Abschnitt 2 GDBErl - Arten der Bereitstellung
Bibliographie
- Titel
- Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- GDBErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
2.1 Einsicht
Einsicht ist die Inaugenscheinnahme von Standardpräsentationen oder Präsentationen ohne besondere fachliche Erläuterung durch die Einsicht gewährende Person oder Stelle. Die Einsicht in Eigentumsangaben wird nicht gewährt. Bei einer Einsichtnahme werden keine Standardpräsentationen oder Präsentationen abgegeben und keine Nutzungsrechte erteilt.
2.2 Auskunft
Eine Auskunft wird mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt. Sie ist in der Regel mit einer fachlichen Interpretation von Geobasisdaten oder sonstigen Nachweisen oder Dokumenten verbunden. Bei der Auskunft werden keine Geobasisdaten oder sonstige Nachweise oder Dokumente abgegeben und keine Nutzungsrechte erteilt. Die Auskunft zu Eigentumsangaben wird schriftlich oder elektronisch erteilt; die Auskunftserteilung ist zu dokumentieren.
2.3 Abgabe
Die Abgabe von Geobasisdaten kann in Form von Produkten oder Diensten erfolgen. Bei der Abgabe von Standardpräsentationen sind standardisierte Datenformate zu verwenden.
Als Dienste werden insbesondere Geodatendienste in Form von Suchdiensten, Darstellungsdiensten, Downloaddiensten, Geokodierungsdiensten, Transformationsdiensten oder Positionierungsdiensten bereitgestellt.
Für die Abgabe von Eigentumsangaben gelten die Regelungen nach Nummer 3.
Bei der Abgabe von Geobasisdaten ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Einhaltung der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen hinzuweisen.
Mit Antragstellerinnen und Antragstellern, die Daten mit Aktualisierungen beantragen, sind Nutzungsvereinbarungen oder -verträge abzuschließen.
2.4 Automatisierte Auskunfts- und Abrufverfahren
Die Vermessungs- und Katasterbehörde stellt Geobasisdaten über automatisierte Auskunfts- und Abrufverfahren bereit. Dazu zählen
- a)
Geoportale, Web-Applikationen, Programmierschnittstellen (API),
- b)
die Auskunftssysteme Liegenschaftskataster und Festpunkte sowie
- c)
das Abrufverfahren Amtliche Unterlagen.
Der Abruf von Geobasisdaten ohne Eigentumsangaben darf jedermann ermöglicht werden. Für die Zulässigkeit des Abrufs von Eigentumsangaben gelten die Regelungen nach Nummer 3.3.
Eigentumsabrufe werden stets protokolliert. Dazu zählen u. a. Zeitpunkt, Art und Umfang der bereitgestellten Daten sowie die Benutzerkennung. Die Protokolle sind bis zum Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle folgenden zweiten Kalenderjahres aufzubewahren.
Für den Zugang zu automatisierten Auskunfts- und Abrufverfahren nach den Buchstaben b und c sind mit Behörden des Landes Nutzungsvereinbarungen und mit sonstigen Antragstellerinnen und Antragstellern Nutzungsverträge abzuschließen.
In den Nutzungsvereinbarungen oder -verträgen sind mindestens der Bereitstellungsumfang sowie mögliche Auflagen und Auflagenvorbehalte zu regeln. Auf die Einhaltung der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen ist hinzuweisen.
Der Zugang zu den automatisierten Auskunfts- und Abrufverfahren kann widerrufen werden, wenn er missbräuchlich benutzt worden ist.
2.4.1 Geoportale, Web-Applikationen und API
Zur Information und zentralen Bereitstellung von Geobasisdaten werden durch die Vermessungs- und Katasterbehörde Geoportale, Web-Applikationen und API aufgebaut. Sukzessive werden Geobasisdaten in Form von Produkten und Diensten u. a. i. S. des OZG und des DNG online zugänglich gemacht. Darüber hinaus werden über Geoportale sukzessive weitere Dienstleistungen und Produkte der Vermessungs- und Katasterbehörde sowie offene Geobasisdaten online angeboten. Zum programmgestützten interoperablen Abruf von Geobasisdaten stellt die Vermessungs- und Katasterbehörde Web-Applikationen mit integrierten Geodatendiensten (z. B. API) bereit.
2.4.2 Auskunftssysteme Liegenschaftskataster und Festpunkte
In Abhängigkeit zum jeweiligen Bereitstellungsumfang wird den Antragstellerinnen und Antragstellern ein Benutzungsprofil mit den erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt. Eine Übersicht der verfügbaren Benutzungsprofile enthält die Anlage.
2.4.3 Abrufverfahren Amtliche Unterlagen
Mit dem Abrufverfahren Amtliche Unterlagen werden Vermessungsunterlagen zum automatisierten Abruf bereitgestellt.
Der Abruf mit dem Abrufverfahren Amtliche Unterlagen darf nur für Aufgabenträger nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG oder Behörden des Landes, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, eingerichtet werden. Den Aufgabenträgern oder Behörden des Landes wird auf Antrag ein Zugang mit entsprechendem Benutzungsprofil zur Verfügung gestellt (siehe Anlage).
Berechtigte müssen vor jedem Abruf den Verwendungszweck und ein Geschäftszeichen angeben. Der Zeitpunkt des Abrufs, der Verwendungszweck, das Geschäftszeichen und die abgerufenen Unterlagen werden protokolliert. Die protokollierten Nutzungsdaten werden für drei Jahre aufbewahrt und können für anlassbezogene oder stichprobenartige Prüfungen des für Vermessung- und Geoinformation zuständigen Ministeriums genutzt werden.
Der Zugang zum automatisierten Abruf ist für Aufgabenträger ausgeschlossen, wenn aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Art ihrer Wirtschaftsführung ein Zahlungsverzug für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen zu erwarten ist oder bei der Abgabe von Vermessungsunterlagen besteht. Tritt beim Abrufverfahren ein Zahlungsverzug ein, kann der Zugang widerrufen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)