Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 19.01.2006, Az.: 8 T 1265/05 (458)
Wirksamkeit einer Betreuerbestellung
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 19.01.2006
- Aktenzeichen
- 8 T 1265/05 (458)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 37882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2006:0119.8T1265.05.458.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Gandersheim - 13.12.2005 - AZ: 4 XVII 1188
Rechtsgrundlage
- § 5 VBVG
In dem Betreuungsverfahren
...
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schmidtmann,
den Richter am Landgericht Dr. Meinecke und
den Richter Schulte
am 19.01.2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Vormundschaftsgerichts Bad Gandersheim vom 13.12.2005 abgeändert. Die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 01.10.2005 wird auf 492,80 ? festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 162,68 ?
Gründe
I.
Für die Betroffene besteht dem Jahr 2000 eine Betreuung. Es handelt sich um eine sogenannte "vermögende" Betreuung, die Betreuervergütung ist aus dem Vermögen der Betroffenen, ... zu bezahlen. Nach Ablösung der zunächst bestellten Betreuerin bestellte das Vormundschaftsgericht den jetzigen Betreuer und Beschwerdeführer mit Beschluss vom 07.09.2004 als neuen Betreuer. Der Beschluss ist auf dem Amtsgericht am 01.10.2004 abgesandt worden. Der Betreuer rechnete seine Betreuervergütung ab. Mit Antrag vom 30.09.2005 macht er für den Vergütungszeitraum vom 01.07.2005 bis 01.10.2005 Betreuervergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. Er rechnet den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 07.09.2005 nach einem Stundenansatz von 4 Stunden pro Betreuungsmonat ab, für den Zeitraum vom 08.09.2005 bis 01.10.2005 nach einem Stundenansatz von 2 Stunden pro Betreuungsmonat. Das Vormundschaftsgericht hat nach Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers die Vergütung auf 7,5 Std. zu je 44,00 ? festgesetzt. Im Beschluss ist ausgeführt, dass der Erstbeschluss zur Betreuung vom 21.11.2000 datiere. Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss wendet sich der Betreuer mit seiner am 21.09.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er vertritt die Rechtsmeinung, dass Betreuungsübernahmen vergütungsrechtlich als Neubestellung zu bewerten seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. Die Kammer hat einen Verfahrenspfleger bestellt und im Beschwerdeverfahren angehört.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet. §5 des VBVG stellt für den Stundenansatz des Betreuers auf den zu vergütenden Zeitaufwand ab. Dieser ist gestaffelt nach Betreuungsmonaten. Bei der Zeiteinheit "Monat" handelt es sich um Betreuungsmonate und nicht um Kalendermonate. Betreuungsmonate zählen von der Wirksamkeit der Betreuerbestellung bis zur Beendigung der Betreuung oder der Beendigung des Betreueramtes (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. §1836 BGB RdNr. 118). Die Beurteilung der Frage, in welchem Betreuungsmonat das Betreuungsverfahren sich befindet, richtet sich nicht nach den objektiven Zeiträumen, innerhalb derer ein Betreuungsverfahren überhaupt geführt wird, sondern danach, wie lange ein bestimmter Betreuer im Betreueramt tätig ist. Nach der Intention des Gesetzgebers kann die Betreuung mit zunehmender Betreuertätigkeit als geringer arbeitsintensiv eingestuft werden, weil der Betreuer mit dem Betreuungsvorgang vertraut ist. Hiernach kann es nicht auf die objektive Laufdauer des Betreuungsamtes ankommen, sondern nur darauf, wie lange der konkret bestellte Betreuer im laufenden Betreuungsverfahren tätig ist (dazu Bundesrats Drucksache 865/03 S. 88, wo nur auf die Bestellung des Betreuers abgestellt wird, gleichlautend BT Drucksache 15/2494 S. 33). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Abrechnung des Betreuers nicht zu beanstanden und jedenfalls nicht übersetzt.
Daher war die sofortige Beschwerde den Beschluss des Vormundschaftsgerichts abzuändern und die Betreuervergütung so, wie vom Betreuer beantragt, festzusetzen. Das entspricht der Stellungnahme des Verfahrenspflegers.
Die Kostenentscheidung folgt aus §131 KostO.
Dr. Meinecke
Schulte