Landgericht Braunschweig
Urt. v. 01.12.2006, Az.: 5 O 3466/05 (156)

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
01.12.2006
Aktenzeichen
5 O 3466/05 (156)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 42946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2006:1201.5O3466.05.156.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lassen,

den Richter am Landgericht Fricke und

den Richter am Landgericht Schaltke

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7 032,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 sowie in Höhe von 4 % auf 4 252,80 € seit dem 19.12.2002, aus 533,33 € seit dem 01.04.2003, aus 1 143,47 € seit dem 30.06.2003, aus 1 483,15 € seit dem 02.01.2004, aus 1 489,54 € seit dem 01.07.2004, aus 1 483,15 € seit dem 03.01.2005, sowie aus 1 489,54 € seit dem 01.07.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der von der Firma PROMETA Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH als Treuhänderin gehaltenen Beteiligung des Klägers an der FALK Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG, Anteilsnummer 1960, mit einer Kapitalbeteiligung per 1 B. 12.2002 von 40 000,- €

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass aus dem Kreditvertrag vom ..., keine Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten bestehen.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von möglichen Ansprüchen des für ihn zuständigen Finanzamtes freizustellen, soweit diese auf einer Besteuerung der im Tenor zu 1. genannten Zahlung beruhen.

  4. 4.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen

  5. 5.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger und die Nebenintervenientin jeweils zur Hälfte.

  6. 6.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  7. 7.

    Der Streitwert wird auf 44 442,71 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur, der im Jahre 2002 und in den folgenden Jahren über ein Jahreseinkommen von ... verfügte. Im November/Dezember 2002 führte der Kläger mit dem Zeugen ..., der damals als Handelsvertreter für die Streitverkundete tätig war, mehrere Beratungsgespräche durch, deren Inhalt zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist.

2

Der Zeuge vermittelte dem Kläger die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger beteiligte sich mit einem Betrag von 40 000,- €, wovon ein Betrag über 30 000,- € durch ein Darlehen der Beklagten finanziert werden sollte Weshalb eine Finanzierung über die Beklagte und nicht eine andere Bank erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.

3

Am 12.12.2002 unterzeichnete der Kläger eine Betrittserklärung an der FALK Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG über 40 000,- €. zuzüglich 5 % Agio, mithin mit einem Gesamtaufwand von 42 000,- € (Einzelheiten: Anlage K 4). Gleichfalls an diesem Tag unterzeichnete der Kläger eine Risikohinweise enthaltende "Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines Geschlossenen Immobilienfonds" (Einzelheiten: Anlage K 2). Bis zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten im Februar 2002 (Einzelheiten: Anlage K 7) erfolgte mit Vertrag vom 18.12.2002 eine Zwischenfinanzierung des Betrages von 30 000,- € über die FALK Financial Marketing GmbH. Am gleichen Tage erwarb der Kläger eine Beteiligung über 40 000,- €, welche von der PROMETA Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH als Treuhänderin gehalten wurde (Einzelheiten Anlage K 6).

4

Der Kläger leistete am 19.12.2002 den Eigenkapitalbetrag von 10 000,- € und 2 000,- € Agio. Zwischen April 2003 und Juli 2005 leistete er auf das Darlehen Raten von insgesamt ... €. Er erhielt in diesem Zeitraum 4 planmäßige Ausschüttungen von je 1 400,- € Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung Seite 12 der Klageschrift verwiesen.

5

Danach erfolgten wegen einer "Schieflage" des Fonds keine Ausschüttungen mehr

6

In den Jahre 2002 bis 2004 erzielte der Kläger eine Verminderung der Steuerlast von insgesamt Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 12 und K 13

7

Der Kläger behauptet, der Zeuge habe ihm die Fondsbeteiligung als Maßnahme zur Altersvorsorge verkauft. Steuerliche Aspekte hatten allenfalls am Rande eine Rolle gespielt. Der Zeuge habe ihm eine Versorgungslücke von ... offenbart

