Landgericht Braunschweig
Urt. v. 21.03.2006, Az.: 9 O 2225/05

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
21.03.2006
Aktenzeichen
9 O 2225/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 42960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2006:0321.9O2225.05.0A

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und die Richterin ... für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zu zahlen.

  2. II.

    Das beklagte Land wird weiter verurteilt, an die Klägerin 122,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.05 zu zahlen.

  3. III.

    Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. IV.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  5. V.

    Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Am 22.02.2005 wurde in der Braunschweiger Zeitung auf Seite 1 des Lokalteils ein Bericht unter dem Titel "Betrüger setzen Kind als Taschendieb ein" veröffentlicht. Neben dem Text wurden zwei Fotos veröffentlicht. Auf dem einen Bild ist die Klägerin auf einem Foto einer Überwachungskamera eines Geldautomaten der Nord/LB zu sehen. In diesem Bericht wird geschildert, dass die auf dem Bild zu sehende Frau am 18.01.2005 ein Kind im Alter von 5 bis 6 Jahren zu dem Diebstahl eines Portemonnaies veranlasst haben soll.

2

Die in der Börse befindliche Kreditkarte der Geschädigten wurde in verschiedenen Juweliergeschäften in Braunschweig und schließlich an einem Bargeldautomaten der Nord/LB eingesetzt. Bei der Nord/LB kam es zu einem Abhebungsversuch, der mangels Kenntnis der PIN nicht erfolgreich war.

3

Die Klägerin war jedoch lediglich als Kundin an den Geldautomaten getreten und hatte mit der Straftat nichts zu tun. Hierfür sind vielmehr andere Personen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden.

4

Im Rahmen der Ermittlungen der Polizei erklärte ein Angestellter der Nord/LB, dass die versuchte Abhebung mit der gestohlenen Kreditkarte um 11:42 Uhr stattgefunden habe. Er übergab der Polizei mehrere Fotos von der Überwachungskamera u.a. auch das veröffentlichte Foto mit der Klägerin.

5

In einer Zeile unter den Bildern der Überwachungskameras befindet sich u.a. das Datum sowie die Uhrzeit der Aufnahme. Unter dem in der Zeitung veröffentlichten Bild ist die Uhrzeit 11:41:19 Uhr zu erkennen.

6

Die Polizei reichte die Bilder an die zuständige Staatsanwaltschaft Braunschweig weiter und regte eine Öffentlichkeitsfahndung in der Tagespresse an.

7

In der Strafakte waren zum Zeitpunkt der Antragsstellung Personenbeschreibungen von fünf Augenzeugen der Betrugstaten bei den Juwelieren enthalten. Die Täter sollen nach den Aussagen der Zeugen als Pärchen agiert haben. Die Frau habe lange gelockte schwarze Haare gehabt, die sie hochgesteckt bzw. zum Pferdeschwanz gebunden, trug.

8

Die Geschädigte des Handtaschendiebstahls erkannte bei einer Vorlage von Überwachungsbildern eines Juweliers und der Nord LB lediglich auf dem Bild aus einem Juweliergeschäft die Täterin wieder.

9

Auch eine der Augenzeuginnen erklärte, dass sie auf dem Fotos des Juweliers die Täter wiedererkenne, aber die Frauen auf den Bildern der NordLB nicht kennen würde.

10

Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Ermittlungsrichter die Veröffentlichung, die vom Ermittlungsrichter durch Beschluss vom 02.02.2005 angeordnet wurde.

11

Vor der Veröffentlichung ließ sich der zuständige Redakteur der Braunschweiger Zeitung von der Polizei bestätigen, dass es sich um die übersandten Fotos handelte, die gedruckt werden sollten.

12

Erst nach der Veröffentlichung des Fotos in der Zeitung wurde bekannt, dass die Uhrzeit des Geldautomaten und der Überwachungskamera nicht synchronisiert sind.

13

Aufgrund der Veröffentlichung wurde die Klägerin, die als Einzelhandelskauffrau in einem Geschäft für Kinderspielzeug tätig ist, sowohl von ihrem Chef, als auch von ihren Kollegen angesprochen. Auch nachdem einige Zeit vergangen war, wurde die Klägerin nach ihrer eigenen Angabe mehrfach auf die Veröffentlichung angesprochen. Selbst ihre Tochter wurde in der Schule auf das Bild angesprochen.

14

Die Klägerin beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 3.000,00 € betragen sollte;

15

2. das beklagte Land zu verurteilen an die Klägerin 122,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2005 zu zahlen.

16

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.

17

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die beigezogene Strafakte, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist begründet.

19

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu.

20

1. Angegriffen wird hier ein Verhalten der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des 'Ermittlungsrichters, jedoch zentriert sich der Vorwurf auf die Handlung des Staatsanwaltes. Sowohl Staatsanwalt, als auch Ermittlungsbeamte der Polizei und der Ermittlungsrichter sind Beamte im Sinne des § 2 Abs. 1 BBG, 2 Abs. 1, 5 BRRG. Sie handelten alle in Ausübung ihres öffentlichen Amtes, und zwar in einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform. Die Staatsanwaltschaft stellte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens den Antrag, der vom Ermittlungsrichter geprüft und bewilligt wurde.

