Landgericht Braunschweig
Urt. v. 03.03.2006, Az.: 5 O 1048/05
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 03.03.2006
- Aktenzeichen
- 5 O 1048/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 42948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2006:0303.5O1048.05.0A
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x den Richter am Landgericht x den Richter am Landgericht x
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Der Streitwert wird auf 242,304,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist als Kommanditist an der x, einem geschlossenen Immobilienfonds, beteiligt. Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Die x ist aus der x hervorgegangen.
Die x errichtete seit 1993 in der Innenstadt von x ein Kongress- und Kulturzentrum, das zuletzt unter anderem Ladengeschäfte, Büroflächen, Gastronomie, Parkhaus und ein Hotel umfasste. Zu einer Finanzierung der seit 1993 durchgeführten Projekte erhielt die x von der Beklagten Kreditmittel, die sich auf ca. 78.000.000,00 DM beliefen.
Komplementär und maßgeblicher Gesellschafter der x war der Zeuge x, der insbesondere als Bauträger tätig war.
Die x trat Ende 1998 der x bei, die seitdem unter dem Namen x auftrat. Die x warb seit dem Jahr 1999 mit einem Prospekt aus dem März 1999 um Anleger, um eine Erweiterung des Kongress- und Kulturzentrums x zu finanzieren, vgl. Anlage DSKP 14.
Unter dem 28.04.1999 gab der Kläger zwei als Anlage DSKP 1.256 zu dem Verfahren LG Braunschweig 5 O 2999/04 (537) [im Folgenden werden die Anlagen als "DSKP -Nr." zitiert] vorgelegte "Beitrittserklärung[en] und Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages für eine Beteiligung an der x über Nominalbeträge von jeweils 200.000,00 DM zuzüglich 5 % Disagio in Höhe von 10.000,00 DM, mithin insgesamt 420.000,00 DM ab.
Er erklärte, dass er eine Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister wünsche und sich verpflichte, für die Durchführung der erforderlichen Handelsregisteranmeldung auf seine Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen.
Die Einlagen finanzierte er über die x . Die Finanzierungskosten beziffert er auf 40.341,23 €.
Generalmieter der x war die x , deren Vertrag seitens der Fondsgesellschaft im April 2001 fristlos gekündigt wurde. Der Gesellschaft gelang die Weitervermietung nur zu deutlich schlechteren Konditionen, sodass sich die Einnahmen in der Folgezeit erheblich verringerten.
Die x geriet aufgrund ausbleibender Mieteinnahmen in erhebliche Liquiditätsprobleme.
Die Beklagte gewährte seit 2001 verschiedene Zahlungserleichterungen, um die Insolvenz der Gesellschaft abzuwenden.
Der Kläger behauptet, dass die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Auflage des Fonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Schon im Zeitraum 1997/1998, also vor Beitritt der x sei die Gesellschaft konkursreif gewesen. Die in den Jahren 1993 bis 1997 gewährten Kreditmittel seien nicht zweckentsprechend zum Ausbau des Komplexes verwendet worden, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe die ursprünglichen Gesellschafter, insbesondere den Zeugen x gedrängt, die sich abzeichnende Insolvenz durch das Einwerben von Drittkapital abzuwenden.
Die Gesellschaft habe sodann ca. 600 Anleger allein zu dem Zweck geworben, die bestehenden Finanzlücken abdecken zu können. Dies habe die Beklagte gewusst bzw. wissen müssen. Sie habe zudem auch gewusst, dass die zur Absicherung des Kreditengagements eingeholten Sicherheiten nicht werthaltig gewesen seien.
Auch die x sei von Anfang an insolvent gewesen. Sie habe Einkünfte allein aus der Vermietung des Komplexes x erwirtschaftet. Diese hätten im Schnitt eine Höhe von 2.000.000,00 DM erreicht. Es sei nicht ersichtlich gewesen, wie sie auf Dauer eine Miete von mehr als 6.500.000,00 DM netto hätte aufbringen sollen.