8

Im Zusammenhang hiermit habe er das mit der Anlage K 1 vorgelegte Berechnungsmuster vorgelegt. Der Zeuge habe damit argumentiert, dass ein verbleibender Aufwand von lediglich 79,00 € im Monat entstehe. Anhand des Emissionsprospektes habe der Zeuge hervorgehoben, dass mit einer aus dem Prospekt ersichtlichen Ausnahme eine 100 %ige Vermietung der Fondsobjekte gegeben sei. Den entsprechenden Abschnitt auf Seite 35 des Prospektes habe der Berater rot markiert gehabt. Diese Angabe sei aber unzutreffend gewesen, da hinsichtlich des Vermögens eines der Hauptmieter im Objekt München/Altperlach, Hoferstraße, der Firma GFN Training GmbH bereits am 03.09.2002 die Insolvenz angemeldet worden sei. Des weiteren habe der Vermittler den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass die Fondsbeteiligung als Altersvorsorge ungeeignet sei, weil während der Laufzeit ein Ausstieg aus dem geschlossenen Immobilienfonds unmöglich sei und es für den Handel mit derartigen Fondsbeteiligungen keinen geregelten Zweitmarkt gebe. Schließlich habe der Vermittler auch nicht auf das Risiko einer Umwandlung des Fonds in eine OHG mit einer persönliche Haftung des Klägers hingewiesen.

9

Zur Finanzierung habe den Vorschlag des Klägers abgelehnt, seine Beteiligung über seine Hausbank zu finanzieren, sondern auf einer Finanzierung über die Beklagte bestanden. Soweit die Beklagte ein Schreiben vom 09.12.2002 (Anlage 83) vorgelegt habe, in welchem der Kläger um die Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung der Beteiligung an der KG gebeten habe, habe der Zeuge ... dieses Schreiben vorformuliert. Der Kläger habe es lediglich unterzeichnet.

10

Der Kläger beantragt.

11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14 779,78 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkert und zuvor i.H.v. 4 % aus 12 000,- € seit dem 19.12.2002, aus 533,33 € seit 01.04.2003, aus 1 143,47 € seit dem 30.06.2003, aus 1 483,15 € seit dem 02.01.2004, aus 1 489,54 € seit dem 01.07.2004, aus 1 483,15 € seit dem 03.01.2005 und aus 1 489,54 € seit dem 01.07.2005,

12

festzustellen, dass aus dem Kreditvertrag vom 14./22.02.2003, Darlehenskonto Nr. 2125790010, keine Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten bestehen.

13

jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den

14

Hilfsweise beantragt der Kläger Zahlung jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der von der Firma PROMETA Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH als Treuhänderin gehaltenen Beteiligung des Klägers an der FALK Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG, Anteilsnummer 1960 mit einer Kapitalbeteiligung per 18.12.2002 von 40 000,00 €

15

Weiter stellt er hinweise folgenden Antrag:

Die Beklagte hat den Kläger von möglichen Ansprüchen des für ihn zuständigen Finanzamtes freizustellen, soweit dieser auf einer Besteuerung der im Antrag zu 1, geforderten Zahlung beruht.

16

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die maßgeblichen Beweggründe des Klägers für die Beteiligung seien steuerlicher Natur gewesen. Die Vollvermietung sei lediglich ein Zusatzargument gewesen, welches keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe Altersvorsorge habe bei der Anlageentscheidung allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt. Dem Vermittler sei ein Insolvenzantrag der GFN Training GmbH nicht bekannt gewesen.

18

Sie meint, in einer Gesprächsnotiz (Anlage K 2) vom 12.12.2002 seien ausreichende Risikohinweise enthalten. Auch in dem Prospekt seien zutreffende Risikobeschreibungen zu Verlustrisiken und eingeschränkter Fungibilität der Kommanditbeteiligung enthalten gewesen.

19

Sie meint weiter, der Kläger könne seine Beteiligung nicht rückabwickeln, weil er der Beklagten nur verjährte Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Prospektver-Schließlich meint die Beklagte, Fondsbeitritt und Darlehensvertrag seien keine verbundenen Verträge, weil sich der Kläger mit Schreiben vom 09.12.2002 an die Beklagte gewandt und um Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung der Beteiligung an der KG gebeten habe. Im Übrigen enthalte der Darlehensvertrag eine Freihalteerklärung, wonach die Beklagte für die wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Konzeption der Kommanditgesellschaft keine Prüfungs- und Auskunftspflicht und auch keine Haftung treffe.

