(1) Der Nachweis der Liegenschaften einschließlich der Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen ist das Liegenschaftskataster; es ist amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung und Nachweis der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung im Sinne des § 11 des Bodenschätzungsgesetzes.
(2) Die Liegenschaften müssen identifiziert und in ihren Begrenzungen bestimmt werden können. Bedeutsame Merkmale der Liegenschaften sind zu beschreiben. Zu den Liegenschaften sind Eigentumsangaben in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen. Verknüpfungsmerkmale zu anderen Informationssystemen können geführt werden.
(3) Unrichtige Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind zu berichtigen. Angaben, die nicht zweifelsfrei berichtigt werden können, sind zu kennzeichnen (zweifelhafter Flurstücksnachweis).
(4) Eintragungen, die mehr als zehn Betroffenen bekannt zu geben sind, können offen gelegt werden. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass der veränderte Nachweis zur Einsicht ausgelegt wird; betroffene Liegenschaften sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat.