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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LiegVermErl - Gebäude

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

3.1 Erhebung von Gebäuden

Nach § 2 NVermG sind Gebäude dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind. Gebäude sind als dauerhaft anzusehen, wenn sie von ihrer Bauausführung her für eine Langzeitnutzung geeignet und fest mit der Erdoberfläche verbunden sind. Gebäude sind bedeutsam, sofern sie den Grund und Boden maßgeblich nachhaltig charakterisieren und insoweit im Interesse des Allgemeinwohls als Basisinformation anzusehen sind.

Ausgehend von der Gebäudedefinition erfolgt eine Einteilung der Gebäude in Gebäude mit Gebäudefunktion (Nummer 3.1.1) und Gebäude mit Bauwerksfunktion (Nummer 3.1.2).

Die Lage und der Grundriss von Gebäuden mit dazugehöriger Gebäude- oder Bauwerksfunktion, die Lagebezeichnung einschließlich der Hausnummer sowie ggf. weitere Attribute nach den Geobasisdaten Niedersachsen, wie z. B. der Eigenname des Gebäudes, die Bauweise oder die Objekthöhe, sind nach den Vorgaben des LiegVermErlasses zu erheben.

Der Grundriss wird durch prägende Elemente, in der Regel durch die aufsteigende Außenwand im Erdgeschoss, gebildet. Die Vermessungsreife des Gebäudes liegt vor, wenn die äußeren Begrenzungen der erhebungswürdigen Außenwände erstellt sind.

Ein Bezug zur Flurstücksgrenze ist herzustellen, wenn dies

  • besonders beantragt wird oder

  • vermessungstechnisch zweckmäßig ist.

Vorgelegte Unterlagen zum Nachweis von Gebäuden in geschlossenen Werks- und Nutzungsbereichen können berücksichtigt werden, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sind und der Verwaltungsaufwand dadurch reduziert wird. Die Entscheidung über die Eignung der vorgelegten Unterlagen trifft die Vermessungsstelle im Rahmen der Erhebung.

Gebäude, die nach ihrer Ausführung nur für eine vorübergehende Verwendung errichtet sind, werden regelmäßig nicht erhoben. Sind hingegen seit Errichtung der Gebäude mehr als fünf Jahre vergangen, ist nicht mehr von einer vorübergehenden Verwendung auszugehen und die Gebäude sind zu erheben.

3.1.1 Gebäude mit Gebäudefunktion

Gebäude mit Gebäudefunktion sind dauerhaft errichtete Bauwerke mit überwiegend geschlossenem Raum von in der Regel mindestens 10 m2 Grundfläche, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Als nicht bedeutsam gelten in der Regel

  • Gartenhäuser und Abstell-/Gartengerätehäuser in nicht massiver Bauweise sowie überwiegend geschlossene Carports mit einer Grundfläche kleiner als 20 m2,

  • überwiegend offene Carports oder Unterstände mit einer Grundfläche kleiner als 25 m2,

  • Gartenlauben in einer Kleingartenanlage i. S. des BKleingG.

Noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene zusammenhängende Gebäude auf einem Grundstück sind zu erheben, soweit bereits eines der Gebäude zu erheben ist. Soweit nicht bereits eines der zusammenhängenden Gebäude zu erheben ist, ist die Summe der Grundflächen maßgebend. Es gelten die Erhebungskriterien des Gebäudes mit der größten Grundfläche. Überdachungen mit einer Länge oder Breite kleiner als 3 m und Überdachungen mit einer Grundfläche kleiner als 25 m2 bleiben unberücksichtigt.

Bauteile (z. B. Arkaden, Durchfahrten, Türme, Schornsteine) sind bei Gebäuden mit Gebäudefunktion stets zu erheben. Bauteile liegen immer innerhalb des Gebäudes.

Abweichende Geschosshöhen (z. B. Staffelgeschosse) sind nicht zu erheben.

3.1.2 Gebäude mit Bauwerksfunktion

Gebäude mit Bauwerksfunktion sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die die Erhebungskriterien nach Nummer 3.1.1 nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer infrastrukturellen Funktion bedeutsam sind oder das Landschafts- oder Stadtbild nachhaltig prägen.

