§ 2 KOVerm - Erstattung von Aufwand für die Bereitstellung von amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens
Bibliographie
- Titel
- Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
- Amtliche Abkürzung
- KOVerm
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) 1Werden einer Behörde des Landes, einer kommunalen Körperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einer Jagdgenossenschaft für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen bereitgestellt, so hat sie oder er dem Land hierfür lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung zu erstatten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 NVermG); dies gilt auch für andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 NVermG). 2Die Berechnung des zu erstattenden Aufwandes richtet sich nach der Anlage 3.
(2) 1Werden
- 1.
einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
- 2.
einer anderen behördlichen Vermessungsstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 NVermG oder
- 3.
einer kommunalen Körperschaft, der die Mitwirkung an der Bereitstellung von Standardpräsentationen übertragen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG),
Angaben des amtlichen Vermessungswesens, Standardpräsentationen oder andere amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens bereitgestellt, so hat sie oder er dem Land hierfür den gesamten entstehenden Aufwand zu erstatten (§ 6 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3, NVermG). 2Die Berechnung des zu erstattenden Aufwandes richtet sich nach der Anlage 4. 3In der Anlage 4 ist berücksichtigt, dass bei den Aufgabenträgern nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 und den weiteren Mitwirkenden nach Satz 1 Nr. 3 eigener Aufwand entsteht (§ 10 Nr. 6 Halbsatz 2 NVermG).