Landgericht Braunschweig
Urt. v. 20.12.2006, Az.: 9 O 2612/06

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
20.12.2006
Aktenzeichen
9 O 2612/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 42959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2006:1220.9O2612.06.0A

Fundstelle

  • IDAI 2007, 6-7

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

wegen Urheberrechtsverletzung

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,

den Richter am Landgericht ... und

die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Verfahrens.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Streitwert: 30 000,- €

Tatbestand

1

Die Verfügungskläger (im folgenden Kläger) sind Architekten. Sie nehmen die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte), eine Bauträgergesellschaft, aus Urheberrecht auf Unterlassung in Anspruch.

2

Die Beklagte hat in ... die Universitätsgebäude der alten Physik in der ...straße erworben. Diese werden von ihr teilweise saniert und um- bzw. ausgebaut. Dabei entstehen zahlreiche Eigentumswohnungen. Zu den von der Beklagten erworbenen Gebäuden gehört auch der große Hörsaal in der ...straße .... Dabei handelt es sich um den Teil eines älteren Backsteinbaus. Das Gebäude ist mehrstöckig. Über einem ersten und zweiten Stockwerk befand sich der eigentliche Hörsaal (die sogenannten Hörsaaleinheit) mit einer Deckenhöhe von gut 6 m und einer Gründfläche von etwa 23 × 12 m. Diese Einheit wird von zwei außen liegenden Treppenhäusern erschlossen. In dem Hörsaal gab es die übliche schräg verlaufende Sitzebene. An der einen Stirnseite des Hörsaals - wo der Zugang über die Treppenhäuser erfolgt - war bereits auf halber Höhe eine massive Zwischendecke von etwa 5 m Breite vorhanden (Wegen der Einzelheiten wird auf die Pläne K 5, K 25 und die Fotos K 24 Bezug genommen). Die ursprünglich vorhandene schräge Zwischendecke sowie die weiterführende Holzkonstruktion dienten jeweils der Aufnahme der Sitzreihen. Diese Konstruktionen sind ebenso entfernt wie die gesamte Bestuhlung. Bis auf die verbliebene Zwischendecke ist das Gebäude also quasi "entkernt" worden um Raum für eine neue Nutzung zu schaffen.

3

Im Jahr 2005 haben die Parteien über einen Erwerb der Hörsaaleinheit - ohne die darunter liegenden Geschosse - verhandelt; ein Architektenauftrag bestand unstreitig nicht. Es war angedacht, dass die Kläger das Objekt als eine Art Hülle (mit Abgeschlossenheitsbescheinigung, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen u.s.w.) erwerben und den Innenausbau in Eigenregie vornehmen. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen hat die Beklagte im August 2005 die Entwurfspläne der Kläger entsprechend der Anlage K6 erhalten. Die Pläne der Kläger sahen vor, in den Hörsaal zwei getrennte Wohnungen über jeweils zwei Ebenen zu bauen.

4

Es kam zu diversem Schriftwechsel (Anl. K 7 ff.) und einem Kaufvertragsentwurf (Anl. K 14).

5

Es ist streitig, ob der Beklagten später im Rahmen der Verhandlungen noch zusätzlich die Pläne entsprechend der Anlagen K10a zur Verfügung gestellt worden sind. Die Verkaufsverhandlungen scheiterten im Januar 2006 (Schreiben der Beklagten vom 02.01.2006, Anl. K 21). Die Ursachen sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat zwischenzeitlich eine in den Hörsaal geplante Wohneinheit verkauft.

6

Der momentane Bauzustand - soweit er unstreitig ist - stellt sich wie folgt da: Die vorhandene Zwischendecke ist durch eine weitere massive Zwischendecke auf der selben Ebene in einer Breite von etwa 4 m verlängert worden. Diese massiven Zwischendecken erstrecken sich durchgehend von Wand zu Wand. Etwa auf der Ebene der massiven Zwischendecke ist die Zwischendecke weiter in einer Stahl/Holzkonstruktion gebaut worden. Der gesamte Hörsaal ist damit - jedenfalls im wesentlichen- durch eine Zwischendecke unterteilt. In dieser Zwischendecke sind zumindest eine Öffnung für einen späteren Luftraum sowie zwei Öffnungen für spätere Treppen freigelassen.

