Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 13.02.2006, Az.: 6 T 767/05 (103)
Balkonsanierung; Beschlußfassung; Beschlußinhalt; Bestimmtheitserfordernis; Einzelbelastung; Gemeinschaftsordnung; hinreichend bestimmter Inhalt; hinreichende Bestimmtheit; Instandhaltungskosten; Instandsetzungskosten; Kostentragungspflicht; Kostenverteilung; leichte Errechenbarkeit; Nichtigkeit; Sanierungskosten; Sanierungsmaßnahme; Sonderumlagebeschluß; Teilungserklärung; Terrasse; Veranda; Wohnungseigentum; Wohnungseigentümerbeschluß; Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohnungseigentümerversammlung
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 13.02.2006
- Aktenzeichen
- 6 T 767/05 (103)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 53278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG - 29.05.2006 - AZ: 3 W 9/06
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs 2 WoEigG
- § 28 WoEigG
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19.07.2005 abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller - auch für die Zukunft – nicht dazu verpflichtet ist, einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil an den Kosten der Sanierung der Balkone in der Wohnanlage ... zu zahlen.
3. Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Antragsteller 894,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2005 zu zahlen.
4. Der Beschluss vom 05.04.2005 wird zu TOP 3 (3.1 und 3.2 Jahresabrechnung 2004) für unwirksam erklärt, soweit der Antragsteller in der Jahresabrechnung mit Kosten „Sanierung“ 160.381,39 EUR/anteilig 1.523,62 EUR belastet worden ist.
5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
6. Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Ihre außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.
7. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.418,52 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer der im Aufteilungsplan mit der Nummer 62 bezeichneten Wohnung der Liegenschaft ... Die Wohnung verfügt nicht über einen Balkon. Der Antragsteller hält 95/10.000 Miteigentumsanteile.
Antragsgegner sind die übrigen Wohnungseigentümer der vorgenannten Liegenschaft.
Mit Teilungserklärung vom 02.02.1982 wurden die Grundstücke ... in Wohnungseigentum aufgeteilt. In § 5 Ziff.2 heißt es insoweit:
„Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Gebäudes oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkons, Terrassen, Veranden) sind von ihm auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen. Es ist Sache des Wohnungs- bzw. Teileigentümers, sich gegen Glasschäden im Sondereigentum zu versichern.“
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.05.2004 wurde zur Finanzierung von Sanierungsarbeiten an den Balkonen der Wohnanlage eine Sonderumlage beschlossen.
Zu TOP 4.1 wurde das vorgesehene Sanierungsverfahren erläutert. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.05.2004 Bezug genommen.
Zu TOP 4.2.1 wurde von der Eigentümerversammlung am 25.05.2004 folgender Beschluss gefasst:
„Beratung und Beschlussfassung über den 1.Bauabschnitt der Betonsanierung ..., Kosten ca. 88.000,00 EUR, je Miteigentumsanteil ca. 8,80 EUR.
Der Verwalter legt den anwesenden Wohnungseigentümern den von dem Architekturbüro Diestel erarbeiteten Einheitspreisspiegel vor. Drei von fünf Bietern haben wie folgt Angebote für das gleiche Leistungsverzeichnis vorgelegt:
Firma... | 75.832,73 EUR |
Firma... | 79.613,50 EUR |
Firma... | 86.251,32 EUR |
Die zur Beratung und Beschlussfassung vorgegebenen Kosten (88.000,00 EUR) ergeben sich aus dem Angebot der Firma ... zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Verhandlung mit dem zukünftigen Auftragsnehmer bezüglich der Kosten und der Auftragsvergabe ist in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat durchzuführen.“
Zu TOP 4.2.2 wurde von der Eigentümerversammlung am 25.05.2004 der folgende Beschluss gefasst:
„Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung des Bau-Ing. ... mit der Baubegleitung/Baunebenkosten, ca. 7% = 6.200,00 EUR, je Miteigentumsanteil ca. 0,62 EUR.
Die Wohnungseigentümer beschließen bei 3.086/10.000stel Ja-Stimmen und 4.688/10.000stel Stimmenthaltungen mehrheitlich, den Diplom-Ingenieur ... mit der Baubegleitung/Baunebenkosten zu beauftragen.“
Zu TOP 5 wurde schließlich von der Eigentümerversammlung am 25.05.2004 folgender Beschluss gefasst:
„Die Tagesordnungs- und Beschlussfassungspunkte 4.2.1 und 4.2.2 beinhalten Kosten in Höhe von 94.200,00 EUR. Hierfür ist eine Sonderumlage in zwei Raten zum 10. Juni und 10. Juli 2004 zu erheben.
Die Tagesordnungs- und Beschlussfassungspunkte 4.2.3, 4.2.4 und 4.2.5 (Finanzierungsbedarf ca. 14.690,00 EUR) sind durch Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren.
Die Finanzierung wird mehrheitlich mit 5.286/10.000stel Miteigentumsanteilen Ja-Stimmen und Stimmenthaltung des Verwalters mit den ihm vorliegenden Vollmachten beschlossen.“
Die Verwalterin forderte mit Schreiben vom 27.05.2004 vom Antragsteller eine Gesamtumlage in Höhe von 894,90 EUR. Der Antragsteller zahlte diesen Betrag.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.09.2004 wurde über die Fortsetzung der Sanierungsarbeiten beraten.
Zu TOP 5 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Es wird vorgeschlagen, dass die zusätzlichen Sanierungskosten in Höhe von ca. 58.000,00 EUR durch eine Sonderumlage in Höhe von 30.000,00 EUR sowie eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in Höhe von 26.000,00 EUR finanziert werden soll.
Die Versammlung beschließt dieses mehrheitlich mit 2.285/10.000stel Ja-Stimmen, 0/10.000stel Nein-Stimmen und 2.748/10.000stel Stimmenthaltungen.
Die Sonderumlage soll zum 08.Oktober 2004 erhoben werden und wird nach Miteigentumsanteilen erhoben.“
Die Wohnungseigentümer traten erneut am 05.04.2005 zu einer Eigentümerversammlung zusammen und beschlossen in dieser Versammlung zu TOP 3, 3.1 und 3.2 die Gesamtkostenabrechnung sowie die Einzelkostenabrechnungen für das Jahr 2004. Die Jahresabrechnung für den Antragsteller vom 09.03.2005 für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 enthält insofern unter „sonstige Kosten“ die Kostenposition „Sanierung“, deren Anteil für den Antragsteller 1.532,62 EUR ausmacht. Die Gesamtkosten der Balkonsanierung sind mit 160.381,39 EUR ausgewiesen.
Wegen des näheren Inhalts zu der Beschlussfassung sowie zur Jahresabrechnung wird auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.04.2005 sowie auf die Jahresabrechnung für das Jahr 2004 vom 09.03.2005 Bezug genommen.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, sowohl die Beschlussfassung über die Sonderumlage auf der Eigentümerversammlung vom 25.05.2004 als auch auf der Eigentümerversammlung vom 05.04.2005 seien unwirksam.
So setze eine wirksame Beschlussfassung über die Sonderumlage voraus, dass der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Betrag Gegenstand der Beschlussfassung sei. Da der Beschlussfassung vom 25.05.2004 zu TOP 5 kein Verteilungsmaßstab zu entnehmen sei, sei auch keine Beitragspflicht entstanden. Eine bloße Errechenbarkeit genüge nicht. Es fehle dem Beschluss an hinreichender Bestimmtheit, weshalb es auch keiner Beschlussanfechtung innerhalb der Beschlussanfechtungsfrist bedurft habe.
Der Antragsteller hat ferner den Standpunkt vertreten, die Teilungserklärung sei in § 5 Abs.2 eindeutig: Nur Wohnungseigentümer deren Wohnung über einen Balkon verfügen, seien an den Instandhaltungskosten zu beteiligen. Da die Wohnung des Antragstellers nicht über einen Balkon verfüge, sei er nicht zur Zahlung verpflichtet.