Das wirtschaftliche Scheitern der Fondsgesellschaft sei bereits von Anfang an vorprogrammiert gewesen, da diese schon anfänglich strukturell überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Die Einnahmen hätten den Schuldendienst nicht decken können. Die prospektierten Mieteinnahmen in Höhe von rund 5.400.000,00 DM seien nicht erzielbar gewesen und hätten zudem nicht die notwendigen Personal- und Sachkosten berücksichtigt.
Demnach sei die Gesellschaft unter Berücksichtigung des Ertragswertes der prägenden Immobilie zum 2,6-fachen überfinanziert gewesen. Zur Substantiierung seines Vertrages bezieht sich der Kläger vor allem auf ein von ihm sowie weiteren Anlegern eingeholtes Gutachten des Wirtschaftsprüfers x das als Anlage DSKP 31 vorlegt wurde.
Weiter behauptet er, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft unter anderem dadurch zu Tage getreten wären, dass laufend fällige Handwerkerrechnungen im Zuge des Ausbaus nicht beglichen werden konnten.
Zudem habe die Gesellschaft in ihren Geschäftsabschlüssen Zinsaufwendungen verschleiert.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte wegen eines Interessenkonfliktes und wegen des vorbezeichneten Wissensvorsprunges dem Kläger auf Schadensersatz hafte.
Der Kläger hat seine Ansprüche ursprünglich zusammen mit weiteren 255 Klägern geltend gemacht. Nachdem die Kammer die weiteren Klagen mit Beschluss vom 16.03.2005 abgetrennt hat, beantragt der Kläger nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die x aus seiner Beteiligung an den Kläger 242.304,52 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem EZB-Basiszinssatz ab dem 14.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass ein wirtschaftlicher Schaden der x bereits zum Zeitpunkt der Auflage des Fonds eingetreten war bzw. sich auch nur abzeichnete.
Alleiniger Grund für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei der Ausfall des damaligen Generalmieters gewesen. Infolge dessen wären die Mietgarantien nicht erfüllt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen x , x und x . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der Sitzungen vom 21.11.2005 (BI-. 343 ff. d. A.) und vom 07.02.2006 (Bl. 380 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
1. Vertragliche Ansprüche:
Eine vertragliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht schon deshalb nicht, weil zwischen diesen Parteien unstreitig keine vertraglichen Beziehungen bestehen oder bestanden.
Der Kläger hat seine Einlage aus Eigenmitteln finanziert, sodass es keine Kreditbeziehung zwischen den Parteien gibt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag bestanden haben könnte. Ein tatsächlicher Kontakt der Parteien vor Zeichnung der Beteiligung ist nicht vorgetragen.
2. Ansprüche aus Prospekthaftung:
Die Beklagte haftet auch nicht nach den Grundsätzen der engeren oder weiteren Prospekthaftung. Der als Anlage DSKP 14 vorgelegte Prospekt wurde - unstreitig - nicht durch die Beklagte herausgegeben. Ein Ansatz für eine "enge oder weitere" Prospekthaftung ist damit nicht vorgetragen. Die mögliche Herausgabe von Zahlenmaterial der Beklagten an die Prospektherausgeber wirkt nicht haftungsbegründend.
Ferner ist auch nicht vereinzelt vorgetragen, dass die Beklagte in dem Prospekt oder sonstwie als Referenz angegeben wurde. Ihr Name findet sich nur an einer Stelle des Prospektes, nämlich auf Seite 60. Dort wird sie als Grundpfandrechtsgläubigerin genannt. Ferner ist auf den Seite 26, 28 und 9 davon die Rede, dass "langfristiges Fremdkapital [...] von einer namenhaften deutschen Landesbank [...] zur Verfügung gestellt [wird]." Namentlich wird die Beklagte hier indes nicht bezeichnet.
