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  • ab 11.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 10 NVermG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln,

  1. 1.

    auf welche öffentlich-rechtlichen Festlegungen hingewiesen wird

    1. a)

      für das gesamte Landesgebiet,

    2. b)

      für Teile des Landesgebiets; für sie gelten besondere Vereinbarungen der Vermessungs- und Katasterbehörden mit den zuständigen Stellen,

  2. 2.
    1. a)

      welche Darstellungen und realen Abbildungen der Angaben des amtlichen Vermessungswesens als Standardpräsentationen vorzuhalten sind,

    2. b)

      wie Standardpräsentationen und andere Präsentationen der Angaben des amtlichen Vermessungswesens bei der Bereitstellung formal zu gestalten sind,

  3. 3.

    bei welchen weiteren grundstücksgleichen Rechten Eigentumsangaben zu den Liegenschaften nachzuweisen sind,

  4. 4.

    wie bei Grenzfeststellung, Abmarkung und beim Grenzfeststellungsvertrag zu verfahren ist,

  5. 5.

    wie sich der Aufwand für die jeweilige Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens nach § 5 Abs. 4 Satz 1 berechnet und

  6. 6.

    wie sich der gesamte entstehende Aufwand für die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens, Standardpräsentationen oder anderen amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens nach § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 berechnet; dabei ist der eigene Aufwand der Mitwirkenden für die Amtshandlung angemessen zu berücksichtigen.