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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 NÖbVIG - Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) 1Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag bestellt, wer

  1. 1.

    Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit

    1. a)

      eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

    2. b)

      eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

    3. c)

      eines durch Abkommen gleichgestellten Staates besitzt,

  2. 2.

    die Befähigung nach Absatz 2 oder 3 besitzt und

  3. 3.

    gemäß § 7 Abs. 2 gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.

2Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

(2) 1Die Befähigung besitzt, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulgrad abgeschlossen hat,

  2. 2.

    die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt und

  3. 3.

    nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens ein Jahr lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist.

2Das Ende der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 darf zum Zeitpunkt der Bestellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. 3Sie muss mindestens sechs Monate lang bei einer oder einem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ausgeübt worden sein.

(3) 1Die Befähigung besitzt auch, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Bachelorgrad oder einem Hochschulgrad abgeschlossen hat,

  2. 2.

    die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt,

  3. 3.

    nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens sechs Jahre lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist und

  4. 4.

    eine von der Aufsichtsbehörde bestimmte Qualifizierung absolviert hat.

2Für die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3.

(4) 1Zeiten der Tätigkeit bei einer oder mehreren mit § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG vergleichbaren Vermessungsstellen in einem anderen Land werden auf die Beschäftigungszeit (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3) angerechnet. 2Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 bleiben hiervon unberührt.

(5) Nicht bestellt werden darf, wer

  1. 1.

    ein besoldetes Amt innehat,

  2. 2.

    nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,

  3. 3.

    in einem ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, die bei Beamtinnen oder Beamten gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt,

  4. 4.

    wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden oder aus vergleichbaren Gründen durch Kündigung aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist,

  5. 5.

    wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ordnungsgemäß wahrzunehmen,

  6. 6.

    eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 unvereinbar ist,

  7. 7.

    in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt ist,

  8. 8.

    des Amtes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur enthoben worden ist,

  9. 9.

    in der Verfügung über sein Vermögen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschränkt ist oder

  10. 10.

    in dem vom zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung zu führenden Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

(6) Vor der Bestellung ist in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ein Amtseid zu leisten oder ein Gelöbnis abzulegen.