NVermG,NI - Niedersächsisches Vermessungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5 - VORIS 21160 -)

Geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufgaben, Basisfunktion1
Begriffsbestimmungen2
Liegenschaftskataster3
Grenzfeststellung, Abmarkung4
Bereitstellung5
Aufgabenwahrnehmung6
Pflichten7
Entschädigung8
Ordnungswidrigkeiten9
Verordnungsermächtigung10
Änderung von Vorschriften11
In-Kraft-Treten12

§ 1 NVermG - Aufgaben, Basisfunktion

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Das Land als Träger des amtlichen Vermessungswesens hält ein Landesbezugssystem vor und weist die Liegenschaften und die Topografie für das Landesgebiet nach; auf öffentlich-rechtliche Festlegungen soll hingewiesen werden.

(2) Die Angaben des amtlichen Vermessungswesens und die Standardpräsentationen sind nach Maßgabe des § 5 bereitzustellen.

(3) Die Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind in raumbezogenen Informationssystemen zu führen. Behörden und andere Stellen des Landes haben eigene raumbezogene Informationen auf das Landesbezugssystem zu gründen. Sie haben Angaben des amtlichen Vermessungswesens in ihre raumbezogenen Informationssysteme zu übernehmen, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 2 NVermG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Landesbezugssystem: ein einheitliches, geodätisches System, in dem jeder Punkt der Landesfläche nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt werden kann,

  2. 2.

    Liegenschaften: Flurstücke und Gebäude; Flurstücke sind Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet werden; Gebäude sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind,

  3. 3.

    Topografie: charakteristische oder ordnende Merkmale der Landschaft sowie Geländeformen, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind,

  4. 4.

    öffentlich-rechtliche Festlegungen: auf den Grund und Boden bezogene Beschränkungen, Belastungen oder andere Eigenschaften, die öffentlich-rechtlich begründet sind,

  5. 5.

    Angaben des amtlichen Vermessungswesens: amtliche Angaben, die das Landesbezugssystem, die Topografie, die Liegenschaften und die Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen in ihren Lagen auf der Erdoberfläche bestimmen, identifizieren und in ihren bedeutsamen Merkmalen beschreiben,

  6. 6.

    Standardpräsentationen: im öffentlichen Interesse inhaltlich und kartografisch einheitlich aufbereitete Darstellungen oder reale Abbildungen (Luftbilder) der Angaben des amtlichen Vermessungswesens,

  7. 7.

    Bereitstellen: ein Übermitteln an Betroffene oder Dritte in Form von Auskunft, Einsicht, Abgabe oder automatisiertem Abruf,

  8. 8.

    Eigentumsangaben: Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten, der Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte oder deren Bevollmächtigter, Eigentumsverhältnisse oder Ordnungsmerkmale des Grundbuchs.

§ 3 NVermG - Liegenschaftskataster

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Der Nachweis der Liegenschaften einschließlich der Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen ist das Liegenschaftskataster; es ist amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung und Nachweis der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung im Sinne des § 11 des Bodenschätzungsgesetzes.

(2) Die Liegenschaften müssen identifiziert und in ihren Begrenzungen bestimmt werden können. Bedeutsame Merkmale der Liegenschaften sind zu beschreiben. Zu den Liegenschaften sind Eigentumsangaben in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen. Verknüpfungsmerkmale zu anderen Informationssystemen können geführt werden.

(3) Unrichtige Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind zu berichtigen. Angaben, die nicht zweifelsfrei berichtigt werden können, sind zu kennzeichnen (zweifelhafter Flurstücksnachweis).

(4) Eintragungen, die mehr als zehn Betroffenen bekannt zu geben sind, können offen gelegt werden. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass der veränderte Nachweis zur Einsicht ausgelegt wird; betroffene Liegenschaften sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat.

§ 4 NVermG - Grenzfeststellung, Abmarkung

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen wird festgestellt (Grenzfeststellung), soweit dies beantragt wird oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(2) Ist eine Grenzfeststellung nicht möglich, so kann die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt werden (Grenzfeststellungsvertrag).

(3) Kann die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen weder festgestellt noch durch Grenzfeststellungsvertrag festgelegt werden, so sind die nachgewiesenen Flurstücksgrenzen zu kennzeichnen (zweifelhafter Flurstücksnachweis).

(4) Grenzpunkte werden durch Grenzmarken gekennzeichnet (Abmarkung), soweit dies beantragt wird oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(5) Grenzfeststellungen und Abmarkungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.