§ 1 NVermG - Aufgaben, Basisfunktion
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
- Amtliche Abkürzung
- NVermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
(1) Das Land als Träger des amtlichen Vermessungswesens hält ein Landesbezugssystem vor und weist die Liegenschaften und die Topografie für das Landesgebiet nach; auf öffentlich-rechtliche Festlegungen soll hingewiesen werden.
(2) Die Angaben des amtlichen Vermessungswesens und die Standardpräsentationen sind nach Maßgabe des § 5 bereitzustellen.
(3) Die Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind in raumbezogenen Informationssystemen zu führen. Behörden und andere Stellen des Landes haben eigene raumbezogene Informationen auf das Landesbezugssystem zu gründen. Sie haben Angaben des amtlichen Vermessungswesens in ihre raumbezogenen Informationssysteme zu übernehmen, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.