20

Die Streitverkündete beantragt gleichfalls,

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die Klage abzuweisen.

22

Sie meint, der Kläger sei ausreichend über die Risiken der gewählten Anlageform durch den Emissionsprospekt aufgeklärt worden, und führt dies im Einzelnen aus. Sie behauptet, der Kläger sei aufgrund seiner - unstreitigen - akademischen Bildung in der Lage gewesen, diese Information auch inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, zumal er bereits über weitreichende Anlageerfahrung verfügt habe

23

Sie behauptet, der Zeuge ... habe keine Finanzierung vorgegeben; der Aspekt der Fremdfinanzierung sei durch einen werteren selbständigen Handelsvertreter, welchen die Streitverkündete nicht namhaft machen konnte, eingeleitet und abgewickelt worden Sie behauptet weiter, die GFN Training GmbH habe erst im Jahre 2004 Insolvenzantrag gestellt. Sie meint, jedenfalls treffe sie bzw. den Abschlussvermittler kein Verschulden, da sie lediglich eine Plausibilitätsprüfung anhand frei zugänglicher Quellen schulde. So sei der FALK Fonds 76 - dies ist unstreitig - in einer Analyse mit der Höchstbewertung sehr gut (+++) bewertet worden

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Weiter beruft sich die Nebenintervenientin auf Verjährung Kenntnis von angeblichen Beratungsfehlern habe der Kläger aufgrund der ihm vorliegenden schriftlichen Risikohinweise bereits im Jahre 2002 gehabt. Zumindest sei aufgrund der vorliegenden schriftlichen Hinweise von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Im Übrigen sei in der Gesprächsnotiz (Anlage K 2) die Verjährungsfrist wirksam auf 6 Monate, längstens jedoch 3 Jahre nach Zeichnung des der Gesprächsnotiz zugrunde liegenden Geschäftes verkürzt worden

25

Schließlich bestreitet die Nebenintervenientin die Höhe der behaupteten Zinszahlungen sowie die Vollständigkeit der behaupteten Ausschüttungen.

26

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil begründet.

28

Der Kläger kann gegen die Beklagten einen Anspruch aus culpa in contrahendo (§ 311 BGB) geltend machen. Bei einer kreditfinanziellen Beteiligung an einer Fondsbeteiligung kann der über die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen ( BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/056, hier zitiert nach juris). Die Bank muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs 2 BGB ist

29

Voraussetzungen eines derartigen Schadensersatzanspruchs sind danach das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes (dazu 1.), eine Täuschung, (dazu 2.) sowie ein hierdurch verursachter Schaden des Klägers (dazu 3.).

30

1.

Beitritt und Darlehensvertrag stellten ein verbundenes Geschäft dar. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zu Stande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (vgl. BGH, Urteil v. 25.04.2006, XI ZR 193/04, hier zitiert nach Juris, Rn. 14). Die Vorschrift des § 358 Abs. 3 S. 3 BGB, welche die Annahme eines verbundenen Geschäftes an verschärfte Voraussetzungen knüpft, ist nicht anwendbar. Diese Vorschrift gilt nicht für die Finanzierung eines Gesellschaftsbeitritts, auch wenn das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen aus Immobilien besteht (Kessal-Wulf in Staudinger, 13 Aufl. § 358 BGB Rdn. 51).

31

Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäftes nach §§ 358 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB liegen hier vor Es kann offen bleiben, ob durch die Aussage der Zeugin ... bewiesen ist, dass der Zeuge eine Finanzierung über die Hausbank des Klägers abgelehnt hat Denn bereits nach den von dem Zeugen ... bekundeten Umständen der Finanzierung ist ein verbundenes Geschäft nach der oben genannten Definition gegeben. Der Zeuge hat bekundet, die Finanzierung über die Beklagte sei von einem Finanzierungsspezialisten der Streitverkündeten vorgeschlagen worden. Danach hat der Kläger jedenfalls nicht von sich aus die Beklagte um eine Finanzierung seines Beitritts ersucht.