7

Die Kläger behaupten, dass die Beklagte unrechtmäßig ihre Pläne nutze und den Hörsaal entsprechend diesen Plänen umbaue. Dies verletze ihr Urheberrecht.

8

Die Kläger beantragen:

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die sog. Hörsaaleinheit des Gebäudegrundstücks ...straße ... in ..., weiter entsprechend dem als Anlagen K6, K10a und K25 beigefügten Plankonvolut der Antragsteller unbearbeitet oder bearbeitet weiter auszubauen.

  2. Hilfsweise:

  3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben es zu unterlassen, die Wohnung 2, wie sie als W14 in den Plänen der Anlage AG1 dargestellt wird, in der sog. Hörsaaleinheit des Gebäudegrundstücks ...straße ... in ... entsprechend den als Anlagen K6, K10a und K25 beigefügten Plankonvolut der Antragsteller unbearbeitet oder bearbeitet weiter auszubauen.

  4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin aufgegeben, ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 000,- € bzw. bei wiederholten Verletzungen unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs von bis zu 300 000,- € zu zahlen, wahlweise Zwangshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren.

9

Die Beklagte beantragt:

  1. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

10

Die Beklagte ist der Auffassung, dass den Planungen der Kläger bereits die Urheberrechtsfähigkeit fehle. Es handele sich um eine gewöhnliche Architektenleistung. Unabhängig davon würden weder der jetzige Bauzustand noch die weiteren Planungen eine Verletzung der Pläne der Kläger darstellen. Nachdem die Verkaufsverhandlungen gescheitert seien, habe man eine gänzlich andere Planung umgesetzt, da der Entwurf der Kläger sehr auf diese zugeschnitten und nicht marktgängig gewesen sei. Statt der vorgesehenen zwei Wohnungen seien jetzt drei Wohnungen geplant. Die im Hilfsantrag genannte Wohneinheit 14 sei zwischenzeitlich als Hülle veräußert. Der weitere Ausbau liege ohnehin nicht mehr in der Verantwortung der Beklagten.

11

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.

13

1)

Ein Verfügungsgrund der Kläger besteht. Sie haben glaubhaft gemacht, dass sie erst durch Besichtigung der Baustelle am 4. Oktober und das Fertigen der Fotos Kenntnis davon erlangt haben, dass die Zwischendecke entsprechend ihren Plänen gebaut wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung datiert vom 06.11.2006. Dies genügt zur Wahrung der Dringlichkeit.

14

2)

Den Klägern steht kein Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG hinsichtlich der Umsetzung ihres Gesamtkonzeptes zu (Hauptantrag).

15

a)

Die Entwurfsplanung entsprechend der Anlage K6 ist nach Auffassung der Kammer ein schutzfähiges Werk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 (Werke der Baukunst).

16

Die Voraussetzung eines Urheberrechtsschutzes gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG (Werke der Baukunst) liegt hinsichtlich der Planung gem. der Anlage K 6 vor. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist auch bei Bauwerken und den sie vorbereitenden Planungen eine eigenpersönliche schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht ( BGH GRUR 1985, 534 (535) -Architektenplan). Ein Urheberrechtsschutz entfällt daher etwa für die üblichen Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten (vgl. Landgericht Braunschweig 9 O 2737/05). Denn eine Architektenleistung, die sich in Konstruktionslösungen für eine bei entsprechenden Wohnhäusern übliche Raumaufteilung und äußere sowie innere Gestaltung und in der Anpassung an Umgebung und Landschaft erschöpft, entbehrt des besonderen, dem Urheberrecht zugänglichen schöpferischen Gehalts (vgl. dazu die Nachweise bei von Gamm, Urheberrechtsgesetz, Rdn. 21 zu § 2 UrhG, Stichwort "Bauwerke").

17

Anders ist es, wenn besondere gestalterische Elemente hinzutreten, die dem Bauwerk sein eigenschöpferisches Gepräge geben, etwa die sich vom üblichen abhebende Außenflächen- und Fassadengestaltung (vgl.z.B. BGH in GRUR 1973, 663, 664), die Art der Aufgliederung mehrerer Baukörper im Rahmen eines Gesamtbauwerks (vgl.z.B. BGHZ 24, 55, 66 ), die besondere Gliederung des Gebäudes in verschiedene Trakte mit hervorstechender und differenzierter Gestaltung des Daches (vgl.z.B. BGH in GRUR 1980, 853, 854) oder ähnliche Merkmale. Wenn derartige Kennzeichen für eine eigenschöpferische, das Schematische überschreitende Leistung vorhanden sind, genießt das Bauwerk und seine Planung urheberrechtlichen Schutz (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1985, 534 (535) -Architektenplan; BGH GRUR 1988, 534 -Vorentwurf II). Dieser Schutz umfasst auch bereits die Entwürfe (Schricker, Urheberrecht 3. A. § 2 Rn. 155).

18

b)

Die Werkqualität ist hier bereits durch die Aufgabe nahegelegt. Ein vorhandenes historisches Gebäude, das in seiner konkreten Ausgestaltung einmalig ist, soll einer völlig neuen Nutzung zugeführt werden. Dazu war beabsichtigt, in den vorhandenen Hörsaal unter Einziehung einer Zwischendecke zwei Wohneinheiten zu planen, die jeweils über beide Ebenen gehen und in komplexer Weise "verschachtelt" sind. Zusätzlich sollte die getrennte Erschließungsmöglichkeit über die vorhandenen Treppenhäuser genutzt werden und durch Lufträume der besondere Charakter des Gebäudes in jeder Wohnung erlebbar bleiben. Die Außenansicht des Gebäudes sollte dabei weitgehend unbeeinträchtigt bleiben. Nach der ausführlichen Erläuterung der Pläne sowie der Betrachtung des Modells in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer an der Werkqualität der Gesamtplanung keinen Zweifel.

19

3)

Es ist zweifelhaft, ob die Kläger hinsichtlich ihrer Gesamtplanung eine Verletzungshandlung glaubhaft machen konnten. Sie berufen sich dazu auf den Bautenstand am 04.10.2006 wie er in den als Anlage zum Protokoll vorliegenden Fotos dokumentiert ist. Soweit dies anhand der Fotos und Pläne nachvollziehbar ist, scheint die dort gezeigte Zwischendecke tatsächlich - zumindest weitgehend - den Planungen der Kläger zu entsprechen. Es sind insbesondere die spezifischen Lufträume (4 Stück) erkennbar. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass diese Fotos allenfalls ein kurzzeitig vorhandenen Bauzustand dokumentieren wie bereits auf den Fotos herumliegenden Stahlträgern und Brettern im unmontierten Zustand zu sehen sei, sei die Montage der Stahlholzkonstruktion noch nicht abgeschlossen gewesen.

20

Jedenfalls hat die Beklagte durch eidesstattliche Versicherung des Herrn F.... glaubhaft gemacht, dass die Zwischendecke jetzt die Grundfläche nahezu vollständig überdeckt. Es ist lediglich noch ein einzelner Luftraum in der geplanten Whg. 2/WE 14 vorhanden.

21

Damit weicht der jetzige Bauszustand deutlich vom Konzept der Kläger ab und würde diese Planungen nicht mehr verletzen. Die jetzt von der Beklagten vorgelegte Planung (Anlage AG 1) stellt sich hinsichtlich des Gesamtkonzepts allenfalls als freie Benutzung gem. § 24 UrhG dar.

22

Einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers würde dann vorliegen, wenn die vom Original abweichende Werkumgestaltungen, ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft geblieben ist und sich daher - trotz der vorgenommenen Umgestaltung - noch im Schutzbereich des Originals hält, weil dessen Eigenart auch in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht ( BGH GRUR 1988, 533(535) -Vorentwurf II).

23

Dabei kommt es für den vorliegenden Fall entscheidend darauf an, dass durch den vorhandenen Baubestand der äußere Rahmen fest vorgegeben ist. Der Hörsaal ist als Körper mit Fensteröffnungen und den Treppenzugängen vorhanden. Die sich daraus ergebenden Übereinstimmungen im Gesamteindruck dürfen daher nicht berücksichtigt werden. Der Entwurf der Beklagten sieht jetzt 3 Wohnungen statt der 2 Wohnungen der Kläger vor. Dies führt zu einem ganz neuen Zuschnitt des Grundrisses. Dabei wurde auch die von den Klägern nicht in ihre Planungen einbezogene Einheit 29 als vierte Wohnung mit veränderten Abmessungen von den Beklagten eingeplant.

24

Die den Entwurf der Kläger bestimmenden Lufträume sind im Entwurf der Beklagten weitgehend nicht mehr enthalten. Es ist nur noch der kleine rechteckige Luftraum c in der Wohnung 2 vorhanden während die großen Lufträume und der ungewöhnliche Steg in der Wohnung 1 völlig fehlen. Von einem übereinstimmenden Gesamteindruck hinsichtlich der Gesamtplanung kann daher nicht die Rede sein. Die Kläger haben sich daher in der mündlichen Verhandlung auch auf die Wohnung 2 konzentriert (dazu sogleich unten).

25

Soweit die zunächst erfolgte Montage der Stahl-/Holzzwischendecke noch auf der Planungsgrundlage der bereits weit fortgeschrittenen Verkaufsverhandlungen mit den Klägern erfolgte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 17.10.06, Anl. K 23), wäre eine Verletzungshandlung durch einen Momentanzustand zu verneinen, wenn es in der Folge des Scheiterns der Vertragsverhandlungen zu Planänderungen gekommen ist. Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben, da es hinsichtlich der Gesamtplanung jedenfalls an der Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr fehlt.

26

4)

Im Urheberrecht wird wie auch sonst im Wettbewerbsrecht oder gewerblichem Rechtsschutz eine Wiederholungsgefahr vermutet, wenn eine Verletzungshandlung begangen worden ist. Grundsätzlich kann eine solche Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Aber auch für das Wettbewerbsrecht sind (seltene) Ausnahmefälle anerkannt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 9. A. Kap. 7 Rn. 6; BGH GRUR 1992, 318 (320) [BGH 16.01.1992 - I ZR 84/90] - Jubiläumsverkauf).

27

Soweit diese Grundsätze überhaupt auf Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich Werken der Baukunst undifferenziert übertragbar sind, ist nach Auffassung der Kammer hier jedenfalls ein solcher Ausnahmefall gegeben. Es handelt sich um ein einmaliges historisches Gebäude. Es kann in dieser Weise nur einmal ausgebaut werden. Die von der Planung abweichende Zwischendecke ist jetzt fest eingebaut. Dies basiert auf neuen Planungen. Auch wenn es technisch unter großem Aufwand möglich wäre, bereits vorhandene Decken wieder zu entfernen, ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass ein solches wirtschaftlich unsinniges Verhalten von der Beklagten zu erwarten ist. Dies dürfte hier zudem rechtlich auch nicht möglich sein, da sie inzwischen eine Wohneinheit verkauft hat und die Beklagte daher nicht mehr nach Belieben das Gebäude verändern kann.

28

5)

Die weitere Frage, ob bereits in der Weitergabe/Nutzung der Pläne für den Erhalt einer Baugenehmigung und zwecks Verkaufförderung eine Urheberrechtsverletzung liegen kann, ist nicht Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens. Es kann offen bleiben, ob solche Handlungen der Beklagten überhaupt glaubhaft gemacht sind. Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind lediglich die von der Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen und deren weitere Umsetzung. Dies ergibt sich sowohl aus der Anspruchsbegründung, als auch aus der konkreten Antragsfassung, die auf den Ausbau der Räumlichkeiten durch die Beklagte gerichtet ist.