Der Beschluss zu TOP 3.1 und 3.2 der Eigentümerversammlung vom 05.04.2005 über die Jahresabrechnung 2004 sei als Konsequenz ebenfalls unwirksam. Im Übrigen enthalte die Jahresabrechnung 2004 auch Malerarbeiten der Firma ..., die sich auf die Balkone beziehen. Diese Maßnahmen an der Fassade seien als Konsequenz der Balkonarbeiten nur von denjenigen zu übernehmen, die auch aus dem Vorhandensein der Balkone nutzen zögen.
Der Antragsteller hat die Verwalterin erfolglos zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 894,90 EUR unter Fristsetzung bis zum 05.11.2004 aufgefordert.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
1. festzustellen, dass er - auch für die Zukunft – nicht dazu verpflichtet ist, einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil an den Kosten der Sanierung der Balkone in der Wohnanlage ... zu zahlen.
2. die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, an ihn 894,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5- Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.11.2004 zu zahlen,
3. den unter TOP 3 (3.1 und 3.2 Jahresabrechnung 2004) gefassten Beschluss für ungültig zu erklären, soweit der Antragsteller in der Jahresabrechnung mit Kosten „Sanierung“ 160.381,39 EUR/anteilig 1.523,62 EUR belastet worden ist.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung gewesen, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.05.2004 seien bestandskräftig. Es sei fälligkeitsbegründend über die Sonderumlage beschlossen worden. Voraussetzung sei ein Beschluss über den Gesamtbetrag der Umlage und über den vom einzelnen Eigentümer aufzubringenden Betrag, wobei es insoweit genüge, dass sich der vom einzelnen Eigentümer aufzubringende Betrag ohne weiteres errechnen lasse.
Die Antragsgegner haben sich diesbezüglich auch auf § 10 Ziff.1 der Teilungserklärung berufen, wonach die von allen Eigentümern getragenen Lasten und Kosten nach dem Verhältnis der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile umgelegt werden. Der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Betrag sei also rechnerisch leicht zu ermitteln.
Entsprechendes gelte auch für die Beschlüsse auf der Eigentümerversammlung am 27.09.2004.
Die Antragsgegner sind ferner der Ansicht gewesen, die Beschlüsse verstießen nicht gegen § 5 Ziff.2. Sie stützen sich insoweit auf zwei Stellungnahmen des Dipl.-Ing. Diestel vom 04.12.2004 und 22.04.2002, aus denen unstreitig hervorgeht, dass die Boden- bzw. Deckenplatten der Balkone für die darunter liegenden Wohnungen saniert werden müssen, um dort keine Feuchtigkeit eindringen zu lassen. Es seinen daher nicht Gegenstände des Balkons betroffen, die nach Beschaffenheit oder Zweck des Bauwerkes oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer bestimmt sind. Da die Balkonbodenplatten mit den Deckenplatten der darunter liegenden Wohnungen in einem Stück betoniert sind, beträfen die Sanierungsarbeiten auch die Eigentümer der Wohnungen, die nicht über einen Balkon verfügen. Diesen würden die Arbeiten daher auch zugute kommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.07.2005 dem Antrag zu 2.) in vollem Umfang und dem Antrag zu 3.) teilweise mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschluss vom 05.04.2005 nur insoweit ungültig ist, als der Antragstellerin in der Jahresabrechnung mit Kosten „Sanierung“ anteilig mit mehr als 1.179,90 EUR belastet wurde. Im Übrigen sind die Anträge zurückgewiesen worden.
Der Beschluss ist dem Antragsteller am 20.07.2005 und den Antragsgegner am 04.08.2005 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist am 03.08.2005, die sofortige Beschwerde der Antragsgegner am 08.08.2005 beim Amtsgericht Braunschweig eingelegt worden.
