO, auf die der Kläger verwiesen werden kann, einen (noch) geringeren "Leistungs- und Erwartungsdruck erwarten lässt“, wird aus dem Zulassungsantrag des Beklagten nicht deutlich und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sollte der Beklagte sich dabei auf von ihm vorgelegte Stellenangebote in der Privatwirtschaft, etwa als wissenschaftlicher Referent oder Produktmanager, beziehen wollen, so stellt sich vorliegend schon gar nicht erst die Frage, ob der Kläger die dazu notwendigen Voraussetzungen mitbringt. Hierbei handelt es sich nämlich um Ausweichtätigkeiten, für die zahnärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten lediglich günstig oder förderlich sind. Auf solche Tätigkeiten muss sich der Kläger als Mitglied des Beklagten jedoch nicht verweisen lassen, weil es sich dabei nicht mehr um "zahnärztliche Tätigkeiten" im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 ASO handelt (vgl. Senatsbeschl. v. 18.6.1998 - 8 L 5025/97 -, m. w. N.). Im Übrigen erfordert auch eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft, wie zum Teil ausdrücklich in den Stellenanzeigen unterstrichen wird, sich im Übrigen aber auch von selbst versteht, in der Regel eine Belastbarkeit, über die der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr verfügt.

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Auf der Grundlage der angeführten Senatsrechtsprechung und der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lässt sich hiernach bereits im Zulassungsverfahren ohne besondere Schwierigkeiten erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 13 ASO zu Recht zuerkannt hat. Die Berufung kann daher auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus §§ 47, 42 Abs. 3 und 5, 40 GKG. Nach §§ 42 Abs. 3, 40, 47 Abs. 2 GKG ist dabei für die Streitwertberechnung im Berufungszulassungsverfahren von dem dreifachen Jahresbetrag der Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe auszugehen, die dem Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung Ende Juli 2003 zugestanden hat. Dies macht bei einem Monatsbetrag von 2.348,- EUR insgesamt 84.528,- EUR aus. Hinzuzurechnen sind gemäß § 42 Abs. 5 GKG die bei Einreichung der Klage für den Zeitraum von Oktober 2002 bis Juli 2003 bereits fälligen, rückständigen Beträge der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 7.284,- EUR (für 2002) und 16.436,- EUR (für 2003). Zusammengenommen ergibt dies den festgesetzten Streitwert in Höhe von 108.248,- EUR. Derselbe Streitwert ist gemäß § 72 GKG i. V. m. §§ 17 Abs. 3 und 4, 15 GKG a. F. für das Verfahren in erster Instanz anzunehmen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2005 ist daher gemäß § 63 Abs. 3 GKG abzuändern, soweit ein abweichender Wert festgesetzt worden ist.