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  • ab 01.02.2003 (aktuelle Fassung)

§ 4 NVermG - Grenzfeststellung, Abmarkung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen wird festgestellt (Grenzfeststellung), soweit dies beantragt wird oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(2) Ist eine Grenzfeststellung nicht möglich, so kann die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt werden (Grenzfeststellungsvertrag).

(3) Kann die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen weder festgestellt noch durch Grenzfeststellungsvertrag festgelegt werden, so sind die nachgewiesenen Flurstücksgrenzen zu kennzeichnen (zweifelhafter Flurstücksnachweis).

(4) Grenzpunkte werden durch Grenzmarken gekennzeichnet (Abmarkung), soweit dies beantragt wird oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(5) Grenzfeststellungen und Abmarkungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.