32

Der Zeuge hat weiter die Behauptung des Klägers bestätigt, das Schreiben vom 09.12.2002 habe der Zeuge vorformuliert und der Kläger nur unterzeichnet. Diese Umstände der Beantragung des Kredites wird man der Vorlage eines Kreditantrages des Finanzierungsinstitutes gleichzustellen haben. Entscheidender Kernpunkt ist, dass der Kreditinteressent die vorgelegten Unterlagen nur zu unterzeichen braucht und sich die finanzierende Bank nicht ausgesucht hat.

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Schließlich ist auch die letzte Voraussetzung für die Annahme eines verbundenen Geschäftes erfüllt. Der Zeuge hat bekundet, die Beklagte habe ihre generelle Bereitschaft zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen des FALK Fonds 76 geäußert und habe auch der Strertverkündeten ihre Formulare zur Verfügung gestellt, von der sie der Zeuge erhalten habe.

34

2.

Objektiv ist der Kläger über seine Fondsbeteiligung dadurch getauscht worden, dass der Zeuge ... das Argument der "Vollvermietung" mit Ausnahme der bereits aus dem Prospekt ersichtlichen Ausnahme besondere betont hat und dass diese Angabe bereits zum Zeitpunkt der Beratung im Dezember 2002 unzutreffend war

35

Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, er habe die Vermietungsangaben auf S. 35 des Prospektes dargestellt und die entsprechenden Zahlen auch rot markiert.

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Diese Angaben waren auch objektiv unrichtig. Der Kläger hat mit der Anlage K 10 substantiiert dargelegt, dass die GFN Training GmbH bereits am 03.09.2002 Insolvenzantrag gestellt hat und dass das Verfahren am 01.10.2002 eröffnet worden ist Diesem substantiellen Vortrag ist die Streitverkündete, welche eine Insolvenz erst im Jahre 2004 behauptet hatte, nicht mehr entgegen getreten, so dass dieser Vortrag als unstreitig anzusehen ist.

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Es handelt sich hierbei um eine Täuschung, welche der Kläger der Beklagten entgegenhalten kann, obwohl dem Zeugen ... keine Arglist nachzuweisen ist. Der Zeuge hat nachvollziehbar, zumindest aber nicht widerlegbar, bekundet, er habe nicht überprufen können, ob die Vermietungsangabe im Prospekt zutreffend sei, und sich insoweit auf das Produktmanagement der Streitverkündeten verlassen (müssen) Dass dennoch eine Täuschung vorliegt ergibt sich aus den folgenden Erwägungen; Welche Voraussetzungen für eine Tauschung gegeben sein müssen, damit sie nach den in der Entscheidung XI ZR 106/05 aufgestellten Grundsätzen der Bank entgegen gehalten werden kann, wird aus der zitierten Entscheidung nicht ganz deutlich. In der Einleitung nach 5 heißt es zunächst, der getäuschte Anleger könne seinen Schadensersatzenspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen, wenn es ausnahmsweise an der notwendigen Arglist fehle Er verweist insoweit auf seine Rechtsprechung zur fahrlässigen c.i.c., bei der im Falle eines schadensstiftenden Vertrages eine Rückgängigmachung des Vertrages unabhängig von den Voraussetzungen des § 123 BGB möglich ist. Dies spricht dafür, dass eine "arglistige" Täuschung nicht erforderlich ist. Im Weiteren heißt es jedoch, der kreditgebenden Bank sei ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen. Dies spricht wiederum dafür, dass doch eine Arglist erforderlich ist. Im Anschluss daran lässt der BGH die Frage offen, unter welchen Voraussetzungen steh die Bank auch bei einem nicht verbundenen Geschäft eine Täuschung zurechnen lassen muss. Diese Frage hat der BGH in der kurz darauf am  16.05.2006 ergangenen Entscheidung XI ZR 6/04 beantwortet, die er bei dieser Formulierung im Blick gehabt haben dürfte. Nach dieser Entscheidung kann eine arglistige Täuschung des Anlegers in unrichtigen Angaben der Vermittler. Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospektes über das Anlageobjekt bestehen Nach dieser Entscheidung scheint es trotz des verwendeten Begriffs der "Arglist" weniger darauf anzukommen, dass es sich um den Begriff der Arglist im technischen Sinne handelt, sondern es steht die objektiv vorliegende Täuschung des Verbrauchers im Vordergrund Anders ist es nicht zu erklären, dass in der Auflistung auch der Fondsprospekt genannt ist, welcher nicht "arglistig" handeln kann

