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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LiegVermErl - Dokumente

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

5.1 Vermessungsunterlagen

Liegenschaftsvermessungen sind auf der Grundlage aktueller Vermessungsunterlagen durchzuführen. Diese sind antragsbezogen im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erstellen. Bei Gebäudevermessungen ist der zeitliche Zusammenhang bei Vorliegen der Vermessungsreife anzunehmen.

Verantwortlich für die Aktualität der Vermessungsunterlagen zum Zeitpunkt

  • der Bereitstellung ist die Vermessungs- und Katasterbehörde,

  • der Erhebung und Auswertung ist die Vermessungsstelle.

Mit dem Antrag auf Vermessungsunterlagen sind Zweck und Umfang der Liegenschaftsvermessung sowie bei Gebäudevermessungen der Herstellungswert der Gebäude anzugeben. Eine von Zweck oder Umfang abweichende Verwertung der Vermessungsunterlagen für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke oder deren öffentliche Wiedergabe ist nicht gestattet.

Für den beantragten Zweck werden Vermessungsunterlagen im erforderlichen sachlichen und räumlichen Umfang entsprechend Anlage 2 bereitgestellt. Die Anträge müssen mit den Vermessungsunterlagen wirtschaftlich erledigt werden können.

Die verwendeten Vermessungsunterlagen sind bei Bedarf mit dem Antrag auf Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen.

5.2 Vermessungsschriften

Vermessungsschriften i. S. des LiegVermErlasses sind das Amtliche Grenzdokument und die Fortführungsdokumente.

Aufgabenträger nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG haben die Vermessungsschriften unverzüglich nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder Abschluss der Vermessung bei der Vermessungs- und Katasterbehörde vollständig einzureichen. Wenn die beantragte Vermessung nicht abschließend bearbeitet werden konnte, sind bis dahin entstandene Teile einzureichen. Hierbei sind Antragstellerinnen, Antragsteller, Kostenschuldnerinnen, Kostenschuldner und die maßgeblichen Gebührenparameter anzugeben.

Unvollständige oder für die sachgerechte Führung nicht geeignete Vermessungsschriften sind zurückzugeben, soweit die Mängel nicht kurzfristig behoben werden können. Kommen Vermessungsstellen dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde das Recht, die Ersatzvornahme auf Kosten der Vermessungsstelle zu veranlassen.

5.2.1 Amtliches Grenzdokument

Im Amtlichen Grenzdokument (Anlage 12) sind die Verwaltungsverfahren der Grenzfeststellung und der Abmarkung eindeutig und vollständig nachzuweisen.

Soweit es für die Bestimmtheit der Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung erforderlich ist, sind in die Skizze die bestimmenden Angaben zum Grenzverlauf (z. B. Abstände zu Gebäuden und dauerhafter Topografie) einzutragen.

Geburtsdatum, Geburtsname oder weitere Angaben zur Person sind nur anzugeben, sofern es für ihre eindeutige Bezeichnung erforderlich ist.

Wird ein Grenzfeststellungsvertrag (Anlage 13) geschlossen, ist dieser Bestandteil des Amtlichen Grenzdokuments.

Das Amtliche Grenzdokument ist eine öffentliche Urkunde nach den §§ 415 ff. ZPO. Es darf keine äußeren Mängel beinhalten, die seine Beweiskraft aufheben oder mindern können.

5.2.2 Fortführungsdokumente

Die Fortführungsdokumente enthalten die Ergebnisse der Erhebung und der Auswertung mit den für die Eintragung in das ALKIS erforderlichen Angaben.

Die Fortführungsdokumente umfassen

  • den Fortführungsriss mit der Liste zum Fortführungsriss,

  • ggf. den Nachweis der Bestimmung der zum Anschluss verwendeten Netz- und Objektpunkte sowie der temporär bestimmten Anschlusspunkte,

  • den Fortführungsauftrag der Erhebung (Fortführungsdatensatz),

  • die Fortführungsentwürfe der Flurstücksnachweise und Liegenschaftskarte,

  • den Nachweis der Flächenberechnung sowie sonstige Angaben zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters (z. B. Adressen der Beteiligten).

Der Fortführungsriss als Dokumentation der Erhebung besteht aus einer bildlichen Darstellung und ggf. aus ergänzenden Listen. Er ist entsprechend Anlage 8 zu erstellen und in der Regel im Format DIN A 4 zu führen.

Der Fortführungsriss mit der Liste zum Fortführungsriss enthält vor allem Angaben zu

  • Flurstücksgrenzen und Flurstücksbezeichnungen,

  • Grenzpunkten und Grenzmarken,

  • Besonderen Gebäudepunkten und Besonderen Bauwerkspunkten,

  • Grundrissen von Gebäuden und Bauteilen, Gebäude- oder Bauwerksfunktionen, Bauweisen,

  • Lagebezeichnungen, Hausnummern und Eigennamen,

  • verwendeten Anschluss- und Kontrollpunkten sowie örtlichen Transformationspunkten,

  • verwendeten sonstigen Vermessungspunkten und Vermessungsmarken,

  • Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit der Objektpunkte sowie sonstiger Vermessungspunkte,

  • Abgrenzungen und Bezeichnungen der Tatsächlichen Nutzung,

  • Topografie (z. B. Grenzeinrichtungen).

Bei Sonderungen sind zusätzlich die Bestimmungselemente der neuen Flurstücksgrenzen in Bezug zu den nachgewiesenen Flurstücksgrenzen ohne Überbestimmungen anzugeben.

5.3 Aufbewahrung

Anträge i. S. des LiegVermErlasses sind mit Beendigung der Amtshandlung oder der Rücknahme des Antrags zu schließen. Dokumente, die von der Vermessungs- und Katasterbehörde nicht dauerhaft archiviert werden, sind aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Antrag geschlossen worden ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)