§ 11 NBauVorlVO - Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lagepläne
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke in der Regel im Umkreis von mindestens 50 m ab der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks darstellen. 2Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. 3Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung der Baumaßnahme und dem Datum des Bauantrags oder der Mitteilung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 NBauO zu beschriften.
(2) 1Ein Lageplan ist im Maßstab von mindestens 1 : 500 auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. 2Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist. 3Ein Lageplan muss hinsichtlich der Angaben aus dem Liegenschaftskataster durch eine Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) angefertigt oder beglaubigt sein. 4Ist ein öffentlich-rechtliches Bodenordnungsverfahren anhängig, so sind die in diesem Verfahren ergangenen rechts- oder bestandskräftigen Entscheidungen bei der Erstellung des Lageplans zu berücksichtigen, solange das Liegenschaftskataster noch nicht berichtigt ist.
(3) Ein einfacher Lageplan muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung und
- 2.
aus dem Liegenschaftskataster
- a)
die Bezeichnung der das Baugrundstück bildenden Grundstücke durch Angabe der Gemeinde, der Straße, der Hausnummer, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücke mit der Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Erbbauberechtigten,
- b)
die Flächeninhalte der das Baugrundstück bildenden Grundstücke,
- c)
die katastermäßigen Grenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
- d)
den Bestand der vorhandenen Gebäude auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken,
- e)
Hinweise auf Baulasten und
- f)
Hinweise auf anhängige Bodenordnungsverfahren und die ausführende Stelle.
(4) Ein qualifizierter Lageplan muss außer den in Absatz 3 genannten Angaben folgende Angaben enthalten:
- 1.
die für die bauaufsichtliche Beurteilung erforderlichen Abmessungen des Baugrundstücks nach dem Liegenschaftskataster,
- 2.
eine Angabe über die Zuverlässigkeit von Grenzen des Baugrundstücks und deren Erkennbarkeit in der Örtlichkeit nach dem Liegenschaftskataster und eine Bestätigung zur Vollständigkeit der Darstellung des Gebäudebestandes durch eine Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 NVermG sowie
- 3.
die Bezeichnung der benachbarten Flurstücke durch Angabe der Gemeinde, des Grundbuchs, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücksnummer mit der Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der Erbbauberechtigten.
(5) Auf dem Lageplan hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, soweit dies für die Beurteilung der Baumaßnahme erforderlich ist, folgende Angaben einzutragen:
- 1.
die Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Baugrundstück,
- 2.
Flächen des Baugrundstücks, die in einem Sanierungsgebiet oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB liegen,
- 3.
die Höhe der gewachsenen Geländeoberfläche im Bereich der geplanten baulichen Anlage, wenn das Gelände geneigt ist,
- 4.
die geplante bauliche Anlage mit Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche sowie der Zu- und Abfahrten,
- 5.
die Bauart der Außenwände und die Art der Bedachung der auf dem Baugrundstück vorhandenen baulichen Anlagen,
- 6.
die Grenzabstände der geplanten baulichen Anlage und die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken,
- 7.
die Lage von Kulturdenkmalen sowie naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken,
- 8.
die Lage von Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen, sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
- 9.
die an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßengruppe und der Höhenlage,
- 10.
die Lage von Hydranten und anderen Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
- 11.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen, oberirdischen Gewässern und Deichen,
- 12.
die Lage, Anzahl und Größe der notwendigen Einstellplätze und der Zufahrten sowie der Zufahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
- 13.
die Lage, Anzahl und Größe der Spielplätze für Kinder, der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden, und der Plätze für Abfallbehälter sowie die Zweckbestimmung der nicht überbauten Flächen,
- 14.
Flächen, die mit einer Baulast belastet sind,
- 15.
Flächen, deren Böden mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet sind,
- 16.
die Lage vorhandener und geplanter Brunnen, Sickergruben, Abfallgruben, Kleinkläranlagen und Anlagen zur Aufbewahrung von Exkrementen oder Urin, jeweils auch mit Einstreu, sowie von Gärresten und
- 17.
die Lage vorhandener und geplanter unterirdischer Behälter für Heizöl, andere wassergefährdende Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase und deren Leitungen sowie die Abstände der Behälter und Leitungen zu der geplanten baulichen Anlage, zu Brunnen und zu Wasserversorgungsanlagen.
(6) Die Angaben nach Absatz 5 sind als gesondertes elektronisches Dokument zu übermitteln oder auf besonderen Blättern zu übersenden, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich wäre.
(7) 1Für die Angaben im Lageplan, in den gesonderten elektronischen Dokumenten und auf den besonderen Blättern sind die Zeichen und Farben der Anlage 2 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. 2Sonstige Darstellungen sind zu erläutern. 3Die Farbe "Grün" ist der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik vorbehalten.