Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 GDBErl - Sonstige Regelungen

Bibliographie

Titel
Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
GDBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

6.1
Bodenordnungsverfahren

Bei der Bereitstellung von Standardpräsentationen der Liegenschaftskarte oder der Liegenschaftsbeschreibung ist auf Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und dem BauGB hinzuweisen.

Ist das Liegenschaftskataster in Bodenordnungsverfahren vorübergehend nicht amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, sind bis zur Eintragung des neuen Rechtszustandes in die Nachweise des Liegenschaftskatasters Anträge auf Einsicht, Auskunft und Abgabe der Liegenschaftskarte oder Liegenschaftsbeschreibung an die für das jeweilige Bodenordnungsverfahren zuständige Stelle weiterzuleiten.

6.2
Abgabe sonstiger Nachweise und Dokumente sowie der AFIS-Präsentationsausgaben

Vermessungszahlen, weitere Dokumente der Liegenschaftskatasterakten, Angaben des Landesbezugssystems sowie AFIS-Präsentationsausgaben können abgegeben werden, wenn die sachgerechte Verwendung gewährleistet ist, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Nutzungszweck keine Arbeiten umfasst, die den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG vorbehalten sind. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind auf die eingeschränkte Verwendung dieser Nachweise und Dokumente hinzuweisen.

An Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigte darf Auskunft über einzelne gemessene oder berechnete Grenzlängen und Grenzabstände zu Gebäuden erteilt werden, soweit diese Vermessungszahlen dem Bezugserlass oder älteren kontrollierten Vermessungen entsprechen. In Einzelfällen kann auch Auskunft über andere Vermessungszahlen erteilt werden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen.

Grundsätzlich nicht abgegeben werden Unterlagen über unterirdische Festlegungen, Rohrfestpunkte, Geodätische Grundnetzpunkte des bundeseinheitlichen Festpunktfeldes und Referenzstationspunkte, nach Bergrecht erhobene Vermessungsergebnisse und Nachweise über Festpunkte in militärischen Schutzgebieten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)