Mit der Beschwerde wiederholt der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere ist er der Ansicht, dass die Sonderumlage als vorläufige und vorschüssige Zahlung unter dem Vorbehalt einer Abrechnung stünde, so dass sie keine endgültige Zahlungspflicht für die tatsächlich entstehenden Sanierungsaufwendungen beinhalten könne. Die Bestandskraft eines Beschlusses könne aber nur soweit gehen, wie er inhaltlich überhaupt eine Regelung treffe. Keinesfalls sei vorliegend eine Mindestbeteiligung an den gemeinschaftlichen Kosten beschlossen worden.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 19.07.2005
1. die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verpflichten, an ihn 894,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5- Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.11.2004 zu zahlen,
2. den unter TOP 3 (3.1 und 3.2 Jahresabrechnung 2004) gefassten Beschluss für ungültig zu erklären, soweit der Antragsteller in der Jahresabrechnung mit Kosten „Sanierung“ 160.381,39 EUR/anteilig 1.523,62 EUR belastet worden ist.
Die Antragsgegner beantragen,
den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19.07.2005 aufzuheben und den Antrag insgesamt zurückzuweisen.
Die Antragsgegner beziehen sich insoweit auf den erstinstanzlichen Vortrag.
II.
Während beide sofortigen Beschwerden zulässig sind, hat indes nur die Beschwerde des Antragstellers in dem tenorierten Maße sachlich Erfolg.
1. Soweit das Amtsgericht eine Kostentragungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der Sanierungsarbeiten an den Balkonen der Wohnanlage verneint hat, ist dem in vollem Umfang zuzustimmen. Der Antragsteller ist für die Zukunft nicht verpflichtet, einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Sanierungskosten für die Balkone zu tragen.
Die generelle Kostentragung nach Miteigentumsanteilen durch alle Wohnungseigentümer stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung dar. Mit zutreffenden Erwägungen, denen sich das Beschwerdegericht anschließt, hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Wortlaut der Teilungserklärung keinen Zweifel darüber lässt, wen die Instandsetzung der Balkone kostenmäßig treffen soll.
Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NZM 1998, 269 [OLG Düsseldorf 12.01.1998 - 3 Wx 546/97]) vermag das hiesige Gericht keine abweichende Beurteilung zu treffen.
Zwar hat das Oberlandesgerichts Düsseldorf (a.a.O.) hinsichtlich einer wörtlich mit § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung übereinstimmenden Formulierung entschieden, allerdings vermögen die dortigen Ausführungen nicht zu überzeugen.
Dafür, dass § 5 Abs.2 der Teilungserklärung nur einen eingeschränkten Teil des Gemeinschaftseigentums an den Balkonen und Terrassen erfassen soll, wie das OLG Düsseldorf (a.a.O.) ausführt, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung so zu verstehen, dass die Eigentümer, die über einen Balkon/eine Terrasse verfügen, für sämtliche diesbezüglich entstehenden Instandhaltungskosten aufkommen müssen. Der Wortlaut bietet keine Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Unterscheidung.
Eine - beispielsweise vom OLG Düsseldorf (a.a.O.) vorgenommene - Differenzierung danach, zu wessen Nutzen bestimmte Teile des Balkons zu dienen bestimmt sind, ist deshalb nicht angebracht.
Dass vorliegend ein überwiegender Teil der Balkonbodenplatten gleichzeitig untrennbar mit den Deckenplatten der darunter liegenden Wohnungen verbunden sind, vermag keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Soweit es baulich nicht möglich ist, Boden- und Deckenplatten getrennt bzw. isoliert zu sanieren, geht dies aufgrund der wörtlich eindeutigen Teilungserklärung zu Lasten des Balkoneigentümers. Dort wird gerade nicht zwischen Oberbelag und Unterschicht unterschieden, sondern auf die Instandhaltung des Balkons als solchem abgestellt. Dazu gehört aber auch die entsprechende Bodenplatte, unabhängig davon, wie und ob diese ggf. mit anderen Bauelementen verbunden ist.
Hätten die Beteiligten eine andere Rechtsfolge gewollt, hätte dies in der Teilungserklärung so auch zum Ausdruck kommen müssen.