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Wenn dieser Begriff der Täuschung zugrunde gelegt wird, so liegt eine Täuschung vor, die der Kläger der Beklagten entgegen halten kann. Der Begriff der Täuschung wird in beiden Entscheidungen des BGH, also in XI ZR 106/05 sowie in XI ZR 6/04 gleich zu verstehen sei, denn der Unterschied zwischen den Entscheidungen besteht lediglich in der Frage der Zurechnung an die finanzierende Bank, welche in XI ZR 106/05 über das "verbundene Geschäft" erfolgte, hingegen in der Entscheidung XI ZR 6/04, in der ein verbundenes Geschah wegen § 3 Abs 2 Nr. 2 VerbrKrG ausschied, über die neu geschaffene Untergruppe für eine Aufklärungspflicht aus konkretem Wissensvorsprung bei institutionalisiertem Zusammenwirken und Evidenz der Täuschung.

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Schließlich würde der Anleger auch vor unüberwindliche Beweisschwierigkeiten gestellt, wenn er über eine objektiv vorliegende Täuschung durch den Inhalt des überreichten und erörterten Prospektes auch noch eine Arglist des unmittelbar handelnden Vermittlers oder der Verantwortlichen der hinter ihm stehenden Organisation nachzuweisen hatte Dem Vermittler wird in aller Regel nicht nachzuweisen sein, dass er Kenntnis von unrichtigen Prospektinhalten hat und sich darauf berufen, er habe die weitergegebenen Informationen von der Vertriebsorganisation Darlegungen zu Interna der Vertriebsorganisation und insbesondere zu dort vorhandenen Kenntnissen sind dem Anleger schlicht unmöglich. Im konkreten Fall zeigt sich dies eindrucksvoll dadurch, dass die Streitverkündete selbst nicht einmal in der Lage ist, die Person des von ihr genannten "Finanzierungsspezialisten" zu eruieren, wie sich aus Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat.

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Nach alledem kann offen bleiben, ob eine Täuschung des Klägers auch in unzutreffenden Angaben des Zeugen ... über die Eignung als Altersvorsorge oder über das Risiko einer Umwandlung in eine OHG mit persönlicher Haftung bestehen konnte Insoweit bestehen allerdings Zweifel, weil die maßgeblichen Risiken, die nach Meinung des Klägers die Anlageform zur Altersvorsorge ungeeignet machen, in der Anlage K 2 angesprochen werden und das Risiko einer Umwandlung in eine OHG - zumindest aus der maßgeblichen Sicht bei der Beratungssituation- als eher fernliegend anzusehen war.

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3.

Dem Kläger ist auch ein Vermögensschaden in der Form des wirtschaftlich nachteiligen Fondsbeitritts entstanden. Als Rechtsfolge ist der Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hatte Nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen Sache der Bank ist, ist davon auszugehen, dass er dem Fonds dann nicht beigetreten wäre ( BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05, zitiert nach Juris, Rdn. 31). Entgegen der Ansicht der Streitverkündeten liegt hier gerade kein Fall eines Entscheidungskonfliktes vor Bei einem sicherheitsorientierten Anleger (s. Anlage K 2) ist ohne weiteres anzunehmen, dass er eine mit besonderen Risiken gewählte Anlageform nicht wählt. Bei zutreffender Information durch den Vermittler wäre bereits zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung erkennbar gewesen, dass eine "Schieflage" des Fonds durch die Insolvenz eines Hauptmieters zu befürchten war.