29

6)

Den Klägern steht auch kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wohneinheit 14 (Hilfsantrag) zu.

30

a)

Die Wohneinheit 14 ist unstreitig veräußert. Eine Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich des noch erforderlichen Innenausbaus ist nicht gegeben. Eine Urheberrechtsverletzung könnte daher nur in der bereits erfolgten Errichtung der Zwischendecke der Wohnung 14 (in den Plänen der Kläger Wohnung 2) sowie der von der Beklagten noch zu errichtenden Wohnungstrennwand gemäß den Planungen der Beklagten (Anlage AG1) zu sehen sein.

31

b)

Insoweit fehlt es nach Auffassung der Kammer aber bereits an einem urheberrechtsfähigen Werk.

32

Grundsätzlich können auch Teile eines Bauwerkes urheberrechtsfähig sein, soweit sie für sich eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Dabei können Gestaltungen, die durch den Gebrauchszweck vorgegeben sind und die Raumaufteilung keinen Schutz begründen (Schricker a.a.O. Rn. 151, 152). Zu Recht verweist auch das von den Klägern eingereichte Gutachten der Architektenkammer (Anlage K 26) darauf, dass bei Umplanungen im Bestand die vorhandene Gebäudesubstanz nur geringere schöpferische Entfaltungsmöglichkeiten biete, als eine Neuplanung.

33

Nach den oben genannten Kriterien führt die isolierte Betrachtung der Gestaltung der Zwischendecke und der Wohnungstrennwand für die Wohnung 2 der Kläger nicht zu einem urheberrechtsfähigen Werk.

34

Bauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und sich nicht deutlich von dem durchschnittlichen Architektenschaffen abheben, sind nicht geschützt (Wandtke/Bullinger UrhR, 2. A, § 2, Rn. 109).

35

Das Einziehen von Zwischendecken bei älteren Gebäudekomplexen, die früher nicht als Wohneinheiten genutzt wurden, gehört zum architektonischen Standard. Es ist in Braunschweig etwa aus dem "Artmax" bekannt und folgt schon aus dem Gebot, die vorhandenen Flächen und großen Raumhöhen ökonomisch zu nutzen. Die Ebene der Zwischendecke war durch die bereits vorhandene Zwischendecke vorgegeben. Der rechteckige kleine Luftraum C vor dem Fenster und die sich daraus ergebende Galerie muss ebenfalls den architektonischen Standardprogramm zugerechnet werden. Dies gilt ebenso für die in dem Plan gemäß der Anlage K6 vorgesehene L-förmige Wohnungstrennwand im Obergeschoss des Hörsaals.

36

Ein isolierter Schutz der grundsätzlichen äußeren Gestaltung der Wohneinheit 2 kommt daher nicht in Betracht.

37

c)

Es fehlt aber auch an einer Verletzung. Grundlage ist dabei der Vergleich der Planungen der Kläger in der Anlage K6 mit den Planungen der Beklagten in der Anlage AG1. Der Plan der Kläger sieht die gerade L-förmige Wohnungstrennwand im Obergeschoss des Hörsaals vor. Die Pläne der Beklagten weichen davon ab, da im Obergeschoss jetzt drei statt zwei Wohneinheiten vorgesehen sind. Die neu geplante Wohnung 30 führt zu völlig neuen Wohnungstrennwänden. Dies betrifft auch den "langen Schenkel" des L. Dieser weist nun einen deutlichen Versatz auf um das Zimmer 1 der Wohnung 30 zu vergrößern. Auch im Untergeschoss des Hörsaals sind die Wohnungstrennwände anders gesetzt, da eine größere Wohneinheit 29 geplant ist.

38

7)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

8)

Der Streitwert war entsprechend den Streitwertangaben auf 30 000,- € festzusetzen.