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Anlage 2 KOVerm - Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
Amtliche Abkürzung
KOVerm
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Nr.GegenstandGebühr in Euro
123
1Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
1.1Amt der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI)
1.1.1Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1650,00
1.1.2Ablehnung eines Antrags auf Bestellung nach § 2 Abs. 125 % der Gebühr nach Nr. 1.1.1
1.1.3Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 Satz 260,00
1.1.4Einwilligung oder Ablehnung zu beruflichen Verbindungen nach § 5 Satz 1, je ÖbVI165,00
1.1.5Bestellung einer Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 2120,00
1.1.6Entlassung aus dem Amt nach § 8 Abs. 2120,00
1.1.7Amtsenthebung nach § 8 Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Nr. 3650,00
1.1.8Vorläufige Amtsenthebung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1650,00
1.1.9Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Übertragung der Abwicklung auf die örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 2
Anmerkung zu Nr. 1.1.9:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Abwicklung des Amtes durch den Tod der bestellten Person erforderlich wurde.
495,00
1.2Dienst- und Fachaufsicht über die ÖbVI nach § 11 Abs. 1
1.2.1Turnusmäßige Prüfung, je ÖbVI
Anmerkungen zu Nr. 1.2.1:
  1. a)

    Bei einer zusammenhängenden Prüfung von nach § 5 Satz 1 Halbsatz 1 verbundenen ÖbVI vermindert sich die Gebühr je zu prüfende Person um 25 %.

  2. b)

    Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.

  3. c)

    Bei einer Prüfung ohne Zutritt der Aufsichtsbehörde zu den Geschäftsräumen vermindert sich die Gebühr um 10 %. Bei einer zusammenhängenden Prüfung ist dieser Abschlag nur einmal anzurechnen.

790,00
1.2.2Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt


Anmerkung zu Nr. 1.2.2:
Es ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat.
nach Zeitaufwand, mindestens 180,00 und höchstens 1 000,00
1.2.3Durchsetzen einer Maßnahme nach § 11 Abs. 3120,00
2Fachaufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen
2.1Turnusmäßige Prüfung
Anmerkung zu Nr. 2.1:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Reisekosten abgegolten.
625,00
2.2Anlassbezogene Prüfung, wenn diese zu einer Beanstandung führt


Anmerkung zu Nr. 2.2:
Es ist der Zeitaufwand für den Teil der Prüfung anzusetzen, der zu der Beanstandung geführt hat.
nach Zeitaufwand, mindestens 180,00 und höchstens 1 000,00