Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 LiegVermErl - Befugnis zur Vermessung von Liegenschaften

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1. Umfang der Befugnis

Die Vermessung von Liegenschaften umfasst die Aufgaben

1.1
Angaben zu Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) zu erheben,

1.2
amtliche Grenzauskünfte zu erteilen sowie

1.3
Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung zu erlassen, Amtliche Grenzdokumente aufzunehmen und Grenzfeststellungsverträge abzuschließen.

2. Befugnis für Beschäftigte der Aufgabenträger nach § 6 NVermG

Befugt zur Wahrnehmung der Aufgaben sind:

2.1
nach den Nummern 1.1 bis 1.3 bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 und 3 NVermG

  • Beamtinnen und Beamte, die ein Studium an einer Hochschule im Studiengang Vermessungswesen, Geodäsie oder in einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang 1) erfolgreich abgeschlossen haben und ein Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste wahrnehmen, oder

  • Beamtinnen und Beamte, die eine Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker erfolgreich abgeschlossen haben und nach entsprechender Qualifikation 2) ein Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste wahrnehmen;

2.2
nach den Nummern 1.1 und 1.2 bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG

  • Beschäftigte, die ein Studium an einer Hochschule im Studiengang Vermessungswesen, Geodäsie oder Geoinformatik oder in einem inhaltlich gleichwertigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen haben, oder

  • Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker mit entsprechender Qualifikation 2);

2.3
nach Nummer 1.1 zur Erhebung von Angaben zu Gebäuden bei den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG

  • Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker oder

  • sonstige Beschäftigte mit entsprechender Qualifikation 2).

Über die Eignung eines Studiengangs entscheidet das MI.

Die Maßnahmen zur Erreichung der Qualifikation sind vom MI festzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)