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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 NÖbVIG-VV - Fortbildungsveranstaltungen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG-VV)
Amtliche Abkürzung
NÖbVIG-VV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Zur Fortbildung grundsätzlich geeignet sind Themen aus den Bereichen des Liegenschaftskatasters, des Kostenrechts und des Verwaltungsrechts. Mit der Amtsausübung zusammenhängende Themen wie Datenschutz und Informationssicherheit sind ebenfalls anerkennungsfähig. Zur Förderung der Digitalisierung werden auch Fortbildungsveranstaltungen aus dem Bereich der Digitalen Verwaltung und des Elektronischen Rechtsverkehrs empfohlen.

Anerkannt wird nur die nachgewiesene Teilnahme an tatsächlich der Fortbildung dienenden Zeiten einer Veranstaltung. Ganz- oder mehrtägige Seminare werden mit maximal acht Zeitstunden pro Tag anerkannt.

Die Anreise, Pausen oder ein Rahmenprogramm zählen nicht zu den Fortbildungsstunden. Dementsprechend sollen veranstaltende Organisationen nur die Fortbildungsstunden ausweisen.

Die Teilnahme ist durch entsprechende Bescheinigungen, Tagungskarten oder ähnliche Nachweise zu belegen.

Nicht anerkennungsfähig sind der Besuch von Messen, Produktpräsentationen oder das Selbststudium. Über die Eignung der Fortbildungsveranstaltungen entscheidet im Zweifelsfall die Aufsichtsbehörde.

Tabelle: Beispiele für anerkennungsfähige Fortbildungen

Seminare/Tagungen/FachveranstaltungenVeranstalterin/Veranstalter
Dienstbesprechung der Aufgabenträger nach § 6 NVermGMI
BDVI-Tagung FortbildungsseminarBDVI Bund/Land BDVI, DVW, VDV, Ingenieurkammer, Studieninstitut
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