Das Oberlandesgericht Hamm (NJWE-MietR 1997, 114) hat so beispielsweise eine Teilungserklärung für zulässig erachtet, nach der die Balkoneigentümer lediglich für die Instandhaltungskosten des Gemeinschaftseigentums an den Balkonen „ab Oberkante der Rohdecke“ aufzukommen haben, weil sich eine entsprechende Begrenzung der Kostenübernahme in der dortigen Teilungserklärung findet. Ob sich eine solche Kostentrennung dann bei der vorhandenen Bausubstanz als tatsächlich praktikabel erweist, ist dabei irrelevant. Gegebenenfalls müsste man die Kosten für die Sanierung entsprechend nach Boden- bzw. Deckenplatten quoteln.
Dies kann vorliegend aber mangels einer entsprechenden Bestimmung der Teilungserklärung dahinstehen. Angesichts einer fehlenden Vereinbarung bestimmter Ausnahmen sollen hier die Instandhaltungskosten der Balkone ohne Rücksicht darauf, ob Teile des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums betroffen sind, in vollem Umfang von den Balkoneigentümern übernommen werden.
Die Kostentragungspflicht allein den Balkoneigentümern aufzuerlegen, erscheint auch nicht unbillig oder unangemessen. Die Eigentümer von Wohnungen mit Balkon können dafür entsprechend höhere Miete erzielen bzw. den erheblich gesteigerten Wohnwert genießen. Als Ausgleich sollen sie demgegenüber die mit einem Balkon einhergehenden höheren Risiken von Regenwasser- oder sonstigen Immissionsschäden allein tragen. Anhaltspunkte dafür, dass dies außer Verhältnis steht, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Es ist nach ganz herrschender Meinung (so u.a. OLG Hamm, a.a.O.; AG Kerpen ZMR 2004, 948ff. m.w.N.) auch zulässig, im Rahmen der Teilungserklärung bestimmte Kosten für die Instandsetzung bzw. Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum bestimmten Wohneigentümern aufzuerlegen, sofern dies durch bestimmte sachliche Gründe gerechtfertigt erscheint. So verhält es sich auch hier (s.o.).
Im Ergebnis schließt sich das Gericht damit der Entscheidung des Amtsgericht Kerpen (a.a.O.) an, das ebenfalls eine mit § 5 Abs.2 der Teilungserklärung übereinstimmende Formulierung zum Gegenstand hatte.
2. Soweit das Amtsgericht eine Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegner abgelehnt hat, vermag diese Entscheidung keinen Bestand zu haben. Dem Antragsteller steht ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung eines Betrages von 894,90 EUR zu.
Das Amtsgericht hat zwar zutreffend festgestellt, dass die Beschlüsse vom 25.05. und 27.09.2004 weder unwirksam noch nichtig sind, es hat allerdings verkannt, dass diese Beschlüsse keinen Rechtsgrund für die vom Antragsteller geleistete Zahlung in Höhe von 894,90 EUR darstellen.
Im Rahmen der vorgenannten Beschlüsse wurden unter den TOPen 4.2.1 und 4.2.2 sowie 5 (jeweils im Beschluss vom 25.05.2004) sowie unter TOP 5 (Beschluss vom 27.09.2004) Festlegungen zu einer Sonderumlage für die beabsichtigten Sanierungsarbeiten an den Balkonen getroffen. Dabei wurden sowohl der voraussichtliche Gesamtkostenbetrag als auch der sich je Miteigentumsanteil ergebende Kostenanteil beziffert, wobei es sich jeweils um Cirka-Angaben handelte.
Dem Amtsgericht ist dahingehend beizutreten, als die fehlende Angabe der konkreten Kostenverteilung einer Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegensteht. Vielmehr genügt die leichte Errechenbarkeit der auf den einzelnen Miteigentümer entfallenden Betrages für die Bestimmtheit des Beschlusses (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 8.Aufl. 2000 Rz.48). Da den Beschlüssen der Kostenanteil je Miteigentumsanteil zu entnehmen war, konnte jeder Eigentümer problemlos durch einfache Multiplikation den auf ihn entfallenden Kostenanteil berechnen.
Wegen der Bestandskraft der Beschlüsse war der Antragsteller zunächst auch zur Leistung des Sonderumlageanteiles verpflichtet.