42

Es ist auch nicht bewiesen, dass der Kläger ausschließlich aus Steuerspargründen sich für die gewählte Anlageform entschieden hat und dass die Anlagesicherheit hierbei keinerlei Rolle gespielt hat Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Aspekt des Steuersparens allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Der Zeuge ... hat mit keinem Wort erwähnt, dass Steuersparen das Motiv für die Anlage des Klägers gewesen ist. Die Zeugin ... hat erst auf Nachfrage bekundet, es sei auch über Steuerspareffekte gesprochen worden.

43

Als Rechtsfolge ergibt sich nach BGH, a.a.O., dass der Kläger den Kredit nicht zurückzahlen muss, sondern nur seinen Fondsanteil an die kreditgebende Bank abzutreten hat, die ihrerseits die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer und Anleger abzüglich der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Fondausschüttungen und etwaiger Steuerersparnisse schuldet. Etwaige Ansprüche gegen die Fondinitiatoren bzw die Streitverkündete spielen in dieser Rückabwicklungskonstruktion keine Rolle, so dass auch die von der Beklagten und der Streitverkündeten breit erörterte Frage der Verjährung solcher Ansprüche dahingestellt bleiben kann.

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Die von dem Kläger entrichteten Darlehensraten sind als unstreitig anzusehen, obwohl die Streitverkündete diese bestritten hat Die Beklagte als Vertragspartnern des Klägers, welcher die geleisteten Zahlungen bekannt sind, hat diese unbestritten gelassen, so dass die behaupteten Zahlungen des Klägers als zutreffend anzusehen sind Auch die Behauptung der Streitverkündeten, die Vollständigkeit der behaupteten Auszahlungen werde "bestritten", ist unbeachtlich, da nicht dargelegt ist, dass es etwa außerplanmäßige Ausschüttungen gegeben haben soll.

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Danach schuldet die Beklagte die Zahlung von ... EUR abzüglich im Wege des Vorteilsausgleiches anzurechnender Ausschüttungen von ... EUR abzüglich der gleichfalls unstreitig gebliebenen Steuervorteile des Klägers von ... EUR Auch wenn es sich bei der Zahlung von 12 000,- EUR um das von dem Kläger eingesetzte Eigenkapital handelt und nicht um eine Zahlung einer Darlehensrate an die Beklagte, ist die Rückabwicklungskonzeption in dem Urteil vom 25.04.2006 nur dann durchzuführen, wenn diese Zahlung in den Rückzahlungsanspruch des Klägers einbezogen wird

46

Aus § 286 BGB folgt der Anspruch des Klägers auf Erstattung der nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten von 757,60 EUR.

47

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB sowie aus §§ 249, 252 BGB bezüglich des weiteren Zinsanspruchs. Es kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, dass der Kläger die für die Zinszahlungen aufgewendeten Geldsummen mit einer 4 %igen Verzinsung hatte anlegen können.

48

Weiter war, um zu gewährleisten, dass der Vorteilsausgleich nicht zu einer Benachteiligung des Klägers führt, der Feststellungsausspruch unter 3 des Tenors zu treffen Die Bedingung für die Entscheidung über den insoweit gestellten Hilfsantrag ist eingetreten, denn der Antrag ist für den Fall gestellt, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Steuervorteile des Klägers anzurechnen sind.

49

In der Sache ist der Anspruch teilweise begründet. Denn es steht nicht fest, ob der Kläger seinen Schadensersatzanspruch im Falle der Erfüllung versteuern muss, was zu einem teilweisen Wegfall der bereits angerechneten Steuervorteile führen würde Weil sich der Kläger z.Zt. aber noch keinen Forderungen des Finanzamtes ausgesetzt sieht, war insoweit noch kein Freistellungsausspruch, sondern lediglich die entsprechende Feststellung zu treffen.

50

Schließlich ist auch der Feststellungsantrag des Tenors begründet, da der Kläger die Rückzahlung des Darlehns nicht schuldet.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert war nach der zutreffenden Berechnung in der Klageschrift (Seite 22) festzusetzen.

Dr. Lassen
Fricke
Schaltke