3. Außervertragliche Haftung, insbesondere deliktische Ansprüche:
a) Haftung aus §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 18 KWG:
Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 18 KWG ist nicht ersichtlich.
§ 18 KWG stellt kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, das zum Schutz von Darlehensnehmern oder Anlegern einer von der Bank finanzierten Gesellschaft dient, vgl. nur Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Auflage, § 823 BGB, Rn. 66 mit weiteren Nachweisen. § 18 KWG mag allenfalls zum Schutz von Anteilseignern und Anlegern der Bank dienen, ohne dass es hierauf für diesen Fall ankäme.
Die Verletzung sonstiger Schutzgesetze, die eine Haftung der beklagten Bank auslösen könnten, ist nicht ersichtlich.
b) Haftung aus § 826 BGB:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte schließlich auch kein Anspruch aus § 826 BGB zu.
Die Kammer kann ein deliktisches Verhalten, an das eine Haftung anknüpfen könnte, nicht feststellen.
aa) Unterlassen
Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie sei ihren Informationsbeschaffungspflichten nicht im ausreichenden Umfang nachgekommen (Seite 62 der Klageschrift = Bl. 131 d. A.) bzw. habe keine eigenen Recherchen über die finanzielle Situation der Gesellschaft vorgenommen (Seite 64/65 ebenda = Bl. 133/134 d. A.), knüpft dies ersichtlich an ein Unterlassen an.
Ein Unterlassen kann aber nur dann haftungsbegründend wirken, wenn eine Pflicht zum Handeln etwa aus Rechtsgeschäft, Ingerenz oder Gesetz besteht und diese Pflicht gerade dem Schutz der Kläger als Anleger dienen soll.
Solche Pflichten sind indes nicht ersichtlich.
Rechtsgeschäftliche Beziehungen bestanden - wie ausgeführt- zwischen den Parteien nicht.
Ein vorangegangenes gefährliches oder gar verbotenes Verhalten im Sinne von Ingerenz ist nicht, zumindest nicht in Bezug auf den Kläger ersichtlich.
Auch eine gesetzliche Pflicht zum Handeln ist nicht erkennbar. Eine mögliche Verletzung des § 18 KWG kann dahinstehen; aus den bereits ausgeführten Gründen dient § 18 KWG nicht dem Schutz des Klägers.
Schließlich ist nicht ersichtlich, welches die gebotene Handlung gewesen wäre und dass die Beklagte überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, die ihr namentlich nicht bekannten Erwerber entweder von der Zeichnung abzuhalten oder sie im weitesten Sinne "aufzuklären".
Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die in dem klägerseits zitierten Urteil des OLG Braunschweig vom 09.07.2003 - Geschäftsnummer x - aufgestellten Grundsätze nicht direkt auf den vorliegenden Fall angewendet werden können. Die dortige Beklagte haftete dem dortigen Kläger aus cic wegen unterlassener Aufklärung, weil der dortige Kläger seine Einlage über ein Darlehen der dortigen Beklagten finanziert hatte. Die Aufklärungspflicht (= Handlungspflicht) ergab sich aus der direkten vertraglichen Beziehung der dortigen Parteien. Daran fehlt es hier gerade.
bb) Tun
Soweit an einer Haftung wegen aktiven Tuns zu denken ist, ist Ansatz die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte die ursprünglichen Anteilseigner, insbesondere den Zeugen x zur Auflage des Fonds in dem Wissen um die strukturelle Überschuldung und Zahlungswilligkeit der Gesellschaft gedrängt habe.
Zur Untermauerung der behaupteten strukturellen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit hat der Kläger das Gutachten des Wirtschaftsprüfers x vorgelegt.
