Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2003 (aktuelle Fassung)

§ 9 NVermG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    unbefugt

    1. a)

      Punkte des Landesbezugssystems oder Grenzpunkte kennzeichnet, Kennzeichen verändert, beseitigt oder deren Standsicherheit gefährdet,

    2. b)

      Schutzflächen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überbaut, abträgt oder sonst verändert,

  2. 2.

    ohne Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke verwertet oder öffentlich wiedergibt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden; ordnungswidrig mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens hergestellte Erzeugnisse können eingezogen werden.