Allerdings entspricht es gerade dem Wesen einer Sonderumlage, dass diese lediglich vorläufigen Charakter hat, denn die Höhe der Sonderumlage richtet sich allein nach dem vorläufigen Finanzbedarf. Es ist deshalb eine Prognose der erforderlichen Kosten notwendig (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O.). Folgerichtig bleibt es aber einer Abrechnung vorbehalten, festzustellen, welchen genauen Kostenanteil der jeweilige Eigentümer tatsächlich leisten muss.
Auch vorliegend konnten die tatsächlichen Kosten zunächst nur geschätzt werden (daher die Cirka-Angaben). Gerade auch die erneute Beschlussfassung am 27.09.2004 zeigte darüber hinaus, dass die Vereinbarung einer Sonderumlage nur vorläufigen Charakter haben kann. Es stellte sich nämlich insoweit heraus, dass die ursprünglich veranschlagten Sanierungskosten deutlich zu gering bemessen waren, so dass eine erneute Sonderumlage bzw. eine Umlagenerhöhung beschlossen werden musste.
Da die Kosten letztlich erst nach Abschluss der Arbeiten genau und abschließend beziffert werden können und dabei sowohl Abweichungen nach oben (Mehrkosten) als auch nach unten (Kostenersparnis) möglich sind, bedarf es immer einer Abrechnung, um mögliche Überzahlungen auszugleichen oder Mehrkosten einzufordern. Die endgültige Kostenfestsetzung obliegt damit einer Abrechnung wie sie vorliegend in der Jahresabrechnung 2004 erfolgt ist.
Konsequenterweise heißt das aber auch, dass nach Vorlage einer Abrechnung allein diese die Rechtsgrundlage für schon geleistete bzw. evtl. noch zu leistende Zahlungen darstellt.
Vorliegend führt dies dazu, dass der Antragsteller ab Rechnungslegung nicht mehr zum Quasi-Vorschuss aufgrund der vorangehenden Beschlüsse über die Sonderumlage verpflichtet war, sondern nur zur Tragung der in der Jahresabrechnung für 2004 festgelegten, anteiligen Sanierungskosten. Dabei kommt es selbstverständlich darauf an, ob und in welchem Umfang die Jahresabrechnung wirksam ist.
Der Antragsteller hat die Jahresabrechnung 2004 in zulässiger Weise und mit Erfolg angefochten.
Wie das Gericht bereits oben ausgeführt hat, ist der Antragsteller nicht verpflichtet, sich in irgendeiner Form an den Kosten der Balkonsanierung zu beteiligen. Folglich ist auch die Jahresabrechnung insoweit fehlerhaft, als dem Antragsteller Kosten “Sanierung“ anteilig 1.523,62 EUR in Rechnung gestellt werden.
Für die vom Antragsteller geleistete Zahlung ist deshalb mit der Jahresabrechnung für 2004 der Rechtsgrund entfallen. Die Antragsgegner sind insoweit in Höhe der gezahlten 894,90 EUR zu Unrecht bereichert.
3. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Beschluss vom 05.04.2005 zu TOP 3 (3.1 und 3.2 Jahresabrechnung 2004) insoweit fehlerhaft, als dem Antragsteller dort Kosten für die Sanierung der Balkone in Rechnung gestellt werden. Der Feststellungsantrag des Antragstellers hat deshalb Erfolg. Der Beschluss ist insoweit unwirksam.
4. Hinsichtlich der Nebenentscheidungen besteht ein Verzugszinsanspruch für den Rückzahlungsbetrag erst ab dem 06.04.2005. Der Rechtsgrund für die vom Antragsteller geleistete Zahlung ist erst am 05.04.2005 im Rahmen der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung weggefallen (vgl. oben), so dass ein weitergehender Zinsanspruch nicht besteht.
5. Über die Kosten war gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kostenentscheidung orientiert sich deshalb an dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, wobei der nicht zugesprochenen Zinsanspruch vergleichsweise so gering ist, dass er nicht ins Gewicht fiel.
Das Gericht hatte keinen Anlass, von dem Grundsatz, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selbst trägt, abzuweichen.