Es kann dahinstehen, ob aufgrund dieses Gutachtens tatsächlich die Feststellung getroffen werden könnte, dass die Gesellschaft schon zu dem Zeitpunkt, als die x der vormaligen x |beitrat bzw. mit der Werbung der Anleger begann, strukturell überschuldet und zahlungsunfähig war. Insoweit ist jedoch festzuhalten, dass der Wirt-schaftsprüfer x selbst ausführt, dass ihm nicht sämtliche für eine abschließende Beurteilung der wirtschaftlichen Lage erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben.
Es bedurfte indes keiner abschließenden Feststellung durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens.
Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu den genannten Zeitpunkten kann dahinstehen, weil dem Kläger nicht der Nachweis gelungen ist, dass ein Verhalten der Beklagten überhaupt dazu geführt hat, dass der Fonds aufgelegt und der Kläger Anteilseigner wurde.
Die Kreditierung der Fondsgesellschaft durch die Beklagte, deren drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung allein reichen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu begründen. Auch die bloße Duldung der Fondsauflage oder der Empfang von Geldern zur Rückführung bestehender Gesellschaftsverbindlichkeiten genügen nicht.
Insoweit ist die Bank nicht gehalten, eigene wirtschaftliche Interessen nicht zu verfolgen.
Haftungsbegründend wäre lediglich eine nachgewiesene, maßgebliche und entscheidende Beeinflussung der Fondsauflage durch die Beklagte in Kenntnis der angeblich bereits notleidenden wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft im Wissen einer nachhaltig fehlenden Erfolgsperspektive; vgl. zu den strengen Anforderungen BGH, Urt. v.... 09.12.1969 -VI ZR 50/68, vorgelegt als Anlage DSKP 27; OLG Bremen, Urt. v. 12.05.1993 - 1 U 128/1991, vorgelegt als Anlage DSKP 28.
Im Ergebnis hat sich die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Beklagte die Fondsauflage maßgeblich oder entscheidend beeinflusst hat oder gar die bisherigen Anteilseigner, hier vornehmlich den Zeugen x , zur Fondsauflage gedrängt hätte.
Der Zeuge x in seiner Vernehmung zu Protokoll der Sitzung vom 07.02.2006 den klägerischen Parteivortrag gerade nicht bestätigt. Er schilderte vielmehr, dass für die Umwandlung der vormaligen x mehrere Gründe entscheidend gewesen seien: Neben seiner schweren Erkrankung sei maßgeblich auch gewesen, dass die Größe des Objektes für sein Unternehmen nicht mehr zu "handeln" gewesen sei.
Als Bauträger habe er auch immer im Hinterkopf gehabt, seine Objekte zu verkaufen.
Auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer gab der Zeuge weiter an, dass er seitens der Bank nie die Ausübung von Druck verspürt habe.
Festzuhalten ist mithin, dass aufgrund der Aussage des Zeugen x als seinerzeit maßgeblichen Gesellschafter der x nicht positiv festgestellt werden kann, dass die Beklagte eine wie auch immer entscheidende Rolle bei der Fondsauflegung gespielt oder gar Druck ausgeübt hat.
Der Zeuge x hat auch keine Indizien bestätigt, von denen auf eine aktive Rolle der Beklagten bei der Auflegung des Fonds geschlossen werden könnte.
So hat der Zeuge insbesondere nicht bestätigt, dass die x überschuldet, möglicherweise bereits insolvenzreif gewesen sei.
Auch die Zeugin x hat anlässlich ihrer Vernehmung in der Sitzung vom 21.11.2005 (Seite 8/9 des Protokolls = Bl. 350/351 d. A.) nicht bestätigt, dass die Beklagte die KLK, insbesondere den Zeugen x zur Auflegung des Fonds oder auch nur zur Zuführung weiteren Eigenkapitals gedrängt hätte.
Auch dass die x zu irgendeinem Zeitpunkt insolvent gewesen wäre, hat die Zeugin nicht bestätigt.
