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  • ab 01.02.2003 (aktuelle Fassung)

§ 6 NVermG - Aufgabenwahrnehmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen den Vermessungs- und Katasterbehörden des Landes. Sie sind befugt, auch die Angaben des amtlichen Vermessungswesens und die Standardpräsentationen bereitzustellen, die nicht in ihre örtliche Zuständigkeit fallen.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit. Werden den Personen nach Satz 1 Angaben des amtlichen Vermessungswesens, Standardpräsentationen oder andere amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens bereitgestellt, so haben sie dem Land den gesamten entstehenden Aufwand zu erstatten.

(3) Andere behördliche Vermessungsstellen, die von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - geleitet werden, sind befugt,

  1. 1.

    Angaben zu Liegenschaften zu erfassen,

  2. 2.

    Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge abzuschließen,

soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie unterstehen dabei der Fachaufsicht der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Einer kommunalen Körperschaft kann auf ihren Antrag für ihren Zuständigkeitsbereich die Mitwirkung an der Aufgabe der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters übertragen werden. Die Mitwirkung an der Aufgabe gehört zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Vermessungs- und Katasterbehörde, die das Liegenschaftskataster führt, und die von ihr oder ihm beauftragten Beamtinnen oder Beamten dieser Behörde sind befugt, Anträge von Grundstückseigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken und auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund von Berichtigungen des Liegenschaftskatasters nach § 3 Abs. 3 öffentlich zu beglaubigen; das Beurkundungsgesetz gilt entsprechend.