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Anlage 1 GrStBRdErl - Merkblatt für Anträge auf Vereinigung von Grundstücken

Bibliographie

Titel
Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken
Redaktionelle Abkürzung
GrStBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG

Behördenbezeichnung, Anschrift

Merkblatt
für Anträge auf Vereinigung von Grundstücken

Sehr geehrte Grundstückseigentümerin,

sehr geehrter Grundstückseigentümer,

das Grundbuch und das Liegenschaftskataster bilden die öffentlichen Nachweise für Ihr Grundeigentum. Während das Grundbuch alle Rechte an Ihren Grundstücken nachweist, stellt das Liegenschaftskataster die Grundstücke mit ihrer Lage und genauen Begrenzung dar. Örtlich, wirtschaftlich und rechtlich zusammenhängender Grundbesitz wird dabei in der Regel zu einem Grundstück zusammengefasst.

Ihr örtlich und wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz im Grundbuch besteht jedoch aus mehreren Grundstücken. Dies kann die Verwaltung der Grundstücke erschweren sowie die Übersichtlichkeit Ihres Grundbesitzes in den öffentlichen Nachweisen beeinträchtigen. Diese auch für den Rechtsverkehr nachteiligen Auswirkungen können Sie durch Vereinigung der aneinandergrenzenden Grundstücke zu einem Grundstück (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vermeiden.

Nach unserer Erkenntnis steht einem entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt nichts im Wege. Sofern Sie den jetzigen Grundstücksbestand nicht ausdrücklich erhalten wollen und auch sonst keine Bedenken gegen die Vereinigung der Grundstücke haben, bitten wir Sie, den beigefügten vorbereiteten Antrag in Gegenwart einer dazu befugten Urkundsperson zu unterschreiben.

Für den Vollzug Ihres Vereinigungsantrags ist eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift erforderlich. Hierzu sind die Leitungen der Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) und von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte (§ 6 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen) sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - ÖbVI - (§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) gesetzlich befugt.

Bitte melden Sie sich bei einem Katasteramt der Regionaldirektionen des LGLN oder bei einer oder einem in Ihrer Nähe ansässigen ÖbVI. Bringen Sie zur Beglaubigung bitte die übersandten Unterlagen und Ihren Personalausweis mit.

Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift sowie die für die Grundstücksvereinigung notwendigen Eintragungen im Grundbuch und im Liegenschaftskataster sind für Sie kostenfrei. Persönliche Auslagen können Ihnen jedoch nicht ersetzt werden.

Die Beglaubigung kann auch bei einer Notarin oder einem Notar vollzogen werden. Die dort anfallenden Gebühren werden nicht erstattet.

Durch Ihren Antrag tragen Sie dazu bei, die Übersichtlichkeit der öffentlichen Grundstücksnachweise zu verbessern.

Mit freundlichen Grüßen

- Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG -

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 Satz 2 des RdErl. vom 10. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 561)