21

2. Es ist auch eine Amtspflichtverletzung eingetreten.

22

a) Grundsätzlich bestand bereits im Stadium der Ermittlungstätigkeit der Polizei die Möglichkeit, aufgrund der Differenz der Uhrzeit bei der vergeblichen Abhebung (11:42 Uhr) und der Uhrzeit auf dem Überwachungsbild (11:41 Uhr), den Fehler zu erkennen. Dennoch besteht hinsichtlich der Polizei keine eigene Prüfungspflicht, sondern lediglich die Möglichkeit, eine Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft anzuregen. Mangels konkreter Einwirkungsmöglichkeiten kann daher der Polizei hier kein kausaler Fehler vorgeworfen werden. Es war vielmehr Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung eines Fotos gemäß § 131b Abs. 1, 131c StPO zu prüfen.

23

b) Voraussetzung ist hierbei, dass auf dem Bild, das veröffentlicht werden soll, eine beschuldigte Person zu erkennen ist. Diese Person muss einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtigt sein. Ein einfacher Tatverdacht reicht insoweit aus, da die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nicht vorzuliegen brauchen. Nach der in Abs. 1 enthaltenden Subsidiaritätsklausel ist die Veröffentlichung von Bildmaterial des .Beschuldigten davon abhängig, dass die Aufklärung der Straftat auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die Aufklärung der Straftat umfasst auch die Feststellung der Identität eines noch unbekannten Täters (Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 131b Rdn. 2).

24

c) Von der Staatsanwaltschaft war daher zu prüfen, ob ein einfacher Tatverdacht gegenüber der Klägerin hinsichtlich einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorlag. Dieser Sachverhalt war von der Staatsanwaltschaft umfassend zu prüfen. Sie darf sich dabei nicht allein auf die Vorarbeit der Polizei verlassen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei Maßnahmen der Staatsanwaltschaft nicht die Richtigkeit, sondern die Vertretbarkeit der Maßnahme zu prüfen ist. Der Staatsanwaltschaft steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende strafprozessuale Maßnahme gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 1989, 96, 97 [BGH 21.04.1988 - III ZR 255/86]; OLG Hamm NJW 1993, 1209).

25

Die Staatsanwaltschaft hat hier eine nicht mehr vertretbare Maßnahme veranlasst. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.01.2005 lagen die folgenden Erkenntnisse vor:

26

Nach den Personenbeschreibungen der Zeugen, die Augenzeugen der weiteren Betrugstaten bei Juwelieren in Braunschweig waren, wurde jeweils ein Pärchen beschrieben. Die Frau habe lange gelockte schwarze Haare, die sie hochgesteckt oder zum Pferdeschwanz gebunden trug. Beim Vergleich des Fotos mit dieser Besehreibung hätte der zuständige Staatsanwalt eine deutliche Abweichung von dieser Beschreibung feststellen müssen. Alle Personenbeschreibungen von den Augenzeugen wichen deutlich von dem Foto ab. Die Person auf dem Foto trägt kurze Haare und wird von einer anderen Frau begleitet.

27

Insbesondere ist der Umstand, dass die Uhrzeit auf dem Videoprint mit 11:41 Uhr und die Uhrzeit des von dem Angestellten der Nord/LB benannte Zeitraum der versuchten Abhebung von Bargeld mit 11.42 Uhr angegeben wurde. Diese Angaben divergieren. Es liegt auf der Hand, dass binnen einer oder zwei Minuten, insbesondere zur Mittagszeit, mehrere Personen einen Geldautomaten bedienen können. Daher hätte hier eine genaue Kontrolle durchgeführt werden müssen.

28

Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeitangaben von Überwachungskameras selten korrekt sind. Auch wenn die mangelnde Synchronisierung der Kamera und des Geldautomaten erst nach der Antragsstellung bekannt wurde, hätte hierauf hier ein besonderes Augenmerk gerichtet werden müssen.

29

Auch wenn nun die Aspekte der Strafrechtspflege entgegengestellt werden, ergibt sich kein anderes Bild:

30

Zum einen lag die Tat schon zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Veröffentlichung einige Tage zurück. Die Tatzeit war am 18.01.2005 und die Antragstellung erfolgte erst am 28.01.2005. Eine zeitnahe Veröffentlichung ist zwar durchaus sinnvoll, andererseits hätte hier auch noch ein weiteres Abwarten, bis ein Abgleich mit dem Ausdruck, des Geldautomaten möglich war, abgewartet werden können. Ein erheblicher Zeitverlust wäre nicht entstanden.

31

Die Art der Straftat, hier ein wohl gewerbsmäßiger Betrug unter Einsatz von Kindern, ist als erhebliche Straftat anzusehendes war mit einer massiven Rechtsfolge zu rechnen. Dennoch ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung in der lokalen Zeitung eine erheblich Rufschädigung nach sich ziehen kann. Die Maßnahme ist von so bedeutendem Gewicht, so dass auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine intensive Prüfung erforderlich ist.