Als nicht bedeutsam gelten in der Regel Überdachungen mit einer Länge oder Breite kleiner als 3 m und Überdachungen mit einer Grundfläche kleiner als 25 m2.

Nicht zu den Gebäuden mit Bauwerksfunktion zählen Bauwerke, die durch ihre Einbettung in das Gelände der Topografie zuzuordnen sind.

3.2 Aktualisierungspflicht, Amtsverfahren

Für Gebäude oder Teile von Gebäuden, die bisher noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, haben die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und sonstigen Berechtigten nach § 7 Abs. 1 NVermG zur Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters die Erhebung und die Eintragung zu veranlassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so ist von der Vermessungs- und Katasterbehörde das Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises einzuleiten.

Im Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises hat das Mitteilungsschreiben folgende Punkte zu enthalten:

  1. a)

    Einräumung einer Frist von einem Monat, den Antrag bei einer amtlichen Vermessungsstelle (ÖbVI oder Vermessungs- und Katasterbehörde) zu stellen,

  2. b)

    Hinweise auf

    • gesetzliche Verpflichtung (Auszug aus dem Gesetzestext),

    • Antragstellung bei erfolglosem Fristablauf (Ersatzvornahme),

    • Betretungsbefugnis und Durchführung der Vermessung,

    • Kostenpflicht und Höhe der zu erwartenden Kosten (Auszug aus der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen),

    • Hinweis auf die Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 und 2 NVermG.

Sofern bis zum Fristablauf kein Antrag gestellt wurde, ist die Gebäudevermessung von der Vermessungs- und Katasterbehörde zu veranlassen.

ÖbVI sowie andere behördliche Vermessungsstellen haben die Vermessungs- und Katasterbehörde auf im unmittelbaren Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten örtlich festgestellte, noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene erhebungspflichtige Gebäudeveränderungen hinzuweisen. Bei Hauptgebäuden hat der Hinweis innerhalb einer Woche zu erfolgen.

3.3 Aktualität des Gebäudenachweises

Gebäude, deren Aktualität von Bedeutung ist (Hauptgebäude) oder die das Landschaftsbild prägen, sollen innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Vermessungsreife in das Liegenschaftskataster eingetragen sein.

Die Vermessungsstelle kann die Erhebung von Hauptgebäuden einmalig um bis zu sechs Monate zurückstellen, wenn sich auf dem Grundstück ein noch nicht vermessungsreifes Nebengebäude befindet oder ein Nebengebäude errichtet werden soll.

Für Nebengebäude, die nicht im Zusammenhang mit Hauptgebäuden auf demselben Grundstück errichtet wurden, sind die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung regelmäßig innerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen der Vermessungsreife zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen.

Geringfügige Veränderungen an Gebäudegrundrissen (in der Regel weniger als 10 m2 oder Fassadenverkleidungen) sind zeitlich auszusetzen und sollen nur im Zusammenhang mit anderen Liegenschaftsvermessungen auf dem Grundstück erhoben werden.

Bei Vorliegen der Vermessungsreife sind die Gebäude zu erheben und die Vermessungsschriften innerhalb von fünf Monaten ab Antragstellung zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen. Soweit Fristen nicht eingehalten werden, sind die Gründe in den Geschäftsnachweisen zum Antrag zu dokumentieren.

Gebäude, deren Vermessungsreife nicht vorliegt, sind spätestens nach einem Jahr von der Vermessungsstelle auf Vorliegen der Vermessungsreife zu prüfen. Dies ist zum Antrag zu dokumentieren.

ÖbVI und andere behördliche Vermessungsstellen haben der Vermessungs- und Katasterbehörde den Antrag sowie Änderungen (z. B. Nichtausführung des Bauvorhabens) spätestens drei Arbeitstage nach Eingang oder Bekanntwerden mitzuteilen.

Die Vermessungs- und Katasterbehörde registriert alle Anträge auf Gebäudevermessungen in den Automatisierten Geschäftsnachweisen. Die registrierten und die bei den Vermessungsstellen vorliegenden Anträge sind jährlich abzugleichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)