Weiter hat auch der Zeuge x in seiner Vernehmung am 21.11.2005 (Seite 2/3 des Protokolls = Bl. 344/345 d. A.) nicht bestätigen können, dass die Initiative zu dem Zusammenschluss der x Gruppe mit der x seitens der Beklagten ausgegangen wäre. Er schilderte vielmehr, dass der Kontakt über ein Maklerunternehmen der Zwillinge x oder x hergestellt worden sei. Im Übrigen habe er aber nicht in der Anfangsphase des Projektes mitgewirkt, da er bei einem anderen Objekt sehr stark eingebunden gewesen sei.
Die weiterhin ursprünglich prozessleitend geladenen Zeuge x , x und x , die ihrerseits ebenfalls für die x tätig waren bzw. sind, waren nicht zu vernehmen. Hierzu hatten die Klägervertreter zu Protokoll der Sitzung vom 21.11.2005 (ebenda Seite 4 = Bl. 346 d. A.) erklärt, dass diese Zeugen ebenfalls nicht während der Anbahnungsphase in die Gespräche eingebunden gewesen seien.
Schließlich hat der Zeuge x (Hf (Seite 5 bis 7 des Protokolls der Sitzung vom 21.11.2005 = Bl. 347 bis 349 d. A.) nicht bestätigt, dass er selbst mit der Bank in Gesprächen gestanden habe. Er vermochte auch nicht zu bestätigen, dass etwa über den Zeugen x ihm darüber berichtet worden sei, dass die Beklagte massiv die Hinzuführung frischen Eigenkapitals gefordert und anderenfalls mit der Verweigerung weiterer Kredite gedroht hätte.
Allerdings berichtete er davon, dass der Zeuge x ihn darauf angesprochen habe, dass es ihm - dem Zeugen x - darum gehe, die wirtschaftlichen Grundlagen der KG zu stärken und weitere Gesellschafter zu finden.
Im Zusammenhang mit der Regelung der weiteren Finanzierungsmodalitäten gegenüber der Nord/LB habe er auch ein- oder zweimal an Gesprächen mit Vertretern der Nord/LB teilgenommen.
In diesem Kontext habe ihm Herr x gesagt, dass seitens der Bank gewünscht worden sei, dass eine entsprechende Ausweitung der Eigenkapitalbasis der KG erfolge. Sein subjektiver Eindruck sei dahingegangen, dass mit zunehmender Investitionsdauer und zunehmendem Finanzierungsvolumen der Wunsch der Bank nach Stärkung der Eigenkapitalbasis mit Nachhaltigkeit und mit gewissem Druck seitens der Bank erfolgt wurde.
Allerdings relativierte der Zeuge seine Aussage dadurch, dass er seinen Eindruck aufgrund der Äußerungen von x ihm gegenüber und aufgrund der Rahmenbedingungen, wie sie sich entwickelten, gewonnen hätte.
Eine unmittelbare und direkte Druckausübung seitens der Beklagten konnte der Zeuge x damit nicht bestätigen.
Soweit der Zeuge schilderte, dass er aufgrund von Gesprächen mit dem Zeugen x den Eindruck gewonnen hätte, dass seitens der Bank mit Nachhaltigkeit und gewissem Druck die Stärkung der Eigenkapitalbasis verlangt worden wäre, ist zunächst festzuhalten, dass sich spezifische Feststellungen aufgrund dieser Aussage nicht gründen lassen. Denn wodurch genau dieser Druck ausgeübt worden sein soll, hat der Zeuge nicht angeben können. Auch ist zu berücksichtigen, dass er seinen Eindruck nicht aufgrund direkter Gespräche mit der Beklagten oder deren Vertretern erhalten hat.
Ferner hat der Zeuge x auf Vorhalt der Angabe des Zeugen x dessen Eindruck und dessen Schilderungen nicht bestätigt.
Weiter ist festzuhalten, dass die generelle Annäherung oder auch das generelle Verlangen einer Bank, seitens der Gesellschafter mehr Eigenkapital zuzuführen oder weitere Gesellschafter einzuwerben, nicht als solches den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns zu begründen vermag.
