Anlage 2 KOVerm - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
- Amtliche Abkürzung
- KOVerm
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |
1.1 | Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) | |
1.1.1 | Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 | 650,00 |
1.1.2 | Ablehnung eines Antrags auf Bestellung nach § 2 Abs. 1 | 25 % der Gebühr nach Nr. 1.1.1 |
1.1.3 | Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 | 60,00 |
1.1.4 | Einwilligung oder Ablehnung zu beruflichen Verbindungen nach § 5 Satz 1, je ÖbVI | 165,00 |
1.1.5 | Bestellung einer Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 2 | 120,00 |
1.1.6 | Entlassung aus dem Amt nach § 8 Abs. 2 | 120,00 |
1.1.7 | Amtsenthebung nach § 8 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 3 | 650,00 |
1.1.8 | Vorläufige Amtsenthebung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 650,00 |
1.1.9 | Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Übertragung der Abwicklung auf die örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Anmerkung zu Nr. 1.1.9: Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Abwicklung des Amtes durch den Tod der bestellten Person erforderlich wurde. | 495,00 |
1.2 | Dienst- und Fachaufsicht über die ÖbVI nach § 11 Abs. 1 | |
1.2.1 | Turnusmäßige Prüfung, je ÖbVI Anmerkungen zu Nr. 1.2.1:
| 790,00 |
1.2.2 | Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt Anmerkung zu Nr. 1.2.2: Es ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat. | nach Zeitaufwand, mindestens 180,00 und höchstens 1 000,00 |
1.2.3 | Durchsetzen einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3 | 120,00 |
2 | Fachaufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen | |
2.1 | Turnusmäßige Prüfung Anmerkung zu Nr. 2.1: Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten. | 625,00 |
2.2 | Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt Anmerkung zu Nr. 2.2: Es ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat. | nach Zeitaufwand, mindestens 180,00 und höchstens 1 000,00 |