32

Auch bei Berücksichtigung der Aspekte der Strafrechtspflege war die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Veröffentlichung zu beantragen, nicht mehr vertretbar.

33

Auch den Ermittlungsrichter trifft derselbe Vorwurf. Auch ihm hätte die zeitliche Diskrepanz auffallen können und müssen.

34

3. Die Klägerin ist auch als Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB anzusehen. Die Drittbezogenheit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wurde. Bei hoheitlichen Maßnahmen, die Rechte eines Einzelnen tangieren, begrenzt dieser Grundsatz die Befugnisse der öffentlichen Gewalt auch im Interesse des Betroffenen (BGH NJW 1989, 96, 98 [BGH 21.04.1988 - III ZR 255/86]).

35

4. Den handelnden Staatsanwalt sowie den Ermittlungsrichter trifft hier zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Es bestand aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Antragstellung die Möglichkeit zur Prüfung. Die Differenz der Zeitangaben hätte erkannt werden müssen und können.

36

5. Die Nord/LB trifft hier kein Mitverschulden. Die Bank hat grundsätzlich die Pflicht, die Auszüge aus Bankautomaten und die Bilder auf den Videoaufzeichnungen herauszusuchen und herauszugeben, um Ermittlungen zu ermöglichen. Selbst wenn hierbei dem Bankangestellten ein Fehler unterlaufen sein sollte, hat die Staatsanwaltschaft hingegen die Pflicht, die zur Verfügung gestellten Unterlagen zu prüfen. Es besteht keine Kongruenz der Pflichten von Staatsanwaltschaft und Bank. Die Bank ist vielmehr als Erfüllungsgehilfin der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei tätig geworden.

37

Es gilt hier die Subsidiarität gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht.

38

6. Ein Haftungsausschluss durch das Spruchrichterprivileg, das hier den handelnden Ermittlungsrichter treffen würde, greift nur bei richterlichen Entscheidungen, die eine Instanz beenden (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 839 Rdn. 65). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, es wird vielmehr lediglich eine Entscheidung im Ermittlungsverfahren getroffen (vgl. für einen Haftbefehl BGH NJW 2003, 36).

39

7. Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde mit 3.000,00 € angesetzt. Unter Abwägung der folgenden Gesichtspunkte ist diese Summe angemessen:

40

Die Klägerin wurde durch den Bericht in der Braunschweiger Zeitung erheblich in ihrer Privatsphäre getroffen. Auf dem Fahndungsfoto ist sie neben einer anderen Frau deutlich zu erkennen.

41

Da die Klägerin in Braunschweig lebt und wohnt, ist die Wahrscheinlichkeit, von relativ vielen Personen auf den Bildern wieder erkannt worden zu sein, hoch. Dabei werden neben den Personen, die die Klägerin auf die Veröffentlichung angesprochen haben, viele weitere die Klägerin auf dem Bild erkannt haben, ohne dass das Versehen von der Klägerin richtig gestellt werden konnte.

42

Die Klägerin arbeitet in Braunschweig als Verkäuferin für Kinderspielzeug und hat als solche Kontakt zu Kunden, die sie ebenfalls wieder erkannt haben. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen durch den falschen Bericht nur bedingt beeinträchtigt wird. Ihrem Arbeitgeber und den Kollegen gegenüber konnte die Klägerin den Vorfall erklären und aus der Welt schaffen. Sie hat glücklicherweise insoweit keine Einbußen - wie den Verlust ihrer Anstellung - hinnehmen müssen.

43

Insbesondere weil die Klägerin selber Mutter einer 17 Jahre alten Tochter ist, wiegt der Vorwurf des Betruges unter Ausnutzung von einem Kind schwer. Auch die Tochter wurde in der Schule angesprochen und fühlte sich dadurch beeinträchtigt, was sich wiederum zumindest mittelbar auf die Klägerin auswirkt.

44

Mittlerweile hat es einen Bericht in der Braunschweiger Zeitung vom 25.02.2005 zur Richtigstellung gegeben. Hierdurch wurde in der Öffentlichkeit der Fehler eingeräumt.

45

Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde ein Entschuldigungsschreiben an den Rechtsanwalt der Klägerin übersandt.

46

Diese Richtigstellungen haben jedoch nur eine geringe Wirkung. Insbesondere wurde die Klägerin von keinen Freunden oder Bekannten auf die Richtigstellung in der Zeitung angesprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass dies von den Lesern kaum wahrgenommen wurde.

47

II.

Es sind auch die vorprozessual entstandenen Kosten als Teil des Schadensersatzes von der Beklagten zu erstatten. Der geltend gemachte Gegenstandswert von 3. 000 € und die Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr sind angemessen.

48

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

49

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

50

IV.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO auf 3.000,00 € festgesetzt.

51

Die vorprozessualen Gebühren des Rechtsanwaltes sind als Nebenforderung im Sinne der §§ 3 ZPO, 43 Abs. 1 GKG anzusehen. Sie werden neben dem Hauptanspruch geltend gemacht und wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.