Dass allein die von dem Zeugen x vage bekundete Initiative der Bank eine solche Intensität angenommen hätte, dass hieran der Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens geknüpft werden könnte, vermag die Kammer jedenfalls nicht festzustellen.
Auch die weiteren Umstände, die klägerseits vorgetragen wurden, vermögen die haftungsauslösende Ausübung von Druck oder Initiative der Beklagten nicht zu begründen.
So lässt sich dies jedenfalls nicht aufgrund des als Anlage DSKP 11 vorgelegten Schreibens der Beklagten an die x vom 17.12.1997 feststellen. Richtig ist zwar, dass dort auf der ersten Seite mittig ausgeführt wird, dass "ggfs. über den vorgenannten Überziehungshöchstbetrag hinausgehende Kosten durch freie Liquidität/Eigenkapital auszugleichen [seien]" und "eine weitere Erhöhung der gewährten Kredite [...] unsererseits ausgeschlossen [werde]".
Hieraus aber ableiten zu wollen, dass die Beklagte in unlauterer Weise eine Initiative ergriffen hätte, um durch die Einwerbung von weiteren Kommanditisten die bei ihr bestehenden Verbindlichkeiten der x zu sichern bzw. zurückzuführen, geht zu weit.
Aus dem vorgenannten Schreiben lässt sich die Feststellung ziehen, dass die Nord/LB zum Ausdruck gebracht hat, dass sie zu dem damaligen Zeitpunkt keine weiteren Überziehungskredite mehr gewähren wollte. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Schließlich ist auch das Schreiben des Zeugen x an das Finanzamt x vom 10.06.2002 (Anlage DSKP 26) nicht indiziell ergiebig.
Zwar wird auf Seite 3 Abs. 1 des Schreibens ausgeführt, dass "erst nachdem auf entsprechenden Druck der finanzierenden Bank die Eigenkapitalausstattung verbessert werden musste, [...] seitens der Gesellschaft (erst ca. fünf bis sechs Jahre nach ihrer Gründung) eine Stärkung des Eigenkapitals in Form des Beitritts von weiteren Kommanditisten beschlossen [wurde]".
Bei der Auslegung des Schreibens ist indes zunächst zu berücksichtigen, dass es ca. fünf Jahre nach den maßgeblichen Geschehensabläufen verfasst wurde. Schon dies schränkt seinen möglichen Indizwert erheblich ein.
Auch dieses Schreiben enthält keine vereinzelte Spezifizierung des "entsprechenden Druckes der finanzierenden Bank".
Dass die beklagte Bank die Stärkung der Eigenkapitalbasis anregt oder verlangt, ist nicht sittenwidrig, sondern wirtschaftlich sinnvoll.
Zudem ist der Kontext zu beachten, in dem das vorbezeichnete Schreiben verfasst wurde. Es ging offenbar um die steuerliche Beurteilung von Eigenkapitalbeschaffungskosten im Nachgang zu einer Betriebsprüfung bei der x.
Schließlich war auch den weiteren Beweisantritten des Klägers, insbesondere zu dem Themenkomplex "nicht bezahlter Handwerkerrechnungen als Indiz für eine Insolvenz der Gesellschaft" nicht nachzugehen.
Nochmals: Es kann dahingestellt bleiben, wie die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Fondsauflegung oder aber auch nur zum Zeitpunkt des Beginns des Engagements der x war. Entscheidend ist, ob die Beklagte hier in sittenwidriger Weise die Einwerbung des Kommanditkapitals iniziiert und veranlasst hat, um eigene Kredite abzusichern.
Wie ausgeführt, ist dem Kläger dieser Nachweis nicht gelungen, sodass die Klage abzuweisen war.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, während die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO beruht.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 48 GKG in Verbindung mit §§ 3, 5 ZPO.